Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 22.03.2007; Aktenzeichen 4 HKO 17419/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.05.2009; Aktenzeichen I ZR 179/07)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG München I vom 22.3.2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Der Kläger ist der bundesweit tätige Zentralverband des Deutschen Pfandkreditgewerbes. Als solcher vertritt er satzungsgemäß die Interessen seiner Mitglieder.

Die Beklagte hat als Geschäftsgegenstand den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen.

Sie wirbt dabei durch Rundschreiben, dem sie ein "Ticket zum Urlaub" mit Erläuterungen beifügt, und auf ihrer Website www...de im Internet mit einem Finanzierungsmodell für den Ankauf von Fahrzeugen, welches sie als "clevere Alternative zur Kfz-Pfandleihe" bezeichnet und das für den Verkäufer ein 8-wöchiges Rücktrittsrecht beinhaltet.

Wegen der Einzelheiten der Modalitäten des Geschäftsmodells der Beklagten wird auf die Anlagen K 1, K 2 und K 3 zur Klage Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, dieses Finanzierungsmodell sei wettbewerbswidrig und die Werbung dafür irreführend. Mit Schreiben vom 14.8.2006 mahnte er die Beklagte ab und forderte Unterlassung. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung aber nicht ab. Daraufhin erhob der Kläger Klage zum LG München I.

Darin trug er vor, das Geschäftsmodell der Beklagten - der gewerbsmäßige Ankauf von Kraftfahrzeugen mit Gewährung eines Rücktrittsrechts - verstoße gegen § 34 Abs. 4 GewO, der für das Pfandleihgewerbe den gewerblichen Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verbietet. Es diene seinem Sinn und Zweck nach der Umgehung dieser Vorschrift und der gesetzlichen Beschränkungen des Pfandleihgeschäfts. Die Verwendung des Begriffs "die clevere Alternative zur Kfz-Pfandleihe" sei irreführend, weil die von der Klägerin eingeräumten Konditionen keineswegs denen der Pfandleihe überlegen seien.

Der Kläger beantragte deshalb bei dem LG, der Beklagten mit der üblichen Strafbewehrung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr den gewerbsmäßigen Ankauf von Kraftfahrzeugen mit Gewährung eines Rücktrittsrechts anzubieten und in Bezug auf diese Ankäufe mit Rücktrittsrecht mit der Werbeangabe "Die clevere Alternative zur Kfz-Pfandleihe" zu werben.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Sie war der Ansicht, dass ein Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO schon dem Wortlaut nach nicht vorliege, weil sie kein Rückkaufrecht vereinbare, sondern ein Rücktrittsrecht, welches sich eng an dem gesetzlichen Modell der verbraucherschützenden Widerrufs- und Rücktrittsrechte orientiere. Der Verkaufspreis bleibe dabei unverändert und der Verkäufer werde bei einem Weiterverkauf an einem Mehrerlös beteiligt. Das Modell sei rechtmäßig.

Auch liege keine irreführende Werbung vor. Der Begriff "clevere Alternative" habe nicht die Bedeutung "bessere Alternative". Er bezeichne das Modell der Klägerin vielmehr als "geschickte Alternative".

Das LG, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat mit Urteil vom 22.3.2007 die Klage abgewiesen.

Es hat dies damit begründet, dass ein Verstoß der Beklagten gegen § 34 Abs. 4 GewO nicht vorliege und damit auch keine Wettbewerbswidrigkeit nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Das Modell der Beklagten stelle kein getarntes Rückkaufrecht dar und sei keine Umgehung des Verbots aus § 34 Abs. 4 GewO. Der Schutzzweck des § 34 Abs. 4 GewO werde nicht verletzt. Anders als beim Rückkauf sei der Verkaufspreis auch für den Fall des Rücktritts festgelegt. Der Verkäufer könne über den Rücktritt je nach seiner Interessen- und Finanzlage frei entscheiden. Die Konditionen lägen offen und seien im Voraus kalkulierbar.

Auch eine irreführende Werbung liege nicht vor. Die Beklagte biete mit ihrem Finanzierungsmodell tatsächlich eine Alternative zum Modell der Pfandleihe an. Das Adjektiv "clever" bedeute "gut" oder "geschickt", nicht "besser". So werde es auch von den beworbenen Kunden verstanden. Damit liege ein Verstoß gegen §§ 3, 5 UWG nicht vor.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers.

Er erstrebt die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und stellt nunmehr den ggü. der ersten Instanz wie folgt geänderten Antrag:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG München I vom 22.3.2007 zum Aktenzeichen 4 HKO 17419/06 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gewerbsmäßigen Ankauf von Kraftfahrzeugen mit Gewährung eines Rücktrittsrechts unter Berechnung einer Aufwandsentschädigung pro 4 Wochen Rücktrittsrecht bis zu 9 % zuzüglich Mehrwertsteuer vom vereinbarten Kau...

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