Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 18.01.2005; Aktenzeichen 3 O 23903/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.01.2008; Aktenzeichen IX ZR 172/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG München I vom 18.1.2005 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Endurteil des LG München I vom 18.1.2005 in Ziffer I dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 460.652,59 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v.

7.157,98 EUR

für die Zeit vom 7.7.1998 bis 31.12.1998,

2,55 %

für die Zeit vom 1.1.1999 bis 31.12.1999,

4,24 %

für die Zeit vom 1.1.2000 bis 1.3.2000,

4,26 %

für die Zeit vom 2.3.2000 bis 31.12.2000,

4,39 %

für die Zeit vom 1.1.2001 bis 31.12.2001,

3,33 %

für die Zeit vom 1.1.2002 bis 31.12.2002,

2,33 %

für die Zeit vom 1.1.2003 bis 30.9.2003

und von 4 %

ab 1.10.2003.

III. Im Übrigen wird die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

VI. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin, die Senderechte u.a. an ausländische öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Femsehanstalten im Bereich der Europäischen Union vermarktet, verlangt von der Beklagten wegen Verletzung steuerberaterlicher Pflichten Schadensersatz in Höhe einer am 6.7.1998 geleisteten Umsatzsteuerzahlung sowie des entgangenen Anlagegewinns.

Nach vorangegangener Betriebsprüfung hatte das Finanzamt München durch Steuerbescheide vom 28.5.1998 für die Jahre 1990 bis 1995 nachträglich Umsatzsteuerbeträge zuzüglich Zinsen i.H.v. insgesamt 460.652,59 EUR festgesetzt. Die Beklagte legte gegen diese Bescheide, die ihr von der Klägerin zur Prüfung übersandt waren, keinen Einspruch ein. Am 6.7.1998 wurde der Betrag vom Finanzamt vom Konto der Klägerin abgebucht. Wie bereits bei der vorangegangenen Betriebsprüfung hatte das Finanzamt die im Betriebsprüfungsbericht vom 23.3.1998 unter 8.3.1. niedergelegte Auffassung vertreten, dass die Entgelte für die Einräumung von Senderechten bei der Klägerin nach § 3a Abs. 1, 3 UStG umsatzsteuerpflichtig sind, wenn Empfänger der Leistung nicht ein Unternehmer, sondern eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt bzw. Fernsehanstalt ist und den Sitz im Bereich der EU hat. Die Beklagte hatte gegen die auf Grund der vorherigen Betriebsprüfung ergangenen Bescheide Einspruch eingelegt und Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt (Anlage K 2), die antragsgemäß gewährt worden war. Im Jahre 2003 wurde von den Finanzbehörden die Umsatzsteuer für die Jahre 1980 bis 1989 für die Klägerin durch Änderungsbescheide neu festgesetzt, die Besteuerung der genannten Umsätze wurde fallengelassen. Bei den bestandskräftigen Bescheiden für den Zeitraum 1990 bis 1995 verblieb es.

Die Klägerin lastet der Beklagten an, bei Prüfung der ihr übersandten Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1995 nicht vorsorglich Einspruch eingelegt zu haben.

Das LG München I hat die Beklagte zur Zahlung von 460.652,59 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1.10.2003 verurteilt und die Verpflichtung zum Ersatz weiteren Schadens festgestellt. Im Übrigen wurde wegen des weiter geltend gemachten Zinsschadens die Klage abgewiesen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil.

Sie trägt im Wesentlichen vor: Das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, dass sie zur Betriebsprüfung nur punktuell hinzugezogen und mit umsatzsteuerrechtlichen Fragen nicht befasst gewesen sei. Sie habe keinen Auftrag zur Prüfung des Betriebsprüfungsberichtes vom 23.3.1998 erhalten und habe die ihr übersandten Steuerbescheide nur auf Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Betriebsprüfung beurteilt. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit von Leistungen an öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten nicht mehr streitig sei; dies sei in der Schlussbesprechung nicht angesprochen worden. Der Klägerin falle zumindest ein Mitverschulden zur Last, da sie die Verhandlungen bei der Betriebsprüfung durch eigene Mitarbeiter geführt habe und die Beklagte weder darauf hingewiesen habe, dass nach wie vor Differenzen bezüglich dieser Frage bestehen, noch selbst Einspruch eingelegt habe. Ein Schaden sei nur i.H.v. 28,9 % des abgebuchten Betrags entstanden. Der Schaden der Klägerin bestehe nur in der auf ihren Anteil entfallenden Umsatzsteuer, da die Verpflichtung der Klägerin zur Auszahlung des auf die Urheberrechtsinhaber, die prozentual am Nettoerlös beteiligt seien, entfallenden Anteils gleichzeitig entfallen sei. Auf die im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 7.1.2006 vorg...

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