Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Orientierungssatz

Zum Schutz von Domain-Namen.

 

Normenkette

UrhG; MarkenG

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 18.07.1997; Aktenzeichen 21 O 17599/96)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18.07.1997 (Az.: 21 O 17599/96) aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis, zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

den Namen … als … im Internet für eine Homepage, unter der Dienstleistungen für Partnerschaftsvermittlungen angeboten werden, zu benutzen, und/oder unter dem Namen … im Geschäftsverkehr Dienstleistungen der Partnerschaftsvermittlung anzubieten.

III. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der deutschen Vertretung von … schriftlich auf den … zu verzichten.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Der Wert der Beschwerde der Beklagten übersteigt nicht DM 60.000,–.

 

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2), ein 100%iges Tochterunternehmen der Klägerin zu 1), sind Mitglieder der …. Die 14tägig erscheinende Frauenzeitschrift … wird seit 1948 von Unternehmen der …

herausgegeben.

Bis zum 31.12.1994 erschien die … im Verlag der, Klägerin zu 1), die Inhaberin der jeweils am 18.01.1980 angemeldeten und am 20.10.1980 eingetragenen Marken … und … für Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften und Büchern ist.

Seit dem 01.01.1995 erscheint die Frauenzeitschrift … mit einer derzeitigen durchschnittlichen verkauften Auflage von 630.452 Exemplaren im Verlag der Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 2) hat am 08.04.1995 die Wortmarke … angemeldet für folgende Waren: Mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art und Software, insbesondere Digital- und Analogaufzeichnungsträger mit z.B. Kultur- und Wissenschafts- und industriellen bzw. technischen Informationen; programmierbare Floppy-Disketten, ROM-Video-Cassetten, Compact-Disks und Chip-Disks sowie Ton-/Bild- und Videoaufzeichnungsträger insbesondere zur Präsentation von z.B. Kultur-, Sport- und Wissenschaftsinformationen und industriellen bzw. technischen Informationen; Chip-Karten, soweit in Klasse 9 enthalten; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und einer Informationsbank, Vermittlung von Informationen an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leistungsgebundene Netze, Produktion und Verbreitung von Hörfunk und Fernsehsendungen; Online-Dienste und Online-Sendungen; Up-dating bzw. Aktualisierungs-Service für CD-ROM und andere Datenträger. Die Eintragung im Markenregister erfolgte am 26.07.1996.

Ende 1995 beantragte die Klägerin zu 2) bei dem … der … ihr den Internet-Namen … zuzuteilen, was im Hinblick auf die bereits erfolgte Zuteilung des Namens … an die Beklagte abgelehnt wurde. Die Reservierung durch die Beklagte erfolgte am 10.10 1995, die Zuteilung an sie am 11.12.1995.

Über diese Internetadresse werden von der Beklagten bisher keine Informationen oder Dienstleistungsangebote verbreitet. Sei Anwahl der Adresse erscheint die „Homepage” der Beklagten (vgl. Anl. K 10). Darin heißt es unter … „Dies ist die Seite für alle, die auf unkomplizierte Weise einen Partner suchen. Wir arbeiten im Moment sehr angestrengt an unserer Partnerdatenbank, bitte schauen Sie in wenigen Tagen doch noch mal rein!”.

Außerdem richtete die Beklagte in gleicher Weise Homepages unter …, ein.

Jeder am Internet angeschlossene Rechner besitzt eine ihn eindeutig identifizierende Adresse. Diese wird in der Weise gebildet, daß sich an eine „Top-Level-Domain” (nach links) der „Domain”-Name anschließt. Die Top-Level-Domain-Namen werden von … in den USA vergeben. Unterhalb der Top-Level-Domain ist die Registrierung von Domain-Namen an unterschiedliche Stellen delegiert, für die Top-Level-Domain „de” (Deutschland) an das … der …. Jeder Domain-Name von … wird nur einmal nach dem Prioritätsprinzip vergeben. Die Domain-Adresse kann durch sog. „Sub-Domains” weiter untergliedert werden.

In der Zeitschrift … werden unter anderem unter der Überschrift … Kontakte zwischen Frauen vermittelt. Diese als … bezeichnete Vermittlung ist unter der Adresse … im Internet erreichbar, worauf in der Zeitschrift hingewiesen wird.

Die Klägerinnen haben geltend gemacht, in der Benutzung des Domain-Namens … durch die Beklagte im geschäftlichen Verkehr liege eine Verletzung ihrer Rechte am Titel und an den Marken …. Der Domain-Name erfülle die Funktion der geschäftlichen Identifizierung eines Wirtschaftsunternehmens, auch wenn es sich dabei um keine Marke und geschäftliche Bezeichnung im herkömmlichen Sinn handle. Der Name … habe sich aufgrund der langjährigen Benutzung nicht nur als Titel der Zeitschrift, sondern auch als unterscheidungskräftiges Zeichen für die heute von der Klä...

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