Entscheidungsstichwort (Thema)

Prospekthaftung, Schadensersatzanspruch, Berufung, Prospekt, Kapitalanlage, Emissionsprospekt, Fahrzeug, Anleger, Anlageentscheidung, Software, Berichterstattung, Haftung, Revision, Vergleich, Zug um Zug, Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

 

Verfahrensgang

LG Deggendorf (Urteil vom 24.09.2019; Aktenzeichen 22 O 80/19)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 24.09.2019, Az. 22 O 80/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil und dem in Ziffer 1 genannten Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der festgestellten Tatsachen und des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verweisen, § 540 ZPO. Zusammenfassend und ergänzend ist folgendes auszuführen:

Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche, die der Kläger gegen die Beklagte als Herstellerin eines Motors EA 189 geltend macht, in welchen eine abgasbeeinflussende Software verbaut worden ist.

Der Kläger erwarb am 28.06.2016 in einem Autohaus in V. einen gebrauchten PKW VW Tiguan Track & Style 2.0 TDI zum Preis von 29.880,02 Euro, Anlage K 1. Bei Erwerb wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 26.900 km auf. Der Kilometerstand des Fahrzeuges betrug am 04.02.2020 78.758 km.

In dem Fahrzeug war eine Motorgerätesoftware verbaut, durch welche die Stickoxydwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden. Ein Software-Update wurde mittlerweile aufgespielt.

Wegen der festgestellten Tatsachen und weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verweisen, § 540 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.09.2019 abgewiesen. Dieses Urteil wurde dem Klägervertreter am 07.10.2019 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 07.11.2019 legte der Kläger gegen dieses Urteil Berufung ein, welche mit Schriftsatz vom 06.12.2019 begründet wurde.

Die Klagepartei trägt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter vor, dass sich ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Bei den Normen der EG-FGV handele es sich um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Die Beklagte habe gegen dieses auch verstoßen. Auch eine Haftung aus § 826 BGB bestehe. Zudem liege auch eine strafrechtlich relevante Täuschung des Klägers vor, welche kausal für den beim Kläger eingetretenen Vermögensschaden sei. Eine Kenntnis des Klägers von der Softwaremanipulation habe trotz eines Kaufzeitpunktes nach dem 22.09.2015 nicht vorgelegen. Erforderlich sei eine konkrete Kenntnis des Klägers von der Betroffenheit, die allein abstrakte Kenntnis des "VW-Abgasskandals" genüge nicht. Die an diesem Datum herausgegebene Adhoc Mitteilung der Beklagten war nicht geeignet, den Kläger in Kenntnis zu versetzen. Eine Information des Klägers durch den Verkäufer sei nicht erfolgt.

Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Deggendorf, Az.: 22 O 80/19 verkündet am 24.09.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei 29.880,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 29.06.2016 bis 21.01.2019 und seither von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.948,59 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Volkswagen Tiguan Track & Style 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer WV...9183 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 22.01.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.564,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2019 zu zahlen.

Hilfsweise:

Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Deggendorf, Az.: 22 O 80/19 verkündet am 24.09.2019 und zugestellt am 07.10.2019, aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurück zu verweisen

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Die Beklagte führt aus, dass ein vermeintlicher Schaden nicht auf dem Verhalten der Beklagten beruhe. Dem Kläger musste zum Erwerbszeitpunkt aufgrund der öffentlichen Bekanntmachungen gewusst haben, dass es bei Fahrzeugen des Konzerns der Beklagten zu Problemen im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal" komme.

Hinsichtlich des Parteivortrags in der Berufung im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat am 05.02.2...

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