Entscheidungsstichwort (Thema)

Kaufvertrag, Fahrzeug, Staatsanwaltschaft, Kaufpreis, Untersagung, Bescheid, Sittenwidrigkeit, Haftung, Kapitalanlage, Software, Vorabentscheidung, Ersatzpflicht, Betrug, Zulassung, juristische Person, Die Fortbildung des Rechts, Fortbildung des Rechts

 

Verfahrensgang

LG Deggendorf (Urteil vom 18.06.2019; Aktenzeichen 22 O 663/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.07.2021; Aktenzeichen VI ZR 152/20)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Endurteil des LG Deggendorf vom 18.06.2019 (Az.: 22 O 663/18) wird zurückgewiesen.

II. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klagepartei begehrt von der Beklagten Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe ihres von dem sog. "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs.

Die Klagepartei erwarb im März 2013 von dem Autohaus J. W., S., einen Pkw Audi Q3 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 31.900,01 EUR, wobei der Nachlaß netto (für die diesen mit umfassende Klage umgerechnet in Brutto) 5.323,51 EUR betrug. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die Rechnung vom 22.03.2013 (Anlage K 1 und zum erstgerichtlichen Protokoll vom 11.06.2019, Bl. 223/8). Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Deggendorf einen Kilometerstand von 124.464 Kilometern auf.

Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten hergestellten Dieselmotor vom Typ EA 189 und war zum Zeitpunkt des Erwerbs mit einer Software ausgestattet, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert.

Mit Bescheid vom 01.06.2016 gab das Kraftfahrbundesamt das Software-Update für das streitgegenständliche Fahrzeug frei. Die Klagepartei ließ das Update durchführen.

Die Klagepartei macht geltend, die Beklagte habe die Klagepartei vorsätzlich und in sittenwidriger Weise geschädigt, wobei der Schaden darin bestehe, dass die Klagepartei das streitgegenständliche Fahrzeug gekauft habe, obwohl sie bei Kenntnis der Sachlage dieses Fahrzeug nicht erworben hätte. Das streitgegenständliche Fahrzeug entspreche nämlich nicht den geltenden Vorschriften hinsichtlich der EURO 5 - Abgasnorm und sei daher aufgrund der tatsächlichen Nichterfüllung der Voraussetzungen weder gemäß § 8 FZVO zulassungsfähig, noch verfüge es über eine wirksame Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 19 StVZO. Die Klagepartei sei damit jederzeit dem Risiko ausgesetzt, dass die Betriebserlaubnis entzogen werde. Das Fahrzeug halte nicht die vorgeschriebenen Abgaswerte ein, ferner werde der gemäß § 38 Abs. 1 BImSchG vorgeschriebene Grenzwert beim Stickoxid um das 4,7 fache überschritten.

Die Klagepartei behauptet, die Beklagte habe das streitgegenständliche Fahrzeug nicht ohne Kenntnis des Vorstandes mit der sogenannten Prüfstandentdeckungssoftware versehen. Der damalige Vorstandsvorsitzende, der Zeuge Prof. Dr. M. W., habe aus reiner Gewinnsucht und in Betrugsabsicht einen Wertverlust um mindestens 30% gegenüber dem vorherigen Gebrauchtwagenwert bei den betroffenen Fahrzeugen billigend in Kauf genommen, sobald die Mängel auf dem Markt bekannt worden seien. Die R. B. GmbH sei bereits im Jahre 2004 vom damaligen Forschungs- und Entwicklungsleiter und Mitglied des Vorstandes, dem Zeugen Prof. Dr. W., beauftragt worden, das Motorsteuergerät EDC 17 zu entwickeln, welches später eine illegale Softwarefunktion unter dem Namen "Akustikfunktion" enthalten habe. Diese später als sog. "Schummelsoftware" bezeichnete Software sei in der Folgezeit von dem Zeugen Prof. Dr. M. W. weiterentwickelt worden. Die Klagepartei hat als Beweismittel für den vorstehenden Sachvortrag (insbesondere zum Vorsatz) Prof. Dr. M. W. als Zeugen benannt.

Ohne hierfür Beweis anzubieten, behauptet die Klagepartei darüber hinaus Folgendes: Nachdem die Entwicklungsingenieure der Beklagten in den Jahren 2005/2006 festgestellt hätten, dass eine Optimierung der Stickoxidwerte und der jeweiligen Abgasrückführungswerte zu einem schnellen Zusetzen des Partikelfilters führen würde, dessen wiederholtes Freibrennen jedoch dazu führen würde, dass der Partikelfilter bereits nach einer Laufleistung von 50.000 km den Dienst einstellen würde, habe Prof. Dr. M. W. entschieden, dass es unmöglich sei, dass Abgasrückführungssystem so zu optimieren, dass Langzeitschäden an Motor und Partikelfilter verhindert würden. Vor diesem Hintergrund hätten sich sodann die Entwicklungsingenieure in Kenntnis des Prof. Dr. M. W. entschieden, die sog. "Schummelsoftware" einzusetzen, um ausschließlich für den Rollenprüfstand einen Testmodus zu besitzen, der für die Phase des Prüfbetriebes ...

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