Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 22.11.2005; Aktenzeichen 1 MO 3224/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.07.2008; Aktenzeichen VI ZR 259/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG München II vom 22.11.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen, soweit der Senat über diese nicht bereits mit Beschluss vom 28.7.2006 entschieden hat, die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagten, insb. wegen der Folgen einer erfolglosen Sterilisation der Klägerin zu 1), aus Arzthaftung in Anspruch.

Die am 27.10.1967 geborene Klägerin zu 1), Ehefrau des Klägers zu 2), war seit 1994 in gynäkologischer Behandlung beim Beklagten zu 2), der mit dem Beklagten zu 3) eine Gemeinschaftspraxis in Pe. betreibt. Am 30.1.1995 und 10.7.1996 kamen Kinder der Kläger jeweils durch Kaiserschnitt zur Welt.

Im Jahr 2000 wurde die Klägerin zu 1) zum dritten Mal schwanger. Die Schwangerschaft wurde wiederum vom Beklagten zu 2) betreut. Die Entbindung durch Kaiserschnitt wurde auf den 21.3.2001 im Krankenhaus der Beklagten zu 1) festgesetzt. Die Beklagten zu 2) und 3) sind dort als Belegärzte tätig.

Die Klägerin zu 1) beauftragte den Beklagten zu 2), sie gleichzeitig mit der sectio vom 21.3.2001 zu sterilisieren. In der auf den 20.3.2001 datierten und von der Klägerin zu 1) unterschriebenen Einverständniserklärung stimmte die Klägerin einem Kaiserschnitt und einer Eileiterdurchtrennung zu. Es ist dort auch ausgeführt, dass die Versagerquote bei Tubensterilisation 0,1 % beträgt.

Bei der sectio vom 21.3.2001, die der Beklagte zu 2) unter Assistenz des Beklagten zu 3) durchführte, wurde die Klägerin von Zwillingen entbunden. Die Zwillingsschwangerschaft war bis zur Geburt unerkannt geblieben.

Die Klägerin zu 1) wurde am 26.3.2001 aus der Klinik entlassen. 10 Tage später wurde ein Bauchwandabszess, der stationär behandelt wurde, manifest.

4 Monate nach der Geburt der Zwillinge wurde die Klägerin zu 1) erneut schwanger. Am 7.12.2001 wurde sie wegen einer Schwangerschaftsvergiftung in die Frauenklinik ...straße in M. eingewiesen. Am 11.12.2001 wurde sie durch Kaiserschnitt von der Tochter Mi., die nur ein Geburtsgewicht von 400 g hatte, entbunden. Gleichzeitig wurde die Klägerin zu 1) mittels Tubenteilresektion und Koagulation sterilisiert.

Im Operationsbericht vom 11.12.2001 ist dargelegt, dass die Tuben, die beidseitig im Verlauf ohne Kaliberschwankungen waren, jeweils mit zwei nichtresorbierbaren Ligaturen versehen waren. Die histologische Untersuchung der entfernten Tubenteile ergab ein schmales offenes Lumen der von einem grünen Faden umschlungenen Tuben.

Mit handschriftlichem Schreiben vom 14.7.2004 teilte der Beklagte zu 3) dem Kläger zu 2) mit, dass der Beklagte zu 2) am 21.3.2001 von einer Eileiterunterbindung abgesehen habe, da er der Klägerin zu 1) wegen des Untergewichts der Zwillinge und des damit verbundenen Risikos die Möglichkeit einer weiteren Schwangerschaft habe erhalten wollen.

Die Beklagten zu 2) und 3) sind nicht im Besitz weiterer, bisher nicht vorgelegter Behandlungsunterlagen.

Die Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass die Klägerin zu 1) nicht über die verschiedenen Sterilisationsmöglichkeiten und das Risiko, dass es trotz Sterilisation zu einer erneuten Schwangerschaft kommen könne, aufgeklärt worden sei. Eine zureichende Belehrung zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Klägerin zu 1) auf den Gesprächsinhalt habe konzentrieren können, sei nicht erfolgt. Ein Patientenaufklärungsbogen sei der Klägerin nicht unterbreitet worden. Am 20.3.2001 beziehungsweise erst postoperativ sei ihr eine Einverständniserklärung ohne begleitendes Aufklärungsgespräch zur Unterschrift vorgelegt worden.

Durch das Verkennen der Zwillingsgeburt sei eine erhebliche Lebensgefahr für die Kinder und die Mutter entstanden.

Entgegen der auf den 20.3.2001 datierten Erklärung seien die Eileiter nicht durchtrennt, sondern durch Elektrokoagulation verklebt worden.

Der Beklagte zu 2) habe es behandlungsfehlerhaft unterlassen, während und im Anschluss an die sectio vom 21.3.2001 eine Drainage zu legen. Dies habe zu dem Bauchwandabszess geführt.

Aus der Histologie vom 12.12.2001 ergebe sich, dass der Beklagte zu 2) die Klägerin zu 1) überhaupt nicht, zumindest aber nicht lege artis sterilisiert habe.

Es sei damit zu rechnen, dass die extrem früh geborene Tochter Mi. Lernprobleme haben werde und motorisch behindert sei. Den Klägern stehe ein Schadenersatzanspruch für alle Kosten, die mit der Geburt des Kindes Mi. entstanden seien und noch entstünden, insb. Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die Eltern und Kosten für den Umbau des Elternhauses, zu. Über den materiellen Schaden hinaus werde als Ausgleich für die von der Klägerin ...

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