Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 19.03.2003; Aktenzeichen 26 O 12960/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.12.2006; Aktenzeichen IX ZR 37/04)

 

Tenor

I. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Grundurteil des LG München I vom 19.3.2003 werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Erbringung einer Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil für sie vollstreckbaren Betrags, sofern nicht jeweils die Gegenseite zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringt.

 

Gründe

gem. § 540 ZPO

I. Die Klägerin fordert von dem Beklagten als ihrem ehemaligen steuerlichen Berater Schadensersatz mit der Behauptung fehlerhafter steuerlicher Beratung.

Die Klägerin beabsichtigte im Jahre 1997, auf ihrem Betriebsgrundstück in ... ein Wohn- und Geschäftshaus zu errichten und einen Teil des Grundstücks zu veräußern, wobei es vorab zu klären galt, auf welche Weise dies steuerlich am Günstigsten geschehen könne. Hierzu schaltete die Klägerin den Beklagten ein, der am 1.8.1997 ein Lösungsmodell vorschlug mit dem Rat, hierzu eine verbindliche Auskunft des Finanzamts einzuholen. Die Klägerin folgte dem - jedenfalls zunächst - nicht und schaltete zusätzlich den Steuerberater M. ein, der am 20.8.1997 aufgrund seiner von derjenigen des Beklagten abweichenden Vorstellung eine verbindliche Auskunft des Finanzamts beantragte.

Am 20.10.1997 fand bei der Klägerin eine Vorstandssitzung statt, zu der auf Wunsch des Beklagten dieser zu den steuerlichen Fragen zugezogen wurde. Im Hinblick auf die dort gemachten Empfehlungen des Beklagten wurde beschlossen, dass die Klägerin den Auskunftsantrag ... zurücknimmt und der Beklagte einen neuen Auskunftsantrag gemäß seinem ursprünglichen Modell stellt (Bl. 288 d.A. mit Anlage B 5). Am 3.11.1997 hat der Beklagte sodann beim Finanzamt die Auskunft beantragt gem. seinem ursprünglichen Modell vom 1.8.1997.

Am 29.12.1997 wurde das Modell dieser Anfrage vom Finanzamt abgelehnt.

Am 12.2.1998 ließ die Klägerin über ... einen neuen Antrag gem. dessen ursprünglichem Modell stellen, den das Finanzamt am 20.2.1998 positiv verbeschied.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte für den verzögerten Baubeginn infolge verfehlter steuerlicher Beratung hafte. Diesen Schaden macht die Klägerin vorliegend geltend und hat beantragt zu erkennen:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 490.816,99 EUR nebst 6,5 % Zinsen hieraus seit 18.5.1999 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen.

Das LG hat nach Vernehmung der Zeugen ..., ..., ... und ... sowie nach Erholung eines Sachverständigengutachtens ... mit Grundurteil den Klageanspruch zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt.

Auf das Grundurteil wird Bezug genommen.

II. Hiergegen haben Beide Parteien Berufung eingelegt.

Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Grundurteils die Klage abzuweisen (Bl. 269 d.A.). Die Klägerin beantragt, das Grundurteil insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen wurde, und beantragt, den Klageanspruch dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt zu erklären (Bl. 320 d.A.).

Die Parteien beantragen wechselseitig, die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich des Berufungsvorbringens des Beklagten wird auf dessen Berufungsbegründung vom 24.6.2003 (Bl. 269 - 319 d.A.) und die weiteren Schriftsätze Bezug genommen.

Hinsichtlich des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf deren Berufungsbegründung vom 30.6.2003 (Bl. 320/329 d.A.) und deren weiteren Schriftsätze Bezug genommen.

III. Beide Berufungen sind zulässig, jedoch nicht begründet. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Grundurteils und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug, § 540 ZPO. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend auszuführen:

1. Berufung des Beklagten:

a) Mit dem LG bejaht der Senat die Aktivlegitimation der Klägerin infolge Abtretung. Die Abtretungsvereinbarung vom 25.2.2002 gem. Anlage K 17 ist ausreichend substantiiert hinsichtlich der abzutretenden Forderungen und der beteiligten Parteien.

b) Eine Pflichtverletzung des Beklagten sieht der Senat mit dem LG darin, dass er insb. in der Vorstandssitzung der Klägerin vom 20.10.1997 steuerlich beratend dahin auf die Klägerin eingewirkt hat, dass diese beschloss, den immer noch laufenden Auskunftsantrag des Steuerberaters ... vom 20.8.1997 wieder zurückzunehmen. Sachgerecht wäre es gewesen, dass man den laufenden Auskunftsantrag unverändert bis zur Verbescheidung durch das Finanzamt aufrechterhalten hätte. Der Beklagte trägt selbst vor (Bl. 286 d.A.), dass man die einzelnen steuerlichen Vorstellungen auch stufenweise beim Finanzamt einem Auskunftsersuchen hätte zuführen wollen. Warum dies nicht in Ansehung des auskunftsersuchenden ... so gemacht werden sollte, ist nicht nachz...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge