Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung eines firmeneigenen Bio-Logos

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verwendung eines firmeneigene Bio-Logos ist irreführend, wenn es bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass es von Dritten aufgrund konkreter objektiver Vorgaben und Kontrollen vergeben worden sei.

2. Die Anordnung des Bio-Logos neben dem EU-Bio-Logo unterstützt den Eindruck, dass es sich um eine von einem Dritten vergebene Auszeichnung handle.

 

Normenkette

UWG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 26.03.2021; Aktenzeichen 37 O 7730/20)

 

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert der Berufung wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten, ob ein firmeneigenes Zeichen der Beklagten den Eindruck erweckt, dass es auf Grund einer Qualitätskontrolle durch einen Dritten verliehen worden ist.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte produziert und vertreibt Naturarzneien sowie Lebens- und Nahrungsmittelergänzungsmittel, darunter auch Tees. Zu ihrem Teesortiment gehören sowohl Lebensmitteltees, als auch Arzneitees.

Die Beklagte nutzt das nachfolgend gezeigte Zeichen (nachfolgend: S.-B.-Logo) im Rahmen ihres Internetauftritts www.s...de für die Kennzeichnung von bestimmten Kräutertees und Arzneimitteltees:

((Abbildung))

Es handelt sich um ein firmeneigenes Zeichen, welches verwendet wird, um zu dokumentieren, dass firmeninterne Standards bei der Auswahl der Zutaten eingehalten worden sind.

Neben der Verwendung im Internet für den Lebensmitteltee S. Pfefferminz Tee (Anlage K1) und dem Arzneitee S. Kamillenblüten (Anlage K2) wird das Logo in der Fachzeitschrift "P. Zeitung", Ausgabe KW 13/20 für eine Werbung für den Arzneitee Kamillenblüten (Anlage K3) verwendet. Wenn man bei den Darstellungen im Internet über das S.- Bio-Logo fährt, erscheint in einem gesonderten Feld im Wege des "Mouse-Over"-Effekts die Angabe "S. Bio Qualität" (vgl. Anlage K5).

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 8. April 2020 wegen der Verwendung des S.-Bio-Logos ab (K6). Mit Schreiben vom 29. April 2020 (K7) lehnte die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, das S.-Bio-Logos habe die Anmutung eines von einem unabhängigen Dritten verliehenen Bio-Siegels, welches auf Grund der Einhaltung bestimmter Kriterien verliehen worden sei und sei als irreführende Werbung zu werten. Es sei nicht zu erkennen, dass es sich bloß um ein firmeneigenes Siegel des Beklagten handle.

Der Anspruch hinsichtlich des Klageantrags I.a. sei begründet aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, Art. 7 Abs. 1 a), Abs. 4a) Verordnung (EU) NR. 1169/2011 (LMIV) und § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG und hinsichtlich des Antrags I.b. aus § 3 Satz 1 HWG und § 5 Abs. 1 Nr. 1 UW.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, dies zu vollziehen an einem der Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu unterlassen

im geschäftlichen Verkehr das nachfolgend eingelichtete Bio-Siegel

((Abbildung))

a. im Rahmen ihrer Werbung für Kräutertees, die nicht gleichzeitig Arzneitees sind, gegenüber Verbrauchern

und/oder

b. im Rahmen ihrer Werbung für Arzneitees gegenüber Verbrauchern und/oder gegenüber Fachkreisen

zu verwenden, ohne dabei jeweils deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass es sich um ein firmeneigenes Sigel handelt,

- wenn dies in Bezug auf die Werbung gemäß a) geschieht wie unter https://www.s...pfefferminz-tee-01001307/ gemäß folgender Einlichtung:

((Abbildung))

und/oder

- wenn dies in Bezug auf Werbung gemäß b) gegenüber Verbrauchern geschieht wie unter https://...kamillenblueten-01001624/ gemäß nachfolgender Einlichtung:

((Abbildung))

und/oder

- wenn dies in Bezug auf die Werbung gemäß b) gegenüber Fachkreisen geschieht, wie in der "P. Zeitung", Ausgabe KW 13/20, gemäß nachfolgender Einlichtung:

((Abbildung))

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 299,60 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat im ersten Rechtszug Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht München I hat der Klage mit Endurteil vom 24. Februar 2021 (Az. 37 O 7730/20) stattgegeben. Dem Zinsanspruch in Ziffer II. wurde ab dem 21. Juli 2020 stattgegeben.

Zur Begründung hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, folgendes ausgeführt:

Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Die Formulierung "ohne dabei jeweils d...

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