Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch eines Treugebers in der Fondsgesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beteiligt sich ein Anleger über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG, kann er von der Fondsgesellschaft Auskunft über die Namen und Anschriften der anderen Anleger, die der Gesellschaft als unmittelbare Kommanditisten oder über die Treuhandkommanditistin als mittelbare Treugeber beigetreten sind, verlangen, wenn nach den konkreten Treuhand- und Gesellschaftsverträgen die Treugeber rechtlich und wirtschaftlich den unmittelbaren Kommanditisten gleichgestellt sind (Fortführung der Entscheidungen des BGH v. 21.9.2009 - II ZR 264/08; v. 11.1.2011 - II ZR 187/09; vgl. auch Entscheidung des 7. Senats des OLG München vom 18.5.2011, Az: 7 U 190/11).

2. Im Hinblick auf das Haftungsrisiko und das für die Einberufung von Gesellschafterversammlungen festgesetzte Quorum steht dem Treugeber auch ein Anspruch auf die Angabe der jeweiligen Beteiligungshöhe der Treugeber/Mitgesellschafter zu.

3. Zur Auskunft verpflichtet sind die Fondsgesellschaft und ihre Komplementärin, nicht jedoch die Treuhandkommanditistin.

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 22.09.2010; Aktenzeichen 29 O 20084/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG München I vom 22.9.2010 - 29 O 20084/09, aufgehoben und die Beklagte zu 1) verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Namen und Adressen sämtlicher an der Beklagten zu 1) beteiligter Gesellschafter, einschließlich der nur mittelbar über die Beklagte zu 2) beteiligten Gesellschafter sowie der jeweiligen Beteiligungshöhe zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Beklagte zu 1) und der Kläger tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zu 2), die Beklagte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/2, im Übrigen tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 EUR abwenden, falls nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.500 EUR abwenden, falls nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Auskunft über Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber, die sich - wie er - an der Beklagten zu 1) als Publikums-KG beteiligt haben.

Die Beklagte zu 1) ist eine Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und Verwertung/Lizenzierung des Filmprojekts "I a. S. ". Die Beklagte zu 2) ist die Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft. Der Kläger ist an der Beklagten zu 1) mittelbar als Treugeber über einen Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 2) beteiligt (vgl. Anlage K 3). Die Beteiligungshöhe beträgt 25.000 EUR.

Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) (§ 3 Nr. 5, 3. Absatz und Nr. 10 der Anlage K 1) enthält Gleichstellungsklauseln, welche die Treugeber als Gesellschafter der Fondsgesellschaft ansehen und ihnen sämtliche Gesellschafterrechte zubilligen. Im Gesellschaftsvertrag ist in § 9 Nr. 1 geregelt, dass jeder Gesellschafter in Angelegenheiten der Gesellschaft Auskunft verlangen und Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen kann. Schließlich sieht der Gesellschaftsvertrag in § 6 Nr. 3 ein Einberufungsrecht für eine Gesellschafterversammlung der Gesellschafter mit einem Quorum von 20 % der Stimmen der Gesellschaft sowie weitere Voraussetzungen vor.

Der Treuhandvertrag enthält neben Regelungen über die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem einzelnen Treugeber und der Treuhandkommanditistin Bestimmungen über die Führung eines Zeichnerregisters durch die Beklagte zu 2) sowie in § 17 Nr. 3 des Vertrags Folgendes: "Der Zeichner hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Treuhänder/Verwalter Angaben über die übrigen Zeichner macht;" (vgl. Anlage K 1 Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag).

Am 10.3.2010 hat eine außerordentliche Gesellschafterversammlung stattgefunden, deren Gegenstand auch die steuerliche Situation der Beklagten zu 1) war. Auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 10.3.2010 (Anlage B 8) wird Bezug genommen.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Herausgabe von Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber und außerdem Informationen zur jeweiligen Beteiligungshöhe, hilfsweise Einsicht in das Zeichner- und Treugeberregister, sowie weiterhin hilfsweise Versendung eines vorformulierten Schreibens des Klägers an alle Gesellschafter und Treugeber, dessen Inhalt in der Klageschrift wiedergegeben und im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zitiert ist.

Der Kläger beruft sich hie...

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