Leitsatz (amtlich)

Forderung gegen den Kommanditisten auf Rückzahlung von Ausschüttungen

 

Normenkette

HGB § 129 Abs. 1, §§ 161, 171 Abs. 1-2, § 172 Abs. 4 S. 2; InsO § 55

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 06.07.2018; Aktenzeichen 5 O 583/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 06.07.2018, Az. 5 O 583/18, aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der FHH Fonds Nr. 17 "A." GmbH & Co. Containerschiff KG, nimmt den Beklagten als Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 30.000 EUR in Anspruch.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Ergänzend trifft der Senat folgende Feststellungen:

Die Insolvenzanderkonten wiesen zum 12.03.2019 einen Stand von 97.541,97 USD (= 86.509,00 EUR) und 2.594.166,47 EUR auf, d.h. insgesamt 2.680.675,47 EUR. Die bereits von Kommanditisten beigetriebenen Haftsummen, deren Höhe nicht bekannt ist, wurden nicht als Sondermasse geführt und von den Anderkonten auch laufend Prozesskosten bezahlt. Am 04.03.2015 wurde außerdem ein Vorschluss für den Insolvenzverwalter in Höhe von 88.665,79 EUR bewilligt und bezahlt.

Mit Endurteil vom 06.07.2018 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 30.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.03.2018 verurteilt. Dies hat das Landgericht im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 30.000 EUR gemäß § 171 Abs. 1 und 2, § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB. Er habe in den Jahren 2004 bis 2008 Ausschüttungen in Höhe von 54.000 EUR erhalten, obwohl sein Kapitalanteil in dieser Höhe durch Verlust unter den Beitrag der geleisteten Einlage herabgemindert gewesen sei. Hiervon seien Teile zurückgezahlt worden, so dass ein Restbetrag in Höhe der Klageforderung von 30.000 EUR verbleibe.

Die Inanspruchnahme des Beklagten sei auch zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich: Es bestünden Forderungen gegen die Gesellschaft, für die der Beklagte als Kommanditist hafte. Seiner Darlegungs- und Beweislast genüge der Kläger als Insolvenzverwalter mit Vorlage der Tabelle nach § 175 InsO, aus der sich das Ergebnis des Prüfungstermins und die Feststellung der Forderungen nach § 178 InsO ergebe. Die Rechtskraftwirkung der Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle erstrecke sich auch auf den Beklagten als Kommanditisten, der mit allen Einwendungen und Einreden, die der Gesellschaft zustünden, ebenfalls ausgeschlossen sei. Für die Einwendung, die Haftsumme werde zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr benötigt, trage der in Anspruch genommene Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast, wobei der Insolvenzverwalter grundsätzlich die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen habe. Vorliegend überstiegen die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden könnten, nach dem Vortrag des Insolvenzverwalters die Summe aller Ausschüttungen. Ein Nachweis von weiterem Aktivvermögen durch den beweispflichtigen Beklagten sei nicht erfolgt. Soweit der Beklagte die Einrede der Erfüllung oder die Einwendung der fehlenden Fälligkeit geltend mache, sei er hiermit wegen der Rechtskraftwirkung der Feststellung der Forderungen zur Tabelle ausgeschlossen.

Anhaltspunkte für die vom Beklagten behauptete Masseunzulänglichkeit lägen nicht vor. Auch auf Verjährung könne sich der Beklagte nicht erfolgreich berufen.

Zu den Einzelheiten wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihm am 13.07.2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 13.08.2018 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsfrist mit Schriftsatz vom 15.10.2018 (Bl. 78/89 d.A.), bei Gericht eingegangen am selben Tag, begründet. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiter.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass das Landgericht fehlerhaft die vorgelegte Tabelle, bei der es sich nur um einen Eigenbeleg des Insolvenzverwalters und nicht um die gerichtliche Insolvenztabelle handele, zur Substantiierung der Forderungen habe genügen lassen. Damit erfülle die Klage nicht einmal die minimalen Substantiierungsanforderungen des Bundesgerichtshofs, die dieser in seinem Urteil vom 20.02.2018, Az. II ZR 272/16, aufgestellt habe. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht we...

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