Leitsatz (amtlich)

Teilt der Schuldner vor Ablauf der angemessenen Wartefrist nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung mit, dass er innerhalb der entsprechend § 517 ZPO für die Abschlusserklärung geltenden Monatsfrist unaufgefordert darauf zurückkommen werde, ob die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt werden wird und es eines Abschlussschreibens nicht bedürfe, sind die Kosten eines gleichwohl übersandten Abschlussschreibens weder nach §§ 677, 683, 670 BGB noch nach § 9 UWG ersetzbar.

 

Normenkette

BGB §§ 670, 677, 683; UWG § 9

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 33 O 10414/18)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.03.2020 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Kostenerstattungsansprüche wegen der Versendung eines Abschlussschreibens.

Die Parteien sind Antragstellerin und Antragsgegnerin eines vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens, im Rahmen dessen der Senat mit Beschluss vom 08.06.2018 auf Antrag der hiesigen Klägerin, nach vorheriger Zurückweisung durch das Landgericht, eine auf Lauterkeitsrecht gestützte einstweilige Unterlassungsverfügung erließ, die der Beklagten am 15.06.2018 zugestellt wurde.

Die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten übersandten den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Schreiben vom 26.06.2018 (Anlage K 3), das auszugsweise wie folgt lautet:

"Unsere Mandantin hat am 22. Juni 2018 vom Oberlandesgericht München Auszüge der Gerichtsakte erhalten. Sie wird nunmehr zeitnah prüfen, ob in der Sache das Hauptsacheverfahren durchgeführt werden soll. Wir kommen unaufgefordert nach Abschluss dieser Prüfung auf Sie zu und werden insbesondere mitteilen, ob der Beschluss des Oberlandesgericht München als endgültige Regelung anerkannt werden wird. Der Versendung eines Abschlussschreibens bedarf es nicht."

Die Klägervertreter teilten hierauf mit Schreiben vom 27.06.2018 (Anlage K 4) mit, als Termin für die Versendung des Abschlussschreibens habe man den 02.07.2018 vermerkt. Sie gingen davon aus, dass die Beklagte bis dahin eine Entscheidung würde fällen können. Die Beklagtenvertreter erwiderten hierauf mit Schreiben vom 27.06.2018 (Anlage K 5) auszugsweise wie folgt:

"Wir nehmen zur Kenntnis, dass Sie das Abschlussschreiben am kommenden Montag, den 02.07.2018, zur Versendung bringen wollten und gehen davon aus, dass mit diesem Schreiben sodann die erforderliche Erklärungsfrist zur Prüfung, ob eine Abschlusserklärung abgegeben werden soll, gesetzt worden wäre. So oder so ist dem Antragsgegner mindestens ein Zeitraum entsprechend § 517 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung über die Abgabe einer Abschlusserklärung zur Verfügung zu stellen. Wir kommen daher innerhalb dieser Frist unaufgefordert auf die Sache zurück."

Die Klägervertreter erwiderten hierauf mit Schreiben vom 28.06.2018 (Anlage K 6), das auszugsweise wie folgt lautet:

"Wir sind uns einig, dass es hier um die Entscheidung BGH I ZR 59/14 geht. Dort stellt der BGH fest, dass das (kostenauslösende) Abmahnschreiben zwei Wochen nach Zustellung versendet werden darf, wenn die in diesem Schreiben gesetzte Frist eine Summe aus Warte- und Erklärungsfrist berechnet, die nicht kürzer als die Berufungsfrist ist.

Wir hatten Ihnen daher, im Hinblick auf eine mögliche Ersparnis weiterer Kosten für Ihre Mandantin, mitgeteilt, wann wir unser kostenauslösendes Abmahnschreiben versenden werden."

Am 02.07.2018 versendeten die Klägervertreter ein Abschlussschreiben (Anlage K 8) an die Beklagtenvertreter, forderten darin die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung bis 16.07.2018 auf und machten für das Schreiben einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1.973,90 EUR geltend, den sie auf Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000 EUR berechneten. Mit Schreiben vom 13.07.2018 (Anlage K 9) gab die Beklagte die geforderte Abschlusserklärung ab, bei gleichzeitiger Verwahrung gegen den im Hinblick auf das Abschlussschreiben geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch.

Das Landgericht hat die auf Zahlung der Kosten des Abschlussschreibens nebst Zinsen gerichtete Klage mit Urteil vom 10.03.2020, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, vollumfänglich abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und beantragt:

I. Das Urteil des LG München vom 10. März 2020, 33 O 10414/18, wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.973,90 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftätze Bezug genommen.

II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus ...

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