Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönlichkeitsrechtsverletzung und Verletzung des Rechts am eigenen Bild: Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr bei Werbung mit Foto eines bekannten Tennisspielers ohne Einwilligung

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Verwendung des Fotos eines bekannten Tennisspielers ohne dessen Einwilligung in einer Werbung für eine neu erscheinende Zeitung steht dem Abgebildeten dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr zu. Die Güterabwägung führt dazu, dass den berechtigten Interessen des Abgebildeten, nicht zu einem Objekt der wirtschaftlichen Interessen eines Werbetreibenden und gegen seinen Willen kommerzialisiert zu werden, der Vorrang vor einer Bildberichterstattung ohne Einwilligung gebührt. Dies gilt insb., weil der in der Werbung im Zusammenhang mit dem Foto angekündigte redaktionelle Beitrag von Anfang an nicht existiert hat und zu keinem Zeitpunkt veröffentlicht werden sollte (Rz. 33) (Rz. 34).

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1-2; KunstUrhG §§ 22-23; GG Art. 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 29.10.2009; Aktenzeichen I ZR 65/07)

LG München I (Aktenzeichen 21 O 17367/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.10.2009; Aktenzeichen I ZR 65/07)

 

Tenor

I. Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz und auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung wegen unberechtigter Nutzung seines Bildnisses zu Werbezwecken durch Betreiben von Werbung für die. der Zeit vom 10.9.2001 bis 31.3.2002 mit dem Bild des Klägers und der Schlagzeile "Der strauchelnde Liebling", Untertitel ... müh(e)same Versuche, nicht aus (von) der Erfolgsspur geworfen zu werden", ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Zahlung wegen ungenehmigter Abbildung seines Bildnisses zu Werbezwecken.

Der Kläger ist ein bekannter ehemaliger ... Berufsspieler. Vom 10.9.2001 bis 31.3.2002 warb die Beklagte mit der Abbildung eines sog ... für die mittlerweile erscheinende. Bei dem ... handelt es sich um ein Testexemplar der damals noch in der Planung befindlichen neuen Zeitung. Er wurde Vertretern der Fachöffentlichkeit, insb. der Werbewirtschaft, zugänglich gemacht. Wegen der Gestaltung des ... wird auf die Anlage B 24 Bezug genommen. Im Rahmen der Werbekampagne wurde der ... zusammengerollt, wie eine Zeitung in Zeitungsröhren gesteckt zu werden pflegt, als sog. "Packshot", abgebildet. Das "Packshot" zeigt den oberen Teil der Titelseite mit dem Namen der neuen Zeitung. Darunter sind zwei Fotografien erkennbar, wobei links der frühere Bundesaußenminister ... und rechts der Kläger abgebildet ist. Neben dem Bild des Klägers befindet sich die Schlagzeile "Der strauchelnde Liebling". Darunter ist ein Untertitel angeordnet, der entweder, wie beim Original ...,... mühsame Versuche, nicht von der Erfolgsspur geworfen zu werden S. 17", oder abweichend von der Gestaltung des ...,... mühsame Versuche, nicht aus der Erfolgsspur geworfen zu werden S. 17" lautet. Die Schlagzeile neben dem Bild des früheren Außenministers ... lautet "Sterben die Grünen aus?", der Untertitel "Vor dem Programm-Parteitag herrscht Ratlosigkeit in ... Partei vor". Im Übrigen erfolgt zu dem angekündigten Artikel betreffend den Politiker ... in einigen Versionen der angegriffenen Werbung ein Verweis auf "S. 17" wie beim Original-... Teilweise wird dagegen auf "S. 3" verwiesen. Insoweit handelt es sich um die Gestaltungen, in denen auch die Unterzeile zum Bild des Klägers, abweichend vom Original-... verändert ist. Der in der Werbung abgebildete. weist, anders als der als Anlage B 24 vorgelegte Original-... außerdem den Tag des Erscheinens nicht aus.

Die beanstandete Werbung zeigt die Zeitungsrolle mit unterschiedlicher weiterer Gestaltung. Teilweise sind die Anzeigen so aufgebaut, dass das "Packshot" im Zentrum der Anzeige steht. Bei anderen Anzeigen bzw. Plakaten ist weiteres Motiv ein Bild, das Assoziationen zu typischen Sonntagsaktivitäten hervorruft (Wanderweg im Wald, Sitzgarnitur mit Zeitung, Regentropfen am Fenster, Steg eines Bootsverleihs, herausgezogener Telefonstecker). Die Zeitungsrolle wird hier teilweise am unteren Rand des Bildes klein abgebildet. Daneben existieren andere Gestaltungen. Oft findet sich ein Werbeslogan, der den Begriff "Sonntag" enthält, wie z.B. "So sieht vom 30.9. an ein perfekter Sonntag aus" bzw. "So sieht ab sofort ein perfekter Sonntag aus".

Bei weiteren Werbeformen ist zusätzlich zur Zeitungsrolle oder auch isoliert von dieser die komplette erste Seite des ... oder die obere Hälfte der Titelseite abgebildet (vgl. Anlage B 6, Anlage B 11, Anlage B 26, Anlage B 31, "Passantenstopper", "Zeitungsstapel-Display" vgl. Anlage 6, übergeben in der mündlichen Verhandlung am 31.1.2007, zum Schreiben der Beklagten vom 27.6.2003 - Anlage K 5).

Die Kampagne wurde mittels einer Vielzahl unterschiedlicher Werbeträger durchgeführt. Hierbei handelte es sich um Zeitungen, Zeitschriften, TV-Werbung, Plakate auf Verkehrsmitteln und in Bahnhöfen sowie Werbung in sonstiger ...

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