Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz, Berufung, Gesellschafter, Gesellschaft, Werbung, Unterlassung, Mieter, Auskunft, Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschluss, Beweislast, GbR, Widerklage, Rechtskraft, Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Die Fortbildung des Rechts

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 30.03.2020; Aktenzeichen 10 HK O 2521/19)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 30.3.2020 (Az. 10 HK O 2521/19) in den Ziffern 1. und 2. abgeändert und neu gefasst gemäß den folgenden Ziffern 2. und 3.

2. Dem Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verboten, als Geschäftsführer oder Gesellschafter der P. GmbH, ...2a, ... S., bis zur Rechtskraft der Auflösung der Klägerin Verträge über die Nutzung der Blockhütte der P. GmbH auf an die Klägerin gerichtete Buchungsanfragen von Kunden hin abzuschließen. Die weitergehende Unterlassungsklage wird abgewiesen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Verträge er als Geschäftsführer oder Gesellschafter der P. GmbH über die Nutzung der Blockhütte der P. GmbH auf an die Klägerin gerichtete Buchungsanfragen von Kunden hin abgeschlossen hat, und welchen Umsatz die P. GmbH mit diesen Verträgen erzielt hat und noch erzielen wird. Die weitergehende Auskunftsklage wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Das Verfahren betrifft Ansprüche auf Unterlassung von Wettbewerb sowie (im Wege der Stufenklage) auf Auskunft und Schadensersatz.

Die Klägerin ist eine Personengesellschaft, bestehend aus Dr. M. (der sie im vorliegenden Verfahren vertritt) und dem Beklagten. Die Klägerin war nie ins Handelsregister eingetragen, ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag besteht nicht. Der Zweck der Klägerin besteht in der Vermietung eines angemieteten ehemaligen Naturfreundehauses ("K.") in den I.auen als Veranstaltungslokal für Events wie etwa Seminare, Teambuildingmaßnahmen, Hochzeitsfeiern und ähnliches.

Zwischen den Gesellschaftern der Klägerin schwelen seit längerem Streitigkeiten. Am 13.9.2018 gründete der Beklagte (als Alleingesellschafter und -geschäftsführer) die P. GmbH, welche in unmittelbarer räumlicher Nähe zur "K." eine angemietete Blockhütte ("Cottage") betreibt und sie im Internet zur Anmietung als Eventlokal anbietet.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei eine offene Handelsgesellschaft. Am 23.1.2019 beschloss die Klägerin durch den Gesellschafter Dr. M. die Erhebung der gegenständlichen Unterlassungs- und Schadensersatzklage. Der Beklagte hat widerklagend die Unwirksamkeit des genannten Beschlusses geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt,

1. Dem Beklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft verboten, als Geschäftsführer oder Gesellschafter der P. GmbH, ... 2a, ... S., bis zur Rechtskraft der Auflösung der Klägerin, beschränkt auf den örtlichen Einzugsbereich der Klägerin in Konkurrenz zur Geschäftstätigkeit der Klägerin zu treten, nämlich Veranstaltungsflächen für Events wie private Veranstaltungen, Firmenveranstaltungen oder öffentliche Veranstaltungen nebst hierzu begleitenden Angeboten zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen sowie als Rückzugsort und / oder Arbeitsort, insbesondere für Coworking zu vermieten oder vorgenannte Events eigens zu veranstalten.

2. Die Beklagte wird verurteilt,

a) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Veranstaltungen er in der Zeit als Geschäftsführer der P. GmbH, ... 2a, ... S., seit Beginn der Geschäftstätigkeit der P. GmbH bis zur Rechtskraft der Auflösung der Klägerin, in Veranstaltungsräumen der P. GmbH im örtlichen Einzugsbereich der Klägerin mit wem durchgeführt und wieviel Umsatz die P. GmbH hierdurch gemacht hat, sowie welche zukünftigen Buchungen bestehen sowie die schriftlichen Bestellungen hierzu vorzulegen;

b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern;

c) an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,03 EUR zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und auf Widerklage festzustellen, dass der Gesellschafterbeschluss des Herrn Dr. R. M. vom 23.01.2019 unwirksam ist.

Die Klägerin hat die Abweisung der Widerklage beantragt.

Das Landgericht hat der Klage in Antrag 1 (Unterlassung) und im wesentlichen auch in Antrag 2 (Auskunft) stattgegeben; die Widerklage hat es abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des an...

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