Leitsatz (amtlich)

Zur Verwechslungsgefahr bei Umstellung der Zeichenbestandteile („ARTDECO” und „DÉCO ART”).

 

Normenkette

MarkenG § 14

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 64 HKO 7641/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.05.2003; Aktenzeichen KZR 19/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG München I vom 11.10.2001 – 4 HK O 7641/01 abgeändert.

Den Beklagten wird unter Androhung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld von 5 Euro bis 250.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1) zu vollziehen an deren Geschäftsführer) untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr die Marke „DÉCO ART” für Parfümerien und Kosmetika zu benutzen, unter dieser Marke Parfümerien und Kosmetika anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dieser Marke Parfümerien oder Kosmetika einzuführen oder auszuführen.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, ggü. dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Marke „DÉCO ART” DE … für die Waren der Klasse 3, nämlich Parfümerien und Kosmetika, einzuwilligen.

II. Von den Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Klägerin 27,5 %, die Beklagte zu 1) 42,5 % und der Beklagte zu 2) 30 %.

Die Klägerin trägt 11 % der außergerichtlichen Kosten, die der Beklagten zu 1) in beiden Instanzen entstanden sind.

Die Klägerin trägt 30 % der außergerichtlichen Kosten, die dem Beklagten zu 2) in beiden Instanzen entstanden sind.

Von den außergerichtlichen Kosten, die der Klägerin in beiden Instanzen entstanden sind, tragen die Beklagte zu 1) 47 % und der Beklagte zu 2) 32 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 58.000 Euro, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 54.000 Euro, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten zu 1) abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 1.500 Euro, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens des Beklagten zu 2) abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 Euro, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die A. GmbH, macht gegen die Beklagten kennzeichenrechtliche Ansprüche wegen einer für die Beklagte zu 1), einer GmbH, eingetragenen Marke geltend. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Die Klägerin wurde im Jahr 1985 gegründet. Sie produziert und vertreibt Kosmetikprodukte.

Die Klägerin ist Inhaberin der am 24.8.1984 angemeldeten und am 19.10.1984 eingetragenen deutschen Marke Nr. … „artdéco” (Anl. K 2a) sowie der am 23.6.1988 angemeldeten und am 3.2.1989 eingetragenen Marke Nr. … „ARTDECO” (Anl. K 2b). Beide Marken genießen Schutz für Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und Haarwässer, bei der Marke „artdeco” unter Beschränkung auf Waren aus Ländern des französischen Sprachbereichs oder für den Export.

Die Beklagte zu 1) ist ein Hersteller von Uhren und Schmuck mit Sitz in der Nähe von P.

Für die Beklagte zu 1) wurde mit Priorität vom 22.10.1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt am 17.5.2000 die Marke DÉCO ART DE … (Anl. K 17) für folgende Waren der Klassen 3 und 14 eingetragen: Parfümerien und Kosmetika, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente.

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie benutze die Marke „ARTDECO” im gesamten Kosmetikbereich in erheblichem Umfang. Insbesondere werde die Bezeichnung „ARTDECO” zur Kennzeichnung von Waren der Klägerin verwendet, wobei die Abweichungen in der Schreibweise den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht veränderten. Mit dieser Marke gekennzeichnete Waren der dekorativen Kosmetik würden in führenden Parfümerien vertrieben.

Die Eintragung der Marke „DÉCO ART” verletze die Markenrechte und das Firmenrecht der Klägerin. Die Marke „DÉCO ART” sei mit den Marken der Klägerin und mit dem Firmennamen der Klägerin verwechslungsfähig.

Die originär zumindest normale Kennzeichnungskraft der Klagemarken sei durch intensive Benutzung erhöht worden. Die Marken der Klägerin seien nicht beschreibend, die Stilrichtung des Art Déco werde nicht mit Kosmetika und Parfümerien assoziiert. Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen sei hochgradige Zeichenähnlichkeit gegeben. Die sich gegenüberstehenden Zeichen unterschieden sich lediglich darin, dass die Reihenfolge der Bestandteile „ART” und „DECO” vertauscht sei. Eine Verwechslungsgefahr resultiere auch aus dem identischen Sinngehalt der Zeichen „ARTDECO” und „DÉCO ART”. Die Bezeichnung „ARTDECO” werde vom Verbraucher als „Kun...

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