Leitsatz (amtlich)

Die Bezeichnung „Literaturhaus” eines Vereins hat die für die Namensfunktion erforderlichen individualisierende Unterscheidungskraft. Der unbefugte Gebrauch der Bezeichnung der Internet-Domain verletzt das Namensrecht des Vereins (§ 12 BGB).

 

Normenkette

BGB §§ 12, 1004

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 30.05.2001; Aktenzeichen 7 HKO 753/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.12.2004; Aktenzeichen I ZR 69/02)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 30.5.2001 – 7 HKO 753/01 – wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 40.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 8.1.1986 im Vereinsregister des AG Hamburg mit dem Namen „Literaturhaus e.V.” eingetragen. Unter diesem Namen veranstaltet der Kläger in H. literarische und kulturelle Ereignisse. Im Vordergrund stehen Autoren-Lesungen, daneben werden auch Diskussionsforen zu literarischen Themen, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen angeboten. Über die Aktivitäten des Klägers wird in Zeitungen, die in Hamburg erscheinen, unter der Bezeichnung „Literaturhaus” berichtet.

Ähnliche literarische Veranstaltungsforen, die im Einvernehmen mit dem Kläger ebenfalls unter der Bezeichnung „Literaturhaus” i.V.m. den jeweiligen Städtenamen im Verkehr auftreten, entstanden in der Folgezeit auch in M., B., F., S., K., Z., W. und I.

Der Beklagte ist Inhaber der Einzelfirma „Paradise Media” mit Sitz in A. Seine Agentur berät Unternehmen in Marketing-Konzepten und bietet auch Internet-Auftritte an. Zugleich ist der Beklagte Geschäftsführer der „Paradise Music GmbH”, A., die Verlagsrechte von Künstlern wahrnimmt.

Der Kläger und die unter „Literaturhaus” auftretenden Veranstaltungsforen in den weiteren genannten Städten befassten sich ab November 1998 mit dem Vorhaben eines Internetauftritts der einzelnen Literaturhäuser unter der gemeinsamen Domain-Adresse „www.literaturhaus.de”. Es war beabsichtigt, dass der Beklagte das Konzept einer gemeinsamen Internetseite über die „Paradise Media” als Marketing-Unternehmen realisieren sollte.

Die geplante Zusammenarbeit und Präsentation im Internet kam nicht zustande. Die fünf großen Veranstaltungsforen in Deutschland, nämlich F., K., H., B. und M. entschlossen sich vielmehr im März 2000 zu einem gemeinsamen Internet-Projekt unter der genannten Domain. Dabei sollte die übereinstimmende Bezeichnung „Literaturhaus” im Vordergrund stehen und der jeweilige Ort erst an zweiter Stelle erwähnt werden. Dieses Internet-Projekt wollten die Veranstaltungsforen selbst betreuen, gestalten, vernetzen und vermarkten.

Als dies dem Beklagten am 15.3.2000 mitgeteilt wurde, hatte der Beklagte längst unter seiner Einzelfirma „Paradise Media” die Domain „www.literaturhaus.de” bei der DENIC/Frankfurt registrieren lassen und den Auftritt eines eigenen Forums für Literatur unter dieser Internet-Adresse begonnen. Er weist dort auf Veranstaltungen hin und hält aktuelle Informationen zum Thema Literatur, einen Internet-Shop sowie Links zu verschiedenen Anbietern derselben Branche bereit (vgl. Internet-Ausdruck vom 21.12.2000 – Anlage K8 – sowie Homopage im Ausdruck vom 13.10.2000 – Anlage K10). Unter der Domain-Adresse „www.paradise.de” weist der Beklagte auf sein „Kulturmarketing: Das Literaturhaus im Internet: www.literaturhaus.de…” ausdrücklich hin (Anlage K11).

Neuerdings ist der Beklagte auch Inhaber der Domain-Namen „literaturhaus.com”, „literaturhaus.org” sowie „literaturhaus.net”.

Der Kläger verklagte nach erfolgloser Abmahnung in der durch die Selbstdarstellung des Beklagten verursachten irrigen Annahme, dieser habe als Geschäftsführer der tatsächlich nicht existenten GmbH gehandelt, die „Paradise Media GmbH”, berichtigte sodann aber die Beklagtenbezeichnung.

Der Kläger stützte sich zur Begründung seiner Unterlassungs und Freigabeansprüche auf sein prioritätsbesseres Namensrecht gem. § 12 BGB aufgrund seines im Vereinsregister eingetragenen Namens „Literaturhaus e.V.” ohne den Zusatz „Hamburg”. Er führte aus, es handelt sich dabei um eine eigene, phantasievolle Wortneubildung mit Unterscheidungskraft. Der Beklagte maße sich unzulässigerweise diesen Namen an und verursache damit eine Zuordnungsverwirrung, weil dem Verkehr suggeriert werde, dass er, der Kläger, dem Domain-Namen des Beklagten zugestimmt habe. Die Verwendung durch den Beklagten erfolge indes unbefugt. Es sei demnach Verwechslungsgefahr gegeben. Die geltend gemachten Unterlassung- und Freigabeansprüche könne er auf § 12 BGB, §§ 1, 3 UWG und §§ 5, 15 MarkenG stützen. Einschlägig sei insbesondere der Gesichtspunkt der „unlauteren Absatzbehinderung durch Abfangen”.

Die Klägerin hat beantragt,

I. Der Beklagte wird bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel v...

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