Leitsatz (amtlich)

1. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen sog. Klinik-Card-Vertrag 1987 (Direktabrechnung zwischen Krankenhaus und privatem Krankenversicherer) ergibt sich weder ein Garantieversprechen im Sinne der Begründung einer eigenständigen, von der gesicherten Schuld unabhängigen Verpflichtung des Krankenversicherers noch dessen Schuldbeitritt.

2. Die Parteien des Klink-Card-Vertrages haben vereinbart, dass Voraussetzung einer unmittelbaren Abrechnung zwischen Krankenhausträger und Krankenversicherer die Abtretung der Forderung des Patienten gegen seinen Krankenversicherer an den Krankenhausträger ist. Dies stellt keinen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar, da es dem Versicherungsnehmer unbenommen bleibt, von der Möglichkeit der Direktabrechnung keinen Gebrauch zu machen.

3. Die Vorlage der Klinik-Card durch den Versicherungsnehmer rechtfertigt im Hinblick auf den auf der Rückseite aufgedruckten Text die Annahme einer konkludenten Abtretung. Den Krankenhausträgern obliegt es, insoweit auftretende Schwierigkeiten dadurch auszuräumen, dass sie bei Aufnahme des Versicherungsnehmers eine ausdrückliche Erklärung bezüglich der Abtretung der Ansprüche gegen den Krankenversicherer herbeiführen.

4. Der Krankenversicherer kann sich ggü. dem Krankenhausträger auf die Fälligkeitsregelung des § 11 VVG berufen, da dieser einen Anspruch des Versicherungsnehmers aus abgetretenem Recht geltend macht.

5. Die Bezugnahme in § 2 Abs. 1 des Klinik-Card-Vertrages auf den jeweils gültigen Pflegesatztarif führt nicht zu einer Einbindung des Privatversicherers in die Abrechnungsmodalitäten zwischen Krankenhausträgern und gesetzlichen Versicherungen.

 

Normenkette

VVG § 11; BGB §§ 133, 157, 398

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 01.09.2004; Aktenzeichen 9 O 21165/03)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des LG München I vom 1.9.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klagepartei verlangt von der Beklagten die Erstattung von Behandlungskosten für den Versicherungsnehmer der Beklagten, Herrn - sowie Verzugszinsen.

Die Klägerin ist u.a. Trägerin des Krankenhauses ... Die Beklagte ist eine private Krankenversicherung. Klägerin und Beklagte sind Parteien eines sog. Klinik-Card-Vertrages, welcher im Jahr 1987 geschlossen wurde.

Die Parteien haben in diesem Vertrag auszugsweise folgendes vereinbart:

§ 2 Kostenübernahmegarantie

1. Wird dem Krankenhaus vor Beginn der Behandlung ein ordnungsgemäß unterschriebener Krankenhausausweis vorgelegt, so garantiert das im Ausweis genannte Krankenversicherungsunternehmen dem Krankenhaus bei medizinisch notwendiger stationärer Behandlung die Erstattung des Pflegesatzes und/oder des Zuschlags für eine gewählte Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer sowie gesondert berechenbarer Nebenleistungen nach Maßgabe des jeweils gültigen Pflegekostentarifs im Rahmen des Versicherungstarifs, dessen Deckungsgrad im Krankenhausausweis ausgewiesen ist.

2. Die Garantie umfasst nicht die Erstattung wahlärztlicher Leistungen. Diese Kosten werden, wie bisher, mit dem Patienten abgerechnet.

3. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen das im Ausweis genannte Krankenversicherungsunternehmen werden durch Vorlage des Krankenhausausweises in Höhe der in Abs. 1 definierten Krankenhauskosten unwiderruflich an das Krankenhaus abgetreten.

4. Das im Ausweis genannte Krankenversicherungsunternehmen behält sich das Recht des Widerrufs der Kostenübernahme-Garantie in begründeten Ausnahmefällen vor. Der Widerruf erfolgt telefonisch und im Anschluss daran schriftlich an das Krankenhaus. Die Kostenübernahme-Garantie erlischt mit dem Beginn des Tages, der dem telefonischen Widerruf nachfolgt.

5. Das Krankenhaus ist berechtigt, jederzeit (ab dem 3. Tag) ohne Angabe von Gründen Zwischenrechnungen zu erstellen. Bei erkennbar langfristigen stationären Behandlungen kann Vorschuss beantragt werden. Hierdurch wird die Möglichkeit, Teilzahlungen i.S.v. § 9 Abs. 4 S. 1 und 2 Bundespflegesatzverordnung verlangen zu können, nicht eingeschränkt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Der Versicherungsnehmer der Beklagten, -, begab sich am -. 2003 ins Krankenhaus ... Bei Aufnahme wies er die ihm von der Beklagten ausgehändigte Klinik-Card vor, auf deren Rückseite, wie die Beklagte in der Berufungsinstanz unbestritten vorgetragen hat, folgender Text aufgedruckt ist:

"Bei einem ambulanten Versicherungsschutz weist die ...-Card Sie als Privat- versicherten aus. Die ... garantiert dem Krankenhaus im Rahmen der getroffenen Vereinbarung die auf der Vorderseite angegebenen Versicherungsleistungen. Mit der Vorlage dieses Ausweises erklären sich die Unterzeichner damit einverstanden, dass die im Ausweis garantierten Leistungen unmittelbar mit dem Krankenhaus abgerechnet werden. Insoweit werden die Ansprüche gegen die ...

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