Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 05.04.2016; Aktenzeichen 31 O 11448/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 05.04.2016, Az. 31 O 11448/15 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um die Rückzahlung von der Klägerin an die Beklagte vorschüssig bezahlter Handelsvertreterprovisionen.

Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Sie schloss mit der Beklagten als selbständiger Handelsvertreterin am 25.01.2009 mit Wirkung ab 01.10.2008 einen Agenturvertrag (Anl. K 1), der zum 01.09.2010 durch einen Nachtrag mit Vergütungsbestimmungen ergänzt wurde (Anl. K 2-3). In dem Nachtrag ist unter Ziffer I, bestimmt:

"Die Abschlussvergütung sowie eine etwaige Bonifikation ist in Höhe von 1160 der gezahlten Vergütung pro Monat verdient, sofern der Kunde die entsprechenden Beiträge entrichtet hat. Der nicht verdiente Teil unterliegt einem Rückforderungsanspruch, es sei denn, der Versicherungsfall ist bereits eingetreten."

In der Folge vermittelte die Beklagte nahezu ausschließlich Versicherungsverträge im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge für die Klägerin.

Der zwischen den Parteien bestehende Agenturvertrag endete zum 01.02.2014. Die Beklagte meldete am 04.02.2014 ihr Gewerbe ab und ist seitdem bei einer anderen Versicherung unselbständig beschäftigt.

Mit Schreiben vom 30.01.2014 an die Beklagte listete die Klägerin die gegenüber der Beklagten bestehenden Salden aus dem Handelsvertretervertrag auf. Demnach bestand ein Saldo in Höhe von 74.279,44 EUR zu Lasten der Beklagten, den die Beklagte durch Zahlung am 06.02.2014 ausglich.

Die Beklagte erteilte der Klägerin bis 12.09.2015 weiterhin Provisionsabrechnungen (Anl. K 4-74).

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 69.104,12 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 26.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Das LG München I hat der Klage mit Endurteil vom 05.04.2016, Az. 31 O 11448/15, vollumfänglich stattgegeben.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG München I vom 05.04.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Das Gericht hat am 21.09.2016 und am 10.05.2017 mündlich verhandelt. Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

B. Die zulässige Berufung ist vollumfänglich begründet.

Zwar hatte die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus Ziffer I. Absatz 1 S. 2 der Vergütungsbestimmungen vom 28.10.2010 (Anl. K 3) auf Rückzahlung vorschüssig gezahlter Handelsvertreterprovisionen in Höhe von insgesamt 3.841,03 EUR, da die Klägerin in dieser Höhe hinreichend dargelegt und bewiesen hat, dass die im Vergütungsnachtrag enthaltene aufschiebende Bedingung der Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer nicht eingetreten ist und dass im erforderlichen Umfang eine Nachbearbeitung erfolgte oder aber nicht erforderlich war. Jedoch ist dieser Rückzahlungsanspruch durch die bereits in erster Instanz erklärte Aufrechnung der Beklagten mit Habenpositionen aus den Provisionsabrechnungen laut Anl. K 10 - K 73 erloschen.

1. Unzutreffend geht das LG davon aus, dass die Klägerin aufgrund der vorgelegten Provisionsabrechnungen (Anl. K 10 - 73) zu ihren Provisisonsrückzahlungsansprüchen schlüssig vorgetragen habe und das Bestreiten der Beklagten nicht hinreichend substanziiert gewesen sei. Die Beklagte habe darlegen müssen, welche Positionen sie im Einzelnen bestreite und aus welchen Gründen diese Ansätze nicht gerechtfertigt seien. Damit verkennt das LG jedoch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Provisionsrückforderungsfällen. Die Klägerin macht nämlich einen Rückforderungsanspruch geltend und muss deshalb darlegen und im Bestreitensfall nachweisen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs vorliegen (allg. Meinung, statt aller zuletzt OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Az. 16 U 32/16, Rdnr. 13 m.w.N.).

Die Klägerin hat in der Klageschrift vom 02.10.2015 mit Ausnahme der auf Seite 7 beschriebenen Fälle aber zunächst nur die von stornierten oder beitragsfrei gestellten Verträgen betroffenen versicherten Personen und die für jeden dieser Verträge deshalb entstehende Rückzahlungsforderung vorgetragen. Diese beiden Angaben allein reichen jedoch zur Prüfung, ob und gege...

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