Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 18.09.2008; Aktenzeichen 22 O 13697/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.03.2013; Aktenzeichen III ZR 367/12)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 18.9.2008 - 22 O 13697/08 wird ggü. den Beklagten zu 2), 4) und 5) zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Endurteil des LG München I vom 18.9.2008 - 22 O 13697/08 wird zurückgewiesen.

III. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

IV. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 4) und 5) zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einer von ihm bei dem Filmfonds C. (im Folgenden: C III) getätigten Kommanditeinlage geltend.

Der Beitritt zu dieser Publikums-KG sollte - dem von der Beklagten zu 3) herausgegebenen Prospekt entsprechend - über die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin vorgenommen werden. Geschäftsführer der Beklagten zu 1) war und ist der Beklagte zu 2). Der Beklagte zu 4) war Geschäftsführer der Beklagten zu 3) und zugleich Gründungsgesellschafter der Beklagte zu 4). Der Beklagte zu 5) ist Mehrheitsgesellschafter der Beklagten zu 3) und Geschäftsführer der I GmbH (im Folgenden: I GmbH), die für die Eigenkapitalvermittlung des Fonds zuständig waren. Der Verkaufsprospekt der C III enthält im Teil B und zwar in § 6 des Gesellschaftsvertrages einen Investitionsplan.

Der Kläger zeichnete am 17.4.2000 eine Beteiligung an der C III i.H.v. 200.000 DM - zzgl. Agio i.H.v. 5 %; er zahlte somit insgesamt EUR 107.371,29 an die C III und erhielt in der Folgezeit lediglich EUR 26.893,95 zurück. Die Differenz macht er mit der Klage geltend. Die Fehlbeträge konnten auch nicht durch die nach dem Fondskonzept erforderlichen "Erlösausfallversicherungen" ausgeglichen werden.

Der Kläger hat verschiedene Prospektfehler gerügt und insb. vorgetragen, bei der Zahlung der Vergütung von 20 % an die I GmbH handele es sich um eine verdeckte Innenprovision und Sondervergütung, über die die Beklagten ihn hätten aufklären müssen. Wenn er über diesen Umstand unterrichtet worden wäre, hätte er die Anlage nicht gezeichnet. Seine Steuerersparnis ermittelte der Kläger mit 91.650,95 DM. Er ist jedoch der Ansicht, dass Steuervorteile nicht in Abzug zu bringen sind.

Der Kläger hat daher beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von EUR 80.477,35 nebst Prozesszinsen zu verurteilen, hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus der Kommanditbeteiligung.

Die Beklagten sind dem entgegen getreten und haben Klageabweisung beantragt. Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben und mit Ausnahme der Beklagten zu 3) ihre Prospektverantwortlichkeit bestritten. Die Beklagten zu 1) und 2) haben sich auf die im Treuhandvertrag vereinbarten Haftungsbeschränkungen und darauf berufen, dass Prospektfehler nicht vorlägen. Die an die I GmbH bezahlte Vergütung sei, soweit sie die im Prospekt dargestellte Vertriebsprovision von 7 % zzgl. Agio übersteigt, für von der Beklagten zu 3) auf die I GmbH delegierte Werbungsmaßnahmen bezahlt worden. Diese sei aus dem Kontingent für "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung" genommen worden, welches nach dem Investitionsplan mit 7 % der Beklagten zu 3) zustand. Außerdem fehle die Kausalität, denn das Gesamtvolumen der prospektierten Weichkosten sei nicht überschritten worden und der Kläger hätte die Beteiligung nur wegen der Steuervorteile gezeichnet. Mangels Kenntnis liege Verschulden nicht vor. Außerdem müsste sich der Kläger die Steuervorteile anrechnen lassen. Die Beklagten zu 4) und 5) traten dem im Wesentlichen bei.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des LG München I Bezug genommen.

Das LG hat die ursprüngliche Sammelklage nach Schluss der mündlichen Verhandlung auf Antrag der Beklagten zu 3) bis 5) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.7.2008 in einzelne Verfahren der jeweiligen Kläger getrennt und sodann mit Endurteil vom 18.9.2008 der Klage des hiesigen Klägers gegen die Beklagte zu 1) i.H.v. EUR 80.477,34 Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Anteile an der C III stattgegeben und festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) bezüglich der Übertragung des genannten Anteils in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte zu 1) hafte wegen Verletzung von Aufklärungspflichten über regelwidrige Auffälligkeiten. Eine solche sei in der Provisionszahlung von 20 % an die I GmbH zu sehen, welche dem Prospekt in dieser Form nicht zu entnehmen sei. Die Beklagte zu 1) könne insb. mit ihrer pauschalen Behauptung ...

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