Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 17.05.2013; Aktenzeichen 21 O 25540/12)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 17.05.2013, Az. 21 O 25540/12, in Ziffer 1. abgeändert wie folgt:

"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.300,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2013 zu bezahlen."

2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 76 % und die Beklagte 24 % zu tragen. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Kläger 62 % und die Beklagte 38 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und Folgendes

beschlossen:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 4.887,50 festgesetzt. Hiervon fallen auf die Berufung der Beklagten EUR 2.300,- und auf die Anschlussberufung des Klägers EUR 2.587,50.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen unberechtigter Nutzung von Lichtbildern.

Der Kläger, selbständiger Fotograf von Beruf, hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte, eine Tochtergesellschaft des Verlags "Oberbayerisches Volksblatt", wegen nicht genehmigter Verwendung von 20 durch ihn erstellter Fotografien (vgl. LGU Seiten 4 bis 23) im Internet auf deren Webseiten www.rosenheim24.de, www.chiemgau24.de, www.innsalzach24.de und www.bhland24.de über einen durchschnittlichen Zeitraum von einem Jahr und sieben Monaten hinweg (vgl. Klageschrift Seiten 7-9) zu verurteilen,

1. einen Betrag in Höhe von 6.037,50 EUR nebst Zinsen mit einem jährlichen Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen

2. einen Betrag in Höhe von 859,80 EUR (vorgerichtliche Abmahnkosten) nebst Zinsen mit einem jährlichen Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.

Mit Urteil vom 17.05.2013, auf dessen tatsächliche Feststellungen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das LG hierüber entschieden wie folgt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.450,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2013 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 859,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2013 zu bezahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 40 % und die Beklagte 60 %.

Zur Begründung ist im Ersturteil, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt:

Die Beklagte habe dem Kläger wegen Verletzung seiner Urheberrechte als Lichtbildner betreffend die streitgegenständlichen 20 Lichtbilder sowie wegen fehlender Urheberbenennung in drei Fällen einen im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu ermittelnden Schaden zu ersetzen, der sich der Höhe nach auf EUR 3.450,- belaufe. Der erstattungsfähige Schaden setze sich zusammen aus einem angemessenen Nutzungsentgelt in Höhe von EUR 150,- pro streitgegenständlichem Lichtbild ( EUR 150,- × 20, dies entspricht EUR 3.000,-) zuzüglich EUR 450,- für die Nichtbenennung des Klägers als Fotograf auf den von der Beklagten verwendeten Fotografien (EUR 150,- pro Lichtbild).

Soweit der Kläger unter Berufung auf die auszugsweise als Anlage K 9a vorgelegten Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (nachfolgend: MFM) von einem angemessenen Nutzungsentgelt in Höhe von EUR 262,50 pro Bild ausgehe, könne dem nicht gefolgt werden. Angesichts der sich im Hinblick auf die Schattenwürfe, die Lichtreflexionen und den Zustand der abgebildeten Lebensmittel lediglich im mittleren Bereich bewegenden Qualität der streitgegenständlichen Bilder im Vergleich zu anderen Food-Fotografien, mit denen sich die Kammer in der Vergangenheit befasst habe, sei eine Verurteilung der Beklagten auf der Grundlage der MFM-Tarife - abgesehen davon, dass sich der Kläger nicht dazu erklärt habe, ob es sich bei den diesbezüglichen Honorarsätzen nicht lediglich um "Empfehlungen" einer Interessenvertretung handle - im Streitfall nicht angezeigt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, soweit sie in Ziffer 1. des landgerichtliehen Urteils zu einer den Hauptsachebetrag von EUR 1.150,- übersteigenden Zahlung verurteilt wurde.

Ihrer Auffassung nach habe das Erstgericht unter Verstoß gegen § 287 ZPO bereits verkannt, dass der Entscheidung die von der Beklagten als Anlage B10 vorgelegten "Gemeinsamen Vergütungsregelungen für Bildjournalisten" als gemeinsame Vergütungsregeln zugrunde zu legen gewesen wären. Das Erstgericht habe darüber hinaus unberücksichtigt gelassen, dass die fraglichen Fotos vom Kläger bereits zum Zweck der Erstverwertung an die Tageszeitung "HNA" überlassen worden seien. Für die Printnutzung wie auch für den Online-Auftritt der HNA habe der Kläger insgesamt Lizenzgebühren in Höhe von EUR 1.300,- verein...

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