Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung. Geselllschaftsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Für eine in Deutschland vorgenommene Übertragung von Anteilen einer ausländischen Gesellschaft (hier: einer kanadischen Limited) gilt die Formvorschrift des § 15 Abs. 3 GmbHG nicht (abweichend von OLG Celle NJW – RR 1992, 1126).

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Anwendbarkeit von gesellschafterschützenden Vorschriften des GmbHG auf ausländische Gesellschaft (hier: kanadische Limited)

 

Normenkette

GmbHG § 15 Abs. 3, § 15

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 27.08.1992; Aktenzeichen 5 HKO 21088/90)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. August 1992 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.240.000,– DM abwenden, wenn nacht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Der Wert der Beschwer beträgt 4.713.716,48 DM.

 

Tatbestand

Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche aus dem Verkauf von Geschäftsanteilen an der Firma C. Ltd., Mon … geltend.

Herr Karl H. war Inhaber von 42,5 % der gewinnbezugsberechtigten Anteile an der C. Ltd. und weiterer 21,25 % der stimmberechtigten Anteile (voting shares). Inhaberin von Anteilen gleicher Art und gleicher Menge an der C. Ltd. war die Klägerin zu 2). Herr H. hatte darüber hinaus noch Darlehensansprüche an die Firma C. Ltd. von DM 904.759,– nebst 6 % Zinsen seit 1.6.1988 und 86.167,22 CAD nebst 12 % Zinsen seit 1.6.1988.

Herr Karl H. ist am 16.9.1988 verstorben. Der Kläger zu 1) wurde zum Testamentsvollstrecker ernannt.

Mit privatschriftlichem Vertrag vom 13.7.1990, der in München geschlossen wurde, verkaufte der Kläger zu 1) die zum Nachlaß Karl H. gehörenden Anteile an der C. Ltd. zum Preis von DM 1.472.800,– und die Darlehensansprüche zum Preis von DM 1.290.916,48 an die Beklagte. Die Klägerin zu 2) verkaufte ihre Anteile an der C. Ltd. zum Preis von DM 1.700.000,– an die Beklagte.

Bezüglich der Bezahlung des Kaufpreises wurde in Ziffer VII des Vertrages (im Vertragstext wurde der Kläger zu 1) mit TV, die Klägerin zu 2) mit KHI bezeichnet) folgende Vereinbarung getroffen:

„H. stellt den Gesamtkaufpreis gemäß Ziffer 6 abzüglich eines Betrages von DM 250.000,– zuzüglich DM 500.000,– (also DM 4.713.716,48) bis zum 15.9.1990 in Form eines Dokumentenakkreditivs bei der Sch. Kreditanstalt, Filiale München, für K. und T. mit der Maßgabe zur Verfügung, daß er unwiderruflich an sie zur Auszahlung kommt:

  • in Höhe von DM 1.290.916,48 am 15.10.1990 für die Darlehen;
  • der Restkaufpreiss für die von K. und T. verkauften Anteile (DM 2.922.800,–)
  • DM 500.000,– für Ansprüche O. und S.

unverzüglich nach schriftlicher Mitteilung durch den Direktor der C. Ltd. (z. Zt. Mr. Bier) an die Schweizerische Kreditanstalt, daß die Anteile an H. übertragen worden sind. Hierauf hat Zahlung unverzüglich zu erfolgen – und zwar DM 4.213.716,48 zu Händen von T. auf das Konto der B. München, Konto-Nr. … und DM 500.000,– zu Händen Herrn Rechtsanwalt … B. auf das Konto Nr. … D. Bank

Ferner vereinbarten die Parteien in Ziffer XI” (richtig IX) des Vertrages:

„Stellt H. nicht gemäß Ziffer 7 b) das Akkreditiv bis spätestens 15.9.1990, wird zu ihren Lasten eine Vertragsstrafe in Höhe von DM 250.000,– fällig: DM 100.000,– zugunsten KHI, DM 150.000,– zugunsten des Nachlasses … H. L. Die Zahlung ist bereits durch die Zurückbehaltung der DM 250.000,– gemäß Ziffer 7 c) erfolgt.”

Mit Telefax-Mitteilung vom 13.9.1990 bat Herr Sch. für die Beklagte um Verschiebung des Termins zur Eröffnung des Akkreditivs bis 22.9.1990. Da das Akkreditiv am 22.9.1990 noch nicht eröffnet war, wurde die Beklagte durch Schreiben des Klägers zu 1) vom 25.9.1990 aufgefordert, den Kaufpreis bis spätestens 10.10.1990 zu überweisen. Als daraufhin weiter keine Reaktion der Beklagten erfolgte, setzte der Kläger zu 1) mit Schreiben vom 15.10.1990 eine letzte Zahlungsfrist bis 19.10.1990, 16 Uhr.

Daraufhin wurde von Herrn Sch. für die Beklagte mitgeteilt, das Geld stehe in der Woche nach dem 22.10.1990 zur Verfügung. Eine Leistung erfolgte jedoch nicht.

Die Kläger beantragten:

1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) DM 2.763.716,48 nebst 10 % Zinsen hieraus seit 16.10.1990 zu bezahlen.

2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) DM 1.700.000,– nebst 10 % Zinsen hieraus seit 16.10.1990 zu bezahlen.

Gegen die Beklagte erging an 4.7.1991 Versäumnisurteil, das ihr am 5.9.1991 zugestellt wurde und gegen das sie am 19.9.1991 Einspruch eingelegt hat.

Die Kläger beantragten danach,

das Versäumnisurteil vom 4.7.1991 aufrechtzuerhalten.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, ein Dokumentenakkreditiv bei der Sch. Kreditanstalt, Filiale München, in Höhe von DM 4.713.716,48 nebst 4 % Zinsen seit 15.9.1990 zugunsten der Kläger zu erstellen mit der Maßgabe, daß Zahlung in Höhe von DM 4.213.716,48 an den Kläger zu 1) auf dessen Konto bei der B. bank Münche...

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