Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf einer mittelbaren Grundbesitzschenkung

 

Normenkette

BGB §§ 516, 530, 532, 313

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 12.10.2012; Aktenzeichen 1 O 4969/11)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 12.10.2012, Aktenzeichen 1 O 4969/11, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, Az. X ZR 59/13, zu tragen.

III. Dieses Urteil des Senats und das in Ziffer I. genannte Urteil des LG München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt die Übertragung mehrerer Miteigentumsanteile an einem Grundstück, von denen er geltend macht, er habe sie der Beklagten, seiner Tochter aus erster Ehe, geschenkt. Die Beklagte habe sich ihm gegenüber durch schwere Verfehlungen des groben Undanks schuldig gemacht.

Die Beklagte wurde 2003 während ihres Jura-Studiums schwanger. Die zunächst geplante Hochzeit der Beklagten mit Frederik K., dem Vater des Kindes, fand nicht statt. Im März 2004 wurde Anna, die Tochter der Beklagten und Enkelin des Klägers geboren.

Die Parteien schlossen am 29.1.2008 eine notarielle Vereinbarung, die als "Mittelbare Grundbesitzschenkung - Erbvertrag - Erb- und Pflichtteilsverzicht" (Anlage K 6) bezeichnet ist. Darin heißt es in Abschnitt I, der Kläger verpflichte sich, der Beklagten einen Geldbetrag in Höhe von 267.176,94 EUR zu schenken, den sie ausschließlich zum Erwerb einer bestimmten, im Vertrag näher bezeichneten Eigentumswohnung (Wohnung Nr. 4) und eines Tiefgaragenstellplatzes sowie von Miteigentumsanteilen in Höhe von jeweils 18/100 an zwei weiteren bestimmten Eigentumswohnungen auf demselben Grundstück (Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9) verwenden dürfe. Soweit der schenkungsweise zugewendete Geldbetrag zur Zahlung des Kaufpreises für die von der Beklagten erworbenen Miteigentumsanteile nicht ausreiche, werde er durch die Aufnahme eines entsprechenden Kredits durch die Beklagte finanziert. In den am selben Tag geschlossenen Kaufverträgen über die von der Beklagten zu Alleineigentum erworbenen Wohnung Nr. 4 (Anlage K 4) sowie über die von beiden Parteien jeweils zu Miteigentum erworbenen Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 (Anlage K 2), an denen die Parteien dieses Rechtsstreits sowie der Verkäufer beteiligt waren, wurde festgehalten, dass der Kläger der Beklagten Grundstücksanteile schenke, indem er auf den Kaufpreis für die Wohnung Nr. 4 einen Betrag von 120.000 EUR und hinsichtlich der Wohnungen Nr. 6 und 9 den auf die Beklagte entfallenden anteiligen Kaufpreis in Höhe von 147.176,94 EUR zahle sowie die hierfür anfallende Grunderwerbsteuer für die Beklagte übernehme.

Unter Abschnitt II der notariellen Vereinbarung vom 29.1.2008 (Anlage K 6) schlossen die Parteien einen Erbvertrag, in dem der Kläger der Beklagten ohne Rücksicht auf gegenwärtige oder künftige Pflichtteilsberechtigte ein Vermächtnis über seine Miteigentumsanteile an den Wohnungen Nr. 6 und 9 aussetzte. Für den Fall, dass die Beklagte zugleich Erbin werden sollte, sollte das Vermächtnis als Vorausvermächtnis gelten. In Abschnitt III erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Verzicht auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht sowie auf das Noterbrecht nach türkischem Recht, aufschiebend bedingt durch den Vollzug der in Abschnitt I vereinbarten Schenkung und der Erfüllung der in Abschnitt II zugunsten der Beklagten angeordneten Vermächtnisse.

Der Kläger zahlte Kaufpreis und Transaktionskosten, die nach Anlagen K 2 und K 4 fällig wurden, i.H.v. 267.176,94 EUR und 338.845,50 EUR (vgl. Seite 15 des Schriftsatzes vom 31.1.2012, Bl. 57 d.A.) aus seinem vorhandenen Vermögen. Im Übrigen wurden die Kaufverträge (Anlage K 4 und K 6) durch Aufnahme von Bank-Darlehen finanziert. Beim Darlehensvertrag zur Finanzierung der Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 vom Februar 2008 über 600.000 EUR (Anlage K 3) war der Kläger allein Darlehensnehmer, die vom Kläger auf dieses Darlehen gezahlten monatlichen Annuitäten betrugen 2.875 EUR. Beim Darlehensvertrag zur Finanzierung der Wohnung Nr. 4 vom März 2008 über 400.000 EUR (Anlage K 5) waren beide Parteien Darlehensnehmer, wobei aber nur der Kläger Zahlungen leistete und zwar in einer (beträchtlichen) Höhe, die dazu führte, dass Darlehen im November 2010 nur noch in Höhe von 170.000 EUR valutierte. Der Kläger nahm am 22.11.2010 ein Darlehensangebot der C. bank AG vom 11.11.2010 über 170.000 EUR ohne Mithaftung der Beklagten an (Anlage B 26), mit der das ursprünglich von beiden Parteien aufgenommene Darlehen (Anlage K 5) abgelöst wurde.

Im Sommer 2008 bezog die Beklagte mit ihrer Tochter die in ihrem und im Miteigentum des Klägers stehenden, baulich miteinander ver...

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