Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 03.06.2009; Aktenzeichen 19 O 15439/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers vom 7.8.2009 wird das Endurteil des LG München I vom 3.6.2009 (Az. 19 O 15439/06) samt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München I vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete mithin zulässige Berufung hat - jedenfalls vorläufig - Erfolg.

1. Das angefochtene Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das LG der Entscheidung des vorliegenden Falles zu Unrecht deutsches Straßenverkehrsrecht zugrunde gelegt hat. Unbeschadet der Tatsache, dass deutsches Prozessrecht und deutsches Schadensersatzrecht zur Anwendung kommt, ist wie bei Auslandsunfällen stets das am Unfallort geltende Straßenverkehrsrecht anzuwenden (BGH NJW-RR 1996, 732).

Darüber hinaus kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, weil es auf einer Reihe von streitentscheidenden Verfahrensfehlern beruht:

a) Das LG hat es verabsäumt, die unfallbeteiligten Fahrer, hier den Kläger und den Erstbeklagten, gem. § 141 ZPO zur Sache anzuhören, obwohl dies in Verkehrsunfallssachen nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung und auch des erkennenden Senats regelmäßig unverzichtbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 13.2.2009 - 10 U 5411/08).

b) Das LG hat die Einwendungen des Klägers gegen bestimmte Annahmen des Sachverständigen nicht weiterverfolgt, insbesondere hat es entgegen § 156 Abs. 1 ZPO nicht die mündliche Verhandlung wieder eröffnet, sondern die Einwendungen mit dem auch sachlich unzutreffenden Argument zurückgewiesen, der Kläger habe die von ihm aufgestellten Tatsachenbehauptungen insoweit nicht bewiesen, obwohl der entsprechende Klägervortrag vom 15.9.2009 (Bl. 142/143 d.A.) nicht einmal von der Beklagtenseite bestritten worden war.

c) Das LG hat schließlich verfahrensordnungswidrig die Zeugin R. nicht ergänzend angehört. Der Hinweis des LG, man habe die Zeugin bereits umfassend gehört, geht insofern fehl, als es nicht darauf ankommt, ob ein Zeuge bereits umfangreich gehört ist, sondern ob er gerade zu der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung gehört worden ist, was vorliegend nicht der Fall ist.

d) Ferner fehlt eine Einführung und Auseinandersetzung des Erstgerichts mit der schriftlichen Unfallschilderung der Zeugin R. (Anlage K 1), insofern wird auf die Entscheidung BGH NZV 2007, 294 hingewiesen.

2. Der Senat hat nach eingehender Prüfung davon abgesehen, die Sache selbst zu entscheiden und von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung nach entsprechendem Hilfsantrag der Klageseite gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch gemacht. Leitend für die Entscheidung des Senats waren folgende Überlegungen: Eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist angesichts der gegenwärtigen Geschäftsbelastung des Senats (der Senat ist seit 2 Jahren, was die Eingänge angeht, mit der stärkst belastete Senat des OLG München) nicht zu erwarten. Darüber hinaus wäre die hier notwendige vollständige Neudurchführung der rechtlichen Prüfung und Beweisaufnahme, welche selbstredend umfangreich ist, mit der Funktion des OLG als in erster Linie zur Rechtsprüfung zuständiges Gericht, nicht vereinbar.

3. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

a) Das LG wird zunächst das anzuwendende österreichische Straßenverkehrsrecht zu klären haben. Hierzu kann es sich gem. § 293 S. 2 ZPO aller Erkenntnisquellen bedienen. Das insoweit dem LG eingeräumte Ermessen ist aber insofern gebunden, als es Aspekte der Verfahrensbeschleunigung und Kostenminimierung angemessen zu berücksichtigen hat. Unter diesem Gesichtspunkt wird das LG zu prüfen haben, ob es sich nicht die erforderlichen Kenntnisse durch Heranziehung des "Rechtsinformationssystem der Republik Österreich", hilfsweise der Erholung einer amtlichen Auskunft der Republik Österreich gemäß dem Europäischen Abkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Bundesgesetzblatt 1974 II 938) verschafft. Erst wenn diese Möglichkeiten aus nachvollziehbar dargestellten Gründen ausscheiden, wird ein Rechtsgutachten eines Instituts für ausländisches Recht zu erholen sein.

b) Anschließend wird das LG nach Maßgabe der obigen Ausführungen die Parteien und die Zeugen in Gegenwart des Sachverständige erneut und ergänzend zu vernehmen haben sowie anschließend dem Sachverständigen aufzugeben haben ergänzende Ausführungen zu machen.

c) Vor einer Schließung der Beweisaufnahme wird weiterhin gem. §§ 279 Abs. 3, 285 Abs. 1 ZPO eine Beweisverhandlung durchzuführen sein.

III. Die Kostenentscheidung war dem LG auch hinsichtlich der Koste...

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