Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 10.07.2006; Aktenzeichen 24 O 3642/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.12.2008; Aktenzeichen IV ZR 58/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Schluss- und Endurteil des LG München I vom 10.7.2006 aufgehoben.

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Betrag von 118.635,32 EUR Zinsen i.H.v. 5,2 % für die Zeit vom 31.1.1998 bis 7.4.2003 und von 5 % über dem Basiszinssatz seit 8.4.2003 zu bezahlen.

III. Der Beklagte zu 2) als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Erblasserin A. B. L., gestorben 9.2.1997, wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das von ihm verwaltete Vermögen wegen des Anspruchs aus Ziff. II. zu dulden.

IV. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

V. Die Klägerin trägt von den Kosten der 1. Instanz 72 %, die Beklagten samtverbindlich 28 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 88 %, die Beklagten samtverbindlich 12 %.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VII. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht ggü. der Beklagten zu 1), die alleinige Erbin der am 9.2.1997 verstorbenen Mutter der Klägerin, A. B. L., ist, Ansprüche auf Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung geltend.

Nachdem die Klägerin ursprünglich mit ihrer Klage vom 27.2.1998 verlangt hatte, festzustellen, dass der von der Erblasserin mit notariellem Testament vom 24.1.1995 der Klägerin gegenüber verfügte Pflichtteilsentzug unwirksam sei, verlangte die Klägerin danach mit ihrer Stufenklage vom 17.5.2001 Auskunft über den Bestand und den Verbleib des Nachlasses und auf - noch unbezifferte - Leistung. Das OLG hatte, nachdem das LG die Klage abgewiesen hatte, den Pflichtteilsentzug mit Urteil vom 3.12.2001 für unwirksam erklärt. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung wurde auf den Pflichtteil der Klägerin von der Beklagten zu 1) eine Zahlung i.H.v. 119.639,91 EUR - mit Eingang am 7.4.2003 bei der Klägerin - geleistet. Die Klägerin verlangte daraufhin weiteren Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung.

Das LG hat die Zahlungsklage abgewiesen und dabei ausgeführt, die Pflichtteilsansprüche der Klägerin seien durch Zahlung erloschen, Pflichtteilsergänzungsansprüche stünden ihr nicht zu.

Die Gesamtsituation und der Gesamthergang der Entwicklung sind im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausführlich dargestellt. Der Senat nimmt gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG München I vom 6.10.2005.

Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin Entscheidung über den mit der Zahlungsklage geltend gemachten Zinsanspruch. Darüber hinaus verlangt sie die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur weiteren Zahlung auf ihren Pflichtteilsanspruch, der durch die bisherigen Leistungen der Beklagten zu 1) noch nicht vollständig erfüllt worden sei. Sie verfolgt außerdem ihr bisheriges Ziel weiter, nämlich die Verurteilung der Beklagten zu 1) wegen eines ihr zustehenden Pflichtteilergänzungsanspruchs zu erreichen. Gegenüber dem Beklagten zu 2) begehrt sie dessen Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Ansprüche.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des LG München I vom 10.7.2006 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Restpflichtteilsanspruch i.H.v. 6.635,67 EUR nebst 5,2 % Zinsen hieraus vom 31.1.1998 bis 7.4.2003 und 5 % über dem Basiszinssatz seit 8.4.2003 zu bezahlen.

3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Pflichtteilsergänzungsanspruch i.H.v. 250.929,84 EUR nebst 5,2 % Zinsen hieraus seit 31.1.1998 bis zur Zustellung der Klage und danach i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

4. Hilfsweise zu Ziff. 3.: Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, wegen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs i.H.v. 250.929,84 EUR die Zwangsvollstreckung in den Hälfteanteil der Beklagten zu 1) in Erbengemeinschaft mit ihrem Vater F. K. an dem Hausgrundstück München, T. Straße ..., vorgetragen im Grundbuch des AG München von G., Flur-Nr. ..., zu dulden.

5. Der Beklagte zu 2) als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Erblasserin A. B. L., gest. 9.2.1997, wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das von ihm verwaltete Vermögen wegen der Ansprüche aus den Ziff. 1., 2., 3. und wegen der Kosten zu dulden.

Die Beklagten beantragen:

Die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Berufungsrechtszug verweist der Senat ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 15.1.2007. In der Berufungsverhandlung haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache i.H.v. 119.639 EUR zum 7.4.2003 für erledigt erklärt.

II. Die zulässige Berufung der Kläg...

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