Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 13.02.2007; Aktenzeichen 9 O 7450/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.02.2009; Aktenzeichen II ZR 231/07)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG München II vom 13.2.2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten als ihrer ehemaligen Gesellschafterin anteiligen Verlustausgleich für den Zeitraum 1.1.1999 bis 5.10.2001.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des LG im angefochtenen Urteil wird mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO):

Der vom Ehemann der Klägerin am 13.5.1988 unterzeichnete Gesellschaftsvertragstext enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

"Präambel

... Jeder Apparthotel-Eigentümer hat das Recht, in die Gesellschaft durch Unterzeichnung dieses Vertrages einzutreten.

§ 1 Änderung/Einrichtung der Gesellschaft

1. Gesellschafter sind die Eigentümer der Apparthotel-Anlage ..., die diesen Gesellschaftsvertrag unterzeichnen ....

§ 8 Gesellschafterversammlung

6. ... Die Gesellschafterbeschlüsse sind wirksam, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Protokolls Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse erhoben wird ... .

§ 14 Übertragung der Beteiligung auf Dritte

Der Gesellschafter darf seine Beteiligung auf Dritte übertragen. Dies gilt jedoch nur bei gleichzeitiger Veräußerung seines Appartments an den Dritten. Mit der Abtretung tritt der neue Gesellschafter in alle in der Gesellschaft begründeten Rechte und Pflichten seines Rechtsvorgängers ein, ausgenommen die Rechte, die dem Rechtsvorgänger höchstpersönlich von der Gesellschaft eingeräumt wurden.

§ 17 Schlussbestimmung

... 3. Jeder Gesellschafter erhält eine Kopie des Gesellschaftsvertrages, der in seiner endgültigen Form vom Geschäftsführer und Beirat unterzeichnet wird.

4. Eine Zustimmung zu diesem Vertrag und damit ein Beitritt zur Gesellschaft "Apparthotel Anlage ..." ist nur dann rechtswirksam, wenn der Gesellschafter ohne jede Einschränkung den Vertrag unterzeichnet."

Die Gesellschafter der Klägerin hielten jährliche Gesellschafterversammlungen ab. Über die dort gefassten Beschlüsse wurden jeweils Protokolle erstellt. Abschriften dieser Protokolle mit Einzelabrechnungen über den vom jeweiligen Gesellschafter zu tragenden Verlustanteil wurden an jeden Gesellschafter versandt. Auch die Beklagte erhielt Protokolle der Gesellschafterversammlungen, denen die zu den Gesamtabrechnungen der Anlagen K 6, K 8 und K 10 gehörigen Einzelabrechnungen über den auf die Beklagte entfallenden Verlustanteil für die Jahre 1999 bis 2001 beigefügt waren.

Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei im Zeitraum vom 1.1.1999 bis 5.10.2001 Gesellschafterin der Klägerin gewesen, da ihr Ehemann, der Zeuge ..., unstreitig als ihr Vertreter den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet habe. Die Beklagte sei nicht durch die Übertragung des Appartements auf ihren Ehemann von den bestehenden Gesellschafterverbindlichkeiten frei geworden, da die Beklagte jedenfalls keine Zustimmung der Klägerin zu einer etwaigen Schuldübernahme durch den Zeugen ... habe nachweisen können. Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung sei auch in voller Höhe begründet, da das bloße Bestreiten der Beklagten nicht ausreichend sei. Auch habe die Beklagte für das Jahr 2001 beim Finanzamt den sich aus der Abrechnung ergebenden Verlustbetrag von 13.464,37 DM geltend gemacht. Die Verlustbeträge für die Jahre 1999 und 2000 habe die Beklagte in einem Schreiben vom 4.12.2000 anerkannt. Im Übrigen habe sie konkret darlegen müssen, inwieweit und aus welchen Gründen die Verlustberechnung nicht zutreffend sei, was sie nicht getan habe.

Gegen das ihr am 21.2.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.3.2007, bei Gericht eingegangen am 17.3.2007, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 27.4.2007 durch gerichtliche Verfügung vom 19.4.2007 mit Schriftsatz vom 26.4.2007, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, das erstinstanzliche Urteil sei fehlerhaft, weil aus ihm nicht hervorgehe, von welchem Gesellschaftsvertrag das LG ausgehe. Die Beklagte sei der Gesellschaft auch nicht wirksam beigetreten, da nach § 17 Nr. 4 der beiden vorgelegten Vertragstexte ein Beitritt nur dann rechtswirksam gewesen sei, wenn der Gesellschafter den Vertrag ohne jede Einschränkung unterzeichnet habe. Im vorliegenden Fall habe aber nicht die Beklagte, sondern ihr Ehemann den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet. Bei dem am 13.5.1988 unterzeichneten Gesells...

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