Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsanspruch wegen behaupteter drohender Verletzung ihrer Patentrechte

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1, § 830 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2; PatG §§ 9, 139

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 30.08.2019; Aktenzeichen 21 O 9512/19)

 

Tenor

1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.08.2019, Az. 21 O 9512/19, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Nr. III wie folgt lautet:

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Vorstandsvorsitzenden zu vollziehen ist, verboten, eine Anti-Suit Injunction oder andere gleichwertige Maßnahmen wie eine Temporary Restraining Order zu beantragen oder beantragen zu lassen, mit der den Antragstellerinnen unmittelbar oder mittelbar verboten werden soll, eines oder mehrere der nachfolgend genannten Patentverletzungsverfahren in Deutschland, nämlich

1. Landgericht München I, Az. 21 O 3889/19 2. Landgericht München I, Az. 21 O 3891/19 3. Landgericht München I, Az. 7 O 3890/19 4. Landgericht Düsseldorf, Az. 4a O 27/19 5. Landgericht Düsseldorf, Az. 4a O 26/19 6. Landgericht Düsseldorf, Az. 4c O 17/19 7. Landgericht Mannheim, Az. 2 O 37/39 8. Landgericht Mannheim, Az. 2 O 36/19 9. Landgericht Mannheim, Az. 2 O 35/19 10. Landgericht Mannheim, Az. 2 O 34/19 weiter zu betreiben, wobei diese Unterlassungsverpflichtung auch umfasst,

(1) die C. C. E. GmbH anzuweisen, die C.-One Holdinggesellschaft mbH anzuweisen, die CGH Holding B.

V. anzuweisen, die C. Automotive Holding Netherlands B.

V. anzuweisen, die C. Automotive, Inc. anzuweisen, die C. Automotive Systems, Inc. anzuweisen und/oder

(2) durch sonstige Einwirkung auf die C. Automotive Systems, Inc. und erforderlichenfalls auf die vorgenannten Gesellschaften,

durchzusetzen, dass die C. Automotive Systems, Inc. keinen Antrag stellt wie geschehen mit dem Antrag auf Erlass einer Anti-Suit Injunction vom 12. Juni 2019 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 5:19-cv-02520-LHK Akteneingangsnr. 32 vor dem United States District CourtNorthern District of California.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

und beschlossen:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 2,5 Millionen festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Antragstellerinnen, Unternehmen der N. Unternehmensgruppe mit Sitz in Finnland, machen gegen die Antragsgegnerin, die Muttergesellschaft des C.-Konzerns mit Sitz in Hannover, im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens einen Unterlassungsanspruch wegen behaupteter drohender Verletzung ihrer Patentrechte aufgrund der Stellung eines Anti-Suit Antrags durch ein Konzernunternehmen der Antragsgegnerin in den USA geltend.

Mit Urteil vom 30.08.2019 hat das Landgericht der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel unter Kostenauferlegung zu deren Lasten verboten, eine Anti-Suit-Injunction oder andere gleichwertige Maßnahmen zu beantragen oder beantragen zu lassen, mit der den Antragstellerinnen unmittelbar oder mittelbar verboten werden soll, eines oder mehrere der nachfolgend genannten Patentverletzungsverfahren in Deutschland, nämlich

1. Landgericht München I, Az. 21 O 3889/19

2. Landgericht München I, Az. 21 O 3891/19

3. Landgericht München I, Az. 7 O 3890/19

4. Landgericht Düsseldorf, Az. 4a O 27/19

5. Landgericht Düsseldorf, Az. 4a O 26/19

6. Landgericht Düsseldorf, Az. 4c O 17/19

7. Landgericht Mannheim, Az. 2 O 37/39

8. Landgericht Mannheim, Az. 2 O 36/19

9. Landgericht Mannheim, Az. 2 O 35/19

10. Landgericht Mannheim, Az. 2 O 34/19 weiter zu betreiben, wobei diese Unterlassungsverpflichtung auch umfasst,

(1) die C. C. E. GmbH anzuweisen, die C.-One Holdinggesellschaft mbH anzuweisen, die CGH Holding B.V. anzuweisen, die C. Automotive Holding Netherlands B.V. anzuweisen, die C. Automotive, Inc. anzuweisen, die C. Automotive Systems, Inc. anzuweisen und/oder

(2) durch sonstige Einwirkung auf die C. Automotive Systems, Inc. und erforderlichenfalls auf die vorgenannten Gesellschaften,

durchzusetzen, dass die C. Automotive Systems, Inc.

  • den Antrag auf Erlass einer Anti-Suit Injunction vom 12. Juni 2019 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 5:19-cv-02520-LHK Akteneingangsnr. 32 vor dem United States District Court-Northern District of California unverzüglich insoweit zurücknimmt,
  • sowie dieses Anti-Suit Injunction-Verfahren außer zum Zweck der Antragsrücknahme mit sofortiger Wirkung nicht weiter betreibt.

Zur Begründung ist im Ersturteil, auf dessen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht Bezug genommen wird, ausgeführt:

Ein Verfügungsgrund ergebe sich aus dem durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Prof. R. gemäß Anl. AR 11 antragstellerseits glaubhaft gemachten Vortrag, eine im Ermessen des Gerichts stehende Anti-Suit Injunction könne nach dem Recht der Ve...

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