Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 11.08.1998; Aktenzeichen 9 HKO 8546/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.04.2002; Aktenzeichen I ZR 317/99)

 

Tenor

  • Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.08.1998 wird zurückgewiesen.
  • Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von DM 25.000,-- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt DM 60.000,--.
 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das umfangreiche Dienstleistungen rund um das Internet anbietet. Zu ihrem Dienstleistungsangebot gehört der Anschluss an das Internet, ein Service rund ums Thema WWW, Internetberatung, Schulurigen zu Technik und Marketing und auch der Handel mit Hard- und Software. Für ihre Vorgesellschaft war die Internet-Domain “tnet.de” seit 16.08.1993 registriert. Diese Domain wurde ab der Registrierung von der Klägerin bzw. zunächst von deren Vorgesellschaft für “Electronic Mail” Datentransfer-Dienste genutzt. Erst ab September 1994 bot die Klägerin auch “World Wide Web”-Dienste an. Im Jahre 1997 beantragte die Klägerin die weitere ihr auch zugeteilte Internet-Domain “t-net.de”.

Die Beklagte ist Inhaberin der Marken “Tnet” und “T-Net” mit jeweils der Priorität vom 12.07.1995 sowie der Marke “T-Net-ISDN” mit der Priorität vom 11.03.1997. Unter der Marke “T-Net” vermarktet die Beklagte ihre Telekommunikationsnetze und die entsprechenden Dienstleistungen.

Die Klägerin vertrat vor dem Landgericht die Auffassung, ihre Domain stelle eine geschäftliche Bezeichnung dar. Sie verfüge deshalb gegenüber den Marken der Beklagten über prioritätsältere Rechte.

Sie beantragte zunächst:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin durch Benutzung der Domain-Adressen “t-net.de” und “tnet.de” keine Kennzeichnungsrechte der Beklagten verletzt.

Die Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Sie wies darauf hin, dass die Zeichen der Klägerin weder markenrechtlichen Kennzeichnungsschutz noch Namensschutz beanspruchen könnten, weil die von ihr genutzten Bezeichnungen nicht kennzeichnungskräftig seien. Die Klägerin trete im übrigen unter ihrer Domain mit ihrer Firma auf. Auf der Grundlage der ihr zustehenden Markenrechte stehe vielmehr ihr gegen die Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung deren Domains zu.

Die Beklagte erhob daher Widerklage und beantragte:

  • Der Widerbeklagten wird untersagt,

    im geschäftlichen Verkehr Dienstleistungen und/oder

    Waren im Zusammenhang mit dem Internet und/oder

    Intranet

    unter der Kennzeichnung,

    “t-net”

    und/oder,

    “tnet”

    anzubieten, anbieten zu lassen, zu bewerben und/oder 

    bewerben zu lassesn, insbesondere, wenn dies im

    Internet unter der Domain,

    “t-net.de”

    und/oder

    “tnet”

    geschieht.

  • Der Widerbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
  • Die Widerbeklagte wird verurteilt,

    gegenüber der D… zu erklären, dass die Domain-Addressen 

    “t-net.de”

    und,

    “tnet.de”

    freigegeben werden.

  • Die Widerbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Nach Erhebung der Widerklage erklärten die Parteien den Rechtsstreit bezüglich der Klage übereinstimmend für erledigt.

Die Klägerin beantragte

die Abweisung der Widerklage,

zu deren Begründung sie ihren Vortrag zur Feststellungsklage aufrecht erhielt.

Das Landgericht wies mit Urteil vom 11.08.1998 die Widerklage ab.

Zur Begründung wies es daraufhin, dass die Klägerin dem auf Markenrechte gestützten Unterlassungsanspruch der Beklagten ein gewerbliches Schutzrecht besserer Priorität entgegensetzen könne. Die Klägerin besitze für “tnet.de” die Rechte aus einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkG. Telegrammadressen und Fernschreibkennungen könnten besondere geschäftliche Bezeichnungen darstellen. Nichts anderes gelte für eine Internet-Domain. Diese Domain habe die Klägerin seit 16.08.1993 benutzt. Ihr komme auch originäre Kennzeichnungskraft zu. Sie sei auch: geeignet, im Verkehr für die Klägerin herkunftshinweisend zu wirken. Die Beklagte habe gegen die Klägerin auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung “t-net”. Auch wenn diese Bezeichnung prioritätsjünger als die Marken der Beklagten sei, nehme sie angesichts der Ähnlichkeit zur prioritätsälteren geschäftlichen Bezeichnung “tnet” an der älteren Priorität teil.

Gegen die Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzielles Begehren weiter verfolgt. Sie meint, dass eine Domain nicht in jedem Fall eine geschäftliche Bezeichnung darstelle. Die Domain sei vielmehr nur dann eine geschäftliche Bezeichnung, wenn sich die Adresse im Verkehr durchgesetzt habe oder die Adresse mit der Firma oder einem unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil übereinstimme. Diese Vorausset...

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