Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 24.05.2005; Aktenzeichen 6 O 184/00)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.12.2007; Aktenzeichen III ZR 27/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG München I vom 24.5.2005 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil des LG München I vom 24.5.2005 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 2.045.167,52 EUR.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren als Erben der Auftraggeberin Gräfin S.B. von Wahlstatt (21.5.1937-23.5.1994) vom Beklagten Auskehrung des Erlöses aus dem auftragsgemäß durchgeführten Verkauf des Gemäldes Vincent van Gogh's "Fleurs dans une Vase" in Höhe eines Teilbetrages von 1.022.583,76 EUR (entspricht 2 Mio. DM). Von der Beklagten - als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten - fordern die Kläger den gleichen Betrag als Schadensersatz aufgrund deliktischer Haftung.

Der Verkauf des Gemäldes im April 1993 erbrachte den Betrag von 3.229.300 DM, den der Beklagte sodann an die liechtensteiner "F. Treuhand" transferierte. Mit dieser hatte S.G.B. am 19.1.1993 einen "Mandatsvertrag" abgeschlossen und dem Beklagten darin ein Instruktionsrecht erteilt (Anlage B 2). In Ausübung dieses Instruktionsrechts veranlasste der Beklagte kurz nach dem Geldeingang bei der "F. Treuhand" die Weitertransferierung des Bilderlöses in Teilbeträgen zunächst an zwei andere liechtensteiner Gesellschaften und sich selbst.

Durch Urteil vom 24.5.2005 hat das LG München I den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.022.583,76 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit 14.4.1993 zu zahlen. In Richtung auf die Beklagte hat das LG die Klage abgewiesen.

Der Anspruch gegen den Beklagten beruhe auf § 667 BGB, weil der Beklagte den Verkaufserlös vereinnahmt habe und nicht dessen auftragsgemäße Verwendung durch Auskehrung an die Sekte "Weiße Quelle" oder deren "Guru" Gideon Fontalba habe nachweisen können. Ansprüche gegen die Beklagte bestünden dagegen nicht, weil diese nicht mit dem Verkauf des Bildes beauftragt war und weil die Kläger einen Anspruch gegen beide Beklagte aus Untreue nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB nicht ausreichend dargelegt und bewiesen hätten.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihren erstinstanzlich erhobenen Anspruch gegen die Beklagte vollumfänglich weiter.

Der Beklagte erstrebt mit seiner Berufung die Aufhebung seiner Verurteilung und Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage.

Die Parteien beantragen jeweils, die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.

Die Parteien wiederholen im Wesentlichen ihren Vortrag erster Instanz.

Auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, das angefochtene Urteil, die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), den Berichtigungsbeschluss vom 27.7.2005 (Blatt 384 d.A.) und das Protokoll vom 13.12.2005 samt Senatshinweisen wird Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Kläger war als unbegründet zurückzuweisen. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Ersturteils wird mit folgenden Erwägungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO).

Auf das vorliegende Schuldverhältnis sind die vor dem 1.1.2002 geltenden Gesetze anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB).

1. Zutreffend sieht das LG keine Täterschaft oder Teilnahme der Beklagten bei einer Untreuehandlung bezüglich des Bilderlöses zum Nachteil von S.G.B. Bei der Prüfung des Anspruchsgrundes kommt ein Anscheinsbeweis nicht in Betracht; insoweit müssen objektiver und subjektiver Tatbestand zweifelsfrei festgestellt werden (BGH NJW 2002, 1643).

Daran fehlt es hier. Es ist weder dargelegt noch bewiesen, dass der Beklagte den Bilderlös veruntreut hätte und die Beklagte daran mitgewirkt hätte.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts und der Kläger hat der Beklagte mit der Einzahlung des Bilderlöses bei der "F. Treuhand" das aus der Geschäftsführung Erlangte vollständig dem Vermögen der S.G.B. wieder zugeführt. Damit war der in Deutschland erteilte Verkaufsauftrag erledigt und die Ansprüche der Gräfin erfüllt (§§ 667, 362 BGB), selbst wenn die Gräfin den Beklagten zur Weiterleitung des Erlöses an die "Weiße Quelle" oder Gideon Fontalba angewiesen haben sollte.

Denn unstreitig war die Gräfin aufgrund des Mandatsvertrages "Auftraggeberin" der "Fidium Treuhand" und der Beklagte lediglich instruktionsberechtigt. In der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2005 legte der Klägervertreter zutreffend dar, dass die rechtliche Situation ähnlich einem Bankvertrag sei, bei dem die Gräfin Kontoinhaberin und de Beklagte ihr Bevollmächtigter gewesen sei. Infolgedessen ist mit Eingang bei der "Fidium Treuhand...

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