Verfahrensgang

LG Traunstein (Entscheidung vom 04.05.2010; Aktenzeichen 7 O 418/10)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4.5.2010 wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • III.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

  • IV.

    Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des als Kühllastwagen eingesetzten Fahrzeuges der Marke Mercedes-Benz.

Ein Fahrer der Klägerin war am 30. Juli 2009 gegen circa 9:00 Uhr mit dem Fahrzeug in Richtung Bad A., unterwegs und musste, da die Ortsdurchfahrt Bad A. für Lastkraftwagen gesperrt war, eine Umleitungsstrecke benutzen. Die beschilderte Umleitung verlief über T.hausen, B.harting, M.rain und M.aching.

Der Fahrer der Klägerin verließ die ausgeschilderte Umleitungsroute, um über circa 3 m breite Gemeindeverbindungsstraßen von der Staatsstraße 2358 in Höhe des Ortteils M.rain auf die Staatsstraße 2089 in Richtung Bad A. zu gelangen.

In einer Allee bzw. einem Waldstück mit hohen alten Bäumen beidseits der Straße kurz vor dem Ortsteil M.rain (Gemeinde T.hausen) kollidierte der Lastkraftwagen mit einem in den Straßenbereich hineinragenden Ast bzw. Stamm eines Baumes, wobei die vordere rechte Aufbaudecke des Kühllastkraftfahrzeuges beschädigt wurde. In seinem am 30.7.2009 angefertigten Unfallbericht gab der Fahrer an, auf der schmalen Straße wegen eines entgegenkommenden Autos zu weit rechts gefahren zu sein und mit dem Aufbau des Fahrzeuges an einem dicken Ast eines großen Baumes hängengeblieben zu sein beziehungsweise diesen gestreift zu haben.

Mit ihrer am 8. Februar 2010 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der angefallenen Reparaturkosten sowie weiterer Nebenkosten.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht vorgetragen:

Der Fahrer sei mit dem Auflieger des Lastkraftwagens gegen einen in einer Höhe von 3,30 m bis 3,60 m in die Fahrbahn hineinragenden Ast gestoßen, als er einem Radfahrer habe ausweichen müssen. Aufgrund des Blätterbewuchses sei dieser Ast nicht zu erkennen gewesen. Die Beklagte sei der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Zum einen hätte die Strecke überhaupt für Lkw gesperrt werden müssen oder zumindest gleich zu Beginn der Strecke auf die fehlende lichte Durchfahrtshöhe hingewiesen werden müssen, zum anderen hätte der hereinragende Ast beispielsweise durch eine Warnbake als Gefahrenstelle kenntlich gemacht werden müssen. Da es unstreitig keinen Hinweis auf die beschränkte Durchfahrtshöhe gegeben habe, hätte der Fahrer des klägerischen Lkw aufgrund der fehlenden Beschilderung auf eine lichte Durchfahrtshöhe von 4,50 m vertrauen dürfen.

Die Klägerin hat beantragt,

  • die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 21 658,90 nebst einem Zinssatz von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2009 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vor dem Landgericht vorgetragen:

Die ausgeschilderte Umleitung für Lastkraftwagen habe nicht über die Gemeindeverbindungsstraße von F.bach nach M.rain geführt. Diese Gemeindeverbindungsstraße habe nur eine geringe Verkehrsbedeutung und sei erkennbar nicht für einen LKW-Verkehr geeignet. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges habe bewusst die ausgeschilderte Umleitungsstrecke verlassen, um abzukürzen. Auch die Gefahrenstelle als solche sei deutlich erkennbar gewesen, weshalb eine Beschilderung nicht erforderlich sei. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt sei der in die Fahrbahn hineinragende Ast zu erkennen gewesen. Eine Haftung der Beklagten scheide daher schon dem Grunde nach aus. Wenn der Fahrer an der Stelle des hereinragenden Astes nicht nach rechts ausgewichen wäre, hätte er den deutlich erkennbaren Ast in einer Höhe von 3,80 m nicht gestreift, er habe damit den Unfall selber verschuldet. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, an welcher Stelle sich der Unfall genau ereignet habe. Von einem entgegenkommenden Fahrradfahrer, wie in der Klage behauptet werde, sei in dem Unfallbericht nicht die Rede gewesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme eines Zeugen sowie durch Inaugenscheinnahme der von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder der Unfallstelle.

Das Landgericht wies mit Urteil vom 4. Mai 2010 die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden könne. Die Beklagte sei für die Ausschilderung der Umleitungsstrecke nicht verantwortlich. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Verbindungsstraße für jegli...

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