Entscheidungsstichwort (Thema)
Innenausgleich für Wohnungsmiete nach Trennung der Eheleute
Orientierungssatz
Dem Ehegatten, der nach endgültiger Trennung in der früheren Ehewohnung verbleibt, stehen gegen den anderen Ehegatten keine Ausgleichsansprüche gemäß BGB § 426 Abs 1 wegen geleisteter und zukünftiger Mietzahlungen zu, wenn nicht besondere Gründe für eine solche Beteiligung vorliegen.
Normenkette
Fundstellen
Dokument-Index HI538141 |
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