Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 30.11.2005; Aktenzeichen 21 O 25459/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des LG München I vom 30.11.2005 - 7 O 24552/04, teilweise abgeändert und in Ziff. I des Urteilstenors wie folgt gefasst:

"I. Die Beklagte wird verurteilt, in eine Abänderung des mit dem Kläger bestehenden Übersetzungsvertrages vom 25.10.2001 über das Werk mit dem Originaltitel "..." von..., geschlossen mit dem... Verlag, mit folgender Fassung einzuwilligen:

"§ 6:

1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte - vorbehaltlich weiterer Ansprüche nach § 6 Ziff. 3, 4 und 7 - als Gegenleistung ein Honorar von 14,30 EUR pro MS-Seite inkl. Diskette zahlbar innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung und Annahme der Übersetzung durch den Verlag.

2. Mit dem Honorar nach Ziff. 1 wird auch die vom Übersetzer durchzuführende Fahnenkorrektur abgegolten, die binnen acht Tagen nach Übersetzung der Fahnen durchzuführen ist.

3. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte weiter eine Absatzvergütung i.H.v. 1,5 % des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte und nicht remittierte Exemplar.

4. Er erhält des Weiteren eine Beteiligung von 10 % der Nettoerlöse, die beim Verlag für die Einräumung von Nebenrechten (§ 2 Ziff. 3) eingehen, wenn und soweit die vergebenen Nebenrechte die Benutzung der von ihm gefertigten Übersetzung mit umfassen.

5. Das Normseitenhonorar nach Ziff. 1. ist auf die Absatzvergütung nach Ziff. 3 sowie ggf. noch auf die Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten nach Ziff. 4 anzurechnen.

6. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31. 12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate.

7. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich."

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision zum BGH wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger für die Übersetzung des Romanes "..." von... in die deutsche Sprache ein Anspruch auf Abänderung des mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Übersetzungsvertrages vom 25.10.2001 gem. § 32 UrhG zusteht.

Für die Übersetzung von "..." (deutscher Titel:...) erhielt der Kläger ein vertragsgemäßes Honorar von 28 DM (= 14,30 EUR) pro Normseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), insgesamt 3.517,80 EUR für 246 Normseiten. Der vom Kläger mit dem... Verlag GmbH & Co. KG geschlossene Übersetzervertrag weist folgende Bestimmungen auf:

§ 2

I. Soweit in der Person des Übersetzers in Ausführung des Auftrages Urheberrechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt der Übersetzer hiermit diese Rechte sachlich, räumlich und zeitlich unbeschränkt und ausschließlich auf den Verlag.

II. ...

III. Der Übersetzer überträgt insb. das ausschließliche Recht der Vervielfältigung und Verbreitung auf den Verlag, ferner alle Nebenrechte wie z.B.:

A. das Recht des Vorabdrucks und Nachdrucks des Werkes oder von Teilen desselben in Zeitungen und Zeitschriften,

B. das Recht der Bearbeitung als Bühnenstück sowie das Recht der Aufführung der so bearbeiteten Übersetzen,

C. das Recht zur Verfilmung, einschließlich der Rechte zur Bearbeitung als Drehbuch und zur Vorführung und Verbreitung des so hergestellten Films in Kinos, Fernsehen und als Videokassette,

D. das Recht der Verwertung der Übersetzung im Fernsehfunk,

E. das Recht der Verwertung der Übersetzung im Rundfunk,

F. das Recht zur Aufnahme der Übersetzung auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe mittels Bild- oder/und Tonträger,

G. das Recht, die Übersetzung geändert oder unverändert digitalisiert zu erfassen, im Rahmen einer Multimedia-Produktion mit anderen Beiträgen oder Werken zu vereinen, auf allen bekannten Speichermedien zu speichern und das Material auf elektronischem Wege durch eine beliebige Software nutzbar zu machen sowie das Multimedia-Produkt sowohl auf Datenträgern (z.B. Disketten, CD Rom, CDI, MC, DAT, DCC etc.) zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu vermieten und zu verleihen, als auch einer Online-Nutzung zugänglich zu machen,

H. das Recht der Lizenzvergabe von Hardcover, Buchgemeinschafts-, Volks-, Sonder-, Reprint- oder Schulausgaben,

a) das Recht der Herausgabe oder Lizenzvergabe von gekürzten Ausgaben nach der Übersetzung. ...

§ 6

I. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte als Gegenleistung ein Honorar von 14,30 EUR pro MS-Seite inkl. Diskette zahlbar innerhalb 2 Wochen nach Ablieferung und Annahme der Übersetzung durch den Verlag.

II. ...

Das Buch erschien in der Übersetzung des Klägers unter dem deutschen Titel "..." im Mai 2002 im... Verlag in München als Taschenbuch zum Preis ...

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