Verfahrensgang

LG Augsburg (Entscheidung vom 15.04.2002; Aktenzeichen 3 O 3379/01)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 15. April 2002 aufgehoben.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • II.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelfer zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

  • IV.

    Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Kaufvertrages über die Lieferung von Biogerste, die die Klägerin wegen Zweifel über die Herkunft nicht als solche verarbeiten konnte.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils.

In der Berufung behauptet die Beklagte nun, dass es eine Analysemethode gebe, um die Herkunft aus ökologischem Anbau zu prüfen.

Das Landgericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von EUR 24.787,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit 17.08.2001. Bezüglich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils Bezug genommen.

Gegen dieses am 24.04.2002 zugestellte Endurteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 23.05., eingegangen am 24.05.2002, die mit Schriftsatz vom 21.06., eingegangen am 24.06.2002 begründet wurde und mit der die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.

Die Beklagte behauptet, das warenbegleitende Zertifikat (Anlage B 1) beziehe sich auf die streitgegenständlichen fünf Lieferungen. Für diese Lieferungen legt die Beklagte je einen CMR-Frachtbrief sowie Lieferscheine und Rechnungen der Streithelferin zu 1 vor (Anlagen B 5 bis B 15 und B 21 bis B 25).

Die Beklagte behauptet weiter, dass die Gerste Ökoware gewesen sei, da die Streithelferin zu 1 zertifiziert sei. Die Klägerin habe die Vertragswidrigkeit der Ware nicht bewiesen. Darüber hinaus sei die Klägerin ihrer Rügepflicht nicht nachgekommen und habe auch die Beklagte nicht zur Ersatzlieferung aufgefordert. Die Beklagte bestreitet weiter die Schadenshöhe.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie trägt vor, dass der Geschäftsführer des G ... wegen 848 Fällen der unerlaubten Umdeklaration von konventioneller Ware zu Bioware vom Januar 1999 bis November 2000 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Dies zeige, dass die Bedenken gegen die Ware berechtigt gewesen seien.

Die Streithelferin zu 2 erklärte dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sich herausgestellt habe, dass die Firma G ... im Jahre 2000 gar keine Gerste angebaut habe. Die gegenständliche Gerste habe die Firma G ... vielmehr von dem Gut K ... bezogen; dieses sei aber auch zertifiziert gewesen.

Die Klägerin rügt die vorgelegten Lieferscheine und Rechnungen als verspätet und ist der Meinung, dass sie rechtzeitig gerügt habe, da sie erst durch die Stellungnahme von E ... vom 06.02.2001 von der Vertragswidrigkeit der Ware erfahren habe. Auch seien die Parteien davon ausgegangen, dass die fehlenden Dokumente nachgeliefert werden könnten.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung ergänzte die Klägerin ihren Vortrag: Es sei üblich gewesen, dass die Herkunft aus einem ökologischen Betrieb aus den Lieferscheinen erkennbar war. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin aber keine unterschriebenen Lieferscheine erhalten. Die Klägerin habe daher die Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechnung vom 30.12.2000 unter dem 17.01.2001 aufgefordert, unterschriebene Lieferscheine nachzureichen (K 23). Dies habe die Beklagte am 29.01.2001 abgelehnt (K 24) aber eine Partien-Zertifizierung bei der Streithelferin zu 1 angefragt.

Zur Schadenshöhe legte die Klägerin die Anlagenkonvolute zur Preisermittlung in deutscher Übersetzung vor.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. Die gelieferte Gerste entsprach nicht der vereinbarten Beschaffenheit. Die Klägerin hat aber die erforderliche Rüge unterlassen.

1.

Die gelieferte Gerste war nicht vertragsgemäß im Sinne des Art. 35 Abs. 1 CISG.

Geschuldet war Ware, die der EG-Verordnung Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau (künftig VO) entspricht.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 a VO gilt die Verordnung für die vertragsgegenständliche Biogerste.

Art. 5 Abs. 1 regelt die Voraussetzungen unter denen bei der Gerste auf den ökologischen Landbau Bezug genommen werden darf. Unter anderem muss die Gerste nach den Vorschriften des Art. 6 erzeugt worden sein und von einem Unternehmen stammen, für das die Kontrollmechanismen der Art. 8 und 9 VO gelten.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 b i. V. m. Art. 9 Abs. 3 VO gelten für die Beklagte und für die Klägerin die...

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