Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrsunfall, Berufung, Minderung, Bescheid, Haftungsverteilung, Unfall, Unfallzeitpunkt, Kennzeichnung, Mitverschulden, Schmerzensgeld, Schadensereignis, Lichtzeichenanlage, Unfallgeschehen, Verletzung, Darlegungs- und Beweislast, Entrichtung einer Geldrente

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 25.09.2020; Aktenzeichen 17 O 14322/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 29.10.2020 wird das Endurteil des LG München I vom 25.09.2020 (Az. 17 O 14322/17) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 20.984,96 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz wie folgt zu bezahlen:

- aus einem Betrag von 17.000,00 EUR seit dem 30.03.2018 - aus einem weiteren Betrag von 3.719,46 EUR seit dem 09.08.2019 und

- aus einem weiteren Betrag von 265,50 EUR seit dem 28.12.2019.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 50% aller weiteren materiellen Schäden sowie unter Berücksichtigung eines 50%-igen Mitverschuldens der Klägerin alle künftigen immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 22.11.2016 in M. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht von Gesetzes wegen auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 45% und die Beklagten samtverbindlich 55%.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen am 22.11.2016 an der Kreuzung L.straße/G.straße/O.-A.-Straße in M. geltend. Weiter begehrt sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehen, soweit die Ansprüche nicht gesetzlich auf einen Dritten übergegangen sind.

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 25.09.2021 (Bl. 175/200 Band I d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Erholung eines schriftlichen medizinisch-orthopädischen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Dr. B. (Bl. 97/117 und 134 Band I d. A.) und eines mündlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. S. (Bl. 86/87 Band I d. A.), informatorischer Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 2) (Bl. 74/81 sowie Bl. 158/162 und Bl. 851/85 Band I d. A.) sowie Vernehmung der Tochter T. M. der Klägerin (Bl. 162/164 Band I d. A.) der Klage - bei Annahme einer Haftung der Beklagten zu 80% dem Grunde nach und eines 20%-igen Mitverschuldens der Klägerin - nur zum Teil stattgegeben und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 26.380,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu zahlen:

aus einem Betrag von 20.000,00 EUR seit 30.08.2018,

aus einem weiteren Betrag von 5.951,13 EUR seit 09.08.2019,

aus einem weiteren Betrag von 429,80 EUR seit 28.12.2019

und festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 80% aller weiteren materiellen Schäden sowie unter Berücksichtigung eines 20%-igen Mitverschuldens der Klägerin alle künftigen immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 22.11.2016 in München zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht von Gesetzes wegen auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses, der Klägerin am 01.10.2020 und den Beklagten ebenfalls am 01.10.2020 zugestellten Urteils haben die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 27.10.2020 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 220/222 Band II d. A.) und die Beklagten mit einem beim Oberlandesgericht München am 29.10.2020 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 223/224 Band II d. A.) jeweils Berufung eingelegt. Die Berufung wurde jeweils mit Schriftsatz der Klägerin vom 01.12.2020 (Bl. 231/237 Band II d. A.), eingegangen am selben Tag (Bl. 238 Band II d. A.), und mit Schriftsatz der Beklagten vom 03.12.2021 (Bl. 242/256 Band II d. A.), eingegangen am 13.01.2021 (Bl. 257 Band II d. A.) - nach 2-facher Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zuletzt zum 13.01.2021 (Bl. 241 Band II d. A.) -, begründet.

Die Berufung der Klägerin wurde nach einem Hinweisbeschluss des Senats gemäß § 522...

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