Leitsatz (amtlich)

1. Der Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens einer Sprachschule ist regelmäßig regional beschränkt, wenn diese ihren Unterricht nur in einem einzigen Geschäftslokal durchführt und keinen Fernunterricht anbietet.

2. Cambridge ist eine geographische Herkunftsangabe für die Dienstleistung der Durchführung von Sprachprüfungen in Englisch.

3. Verwendet eine Sprachschule die Bezeichnung Cambridge Institute, obwohl ihre Kurse ohne Autorisierung oder sachliche Einflussnahme der in Cambridge ansässigen Universität erstellt und durchgeführt werden, so begründet das die Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft dieser Dienstleistungen.

4. Eine Sprachschule, die mit der Universität Cambridge zusammenarbeitet und der von dieser die Führung der Bezeichnung Cambridge gestattet worden ist, hat auch dann gem. § 128 Abs. 2 MarkenG einen Schadensersatzanspruch, wenn sie nur regional tätig ist.

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 HK O 13718/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.06.2007; Aktenzeichen I ZR 49/04)

 

Tenor

I. Die Berufungen der Beklagten werden zurückgewiesen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1. kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 165.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagten zu 2) und 3) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 135.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet

 

Gründe

Die Parteien streiten um die Bezeichnung Cambridge Institute für Sprachschulen.

I. Seit 1961 betrieb der Kläger zusammen mit einem Partner unter der Bezeichnung Cambridge Institut (im Folgenden: Klagezeichen) in München eine Sprachschule für Englisch. Zum 15.1.2003 übertrug der Partner seinen Anteil auf den Kläger, der nunmehr die Schule allein fortführt.

Die Universität Cambridge hat einen Reihe von Sprachprüfungen für Englisch entwickelt, die – etwa unter den Bezeichnungen Cambridge First Certificate in English, Cambridge Certificate in Advanced English oder Cambridge Certificate of Proficiency in English – weltweit bekannt sind und von zahlreichen Bildungseinrichtungen und Unternehmen als Nachweis qualifizierter Sprachkenntnisse anerkannt werden. Eine besondere Abteilung der Universität Cambridge, Cambridge ESOL (d.h. English for Speakers of Other Languages; vormals Local Examinations Syndicate), organisiert diese Prüfungen, soweit sie in Deutschland abgenommen werden, in 22 Prüfungszentren, von denen eines die Schule des Klägers ist.

Die Benutzung des Klagezeichens war dem Kläger und seinem Partner von der Universität Cambridge gestattet worden.

Ab 1996 wurden im Internet unter der Domain www.cambridgeistitut.de Informationen zur Sprachschule des Klägers angeboten.

Die Beklagte zu 1) ließ sich die IR-Marke 691407 mit dem Prioritätszeitpunkt 5.3.1998 und Schutzerstreckung auf Deutschland (im Folgenden Widerklagemarke) u.a. für die Waren- und Dienstleistungsklassen „matériel d'instruction ou d'enseignement d'origine britannique” und „organisation et conduite de séminaires” eintragen.

Am 13.1.1998 schloss die Beklagte zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 3., der Verwaltungsrat der Beklagten zu 2) ist, mit der am 25.9.1997 in das entsprechende Register eingetragenen Beklagten zu 2), einer Aktiengesellschaft Schweizer Rechts, einen Partnerschafts- und Lizenzvertrag (vgl. Anlage B 8), in dem sie dieser gestattete, das „unter der Marke The Cambridge Institute vorhandene Kursangebot” im Lizenzgebiet, dem Kanton Zürich, zu vermarkten; u.a. wurde die Lizenznehmerin verpflichtet, die Bezeichnung The Cambridge Institute zu verwenden.

Der Kläger und sein Partner sind als Inhaber für die am 21.9.2000 angemeldete und am 12.2.2001 eingetragene Wort-/Bildmarke DE … eingetragen.

Am 26.2.2001 schloss die Beklagte zu 1), wiederum vertreten durch den Beklagten zu 3), mit der A. (Freiburg) GmbH, 79098 Freiburg, einen inhaltlich dem Vertrag mit der Beklagten zu 2) vom 13.1.1998 entsprechenden Partnerschafts- und Lizenzvertrag (vgl. Anlage B 10), der sich auf Freiburg im Breisgau und umliegende, im Vertrag näher bezeichnete Gebiete als Lizenzgebiet bezog.

Die Beklagte zu 1) hielt im Internet unter der Domain www. cambridgeinstitute.ch Informationen zu den von ihr lizenzierten Sprachschulen bereit. Die Beklagte zu 2) war ebenso Mitinhaber dieser Domain wie der Beklagte zu 3) Auf der unter dieser Domain erreichbaren Website fand sich unter der Überschrift „THE CAMBRIDGE INSTITUTE – AUCH IN IHRER NÄHE” ein Hinweis auf die von der A. (Freiburg) GmbH betriebene Einrichtung The Cambridge Institute in Freiburg im Breisgau (vgl. Anlage K 16). Auf derselben Website wurde das Zeichen verwendet (vgl. Anlage K 28) und damit geworben, dass THE CAMBRIDGE INSTITUTE auf alle international anerkannten Diplome vorbereite, wobei die Abschlüsse Cambridge First Certificate in English,...

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