Entscheidungsstichwort (Thema)

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Mitmieter

 

Orientierungssatz

Schließen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Gesamtschuldner einen Mietvertrag ab, so liegt ihre gemeinsame Zweckverfolgung im Sinne der BGB § 705 - wie auch bei sonstigen Mietvertragsparteien - in der gemeinsamen Nutzung des Mietobjekts. Die vermögensrechtliche Seite steht danach im Vordergrund, nicht die persönliche bzw personenrechtliche Beziehung.

Dies rechtfertigt es, gesellschaftsrechtliche Grundsätze hinsichtlich der mietvertraglichen Nutzung des Mietobjekts anzuwenden.

 

Normenkette

BGB §§ 705, § 705 ff.

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Aktenzeichen 54 O 2856/92)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541765

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