Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 22.08.2008; Aktenzeichen 25 O 21680/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.08.2008, Az.: 25 O 21680/07, und das Versäumnisurteil des Senats vom 16.09.2009 dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 31.089,83 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 29.11.2007 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz von Prozesskosten in Höhe von 31.089,83 € aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 10.08.2007 im Verfahren 25 O 16489/05, in dem den dortigen Klägerinnen zu gleichen Teilen Kosten in Höhe von 62.179,65 € festgesetzt wurden, u.a. mit der Begründung, die Beklagte, handelnd durch Rechtsanwalt E. (nachfolgend: E.) hätte beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 25 O 16489/05 einen Rechtsstreit namens der Klägerin über Schadensersatz in Höhe von 5.222.846,57 € gegen Klaus G. geführt, ohne hierfür durch die Klägerin beauftragt gewesen zu sein.

Die Beklagte vertrat in dem Verfahren 25 O 16489/05 auch die Firma H. AG (nachfolgend: H.), der im streitgegenständlichen Verfahren von der Klägerin der Streit verkündet wurde. Der jetzige Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin war vom 1.10.2001 bis 31.7.2002 Vorstandsmitglied von H. und die Klägerin war unter ihrer früheren Bezeichnung "H. Services GmbH" ein 100%iges Tochterunternehmen der Streitverkündeten, die mit Eintragung vom 28.07.2005 in die jetzige Klägerin umfirmierte und den Sitz nach Augsburg verlegte mit einer Änderung der ursprünglichen HRB ...23 beim Amtsgericht München in die Registernummer HRB ...21 beim Amtsgericht Augsburg. Mit Wirkung vom 1.10.2004 hatte der Geschäftsführer der Klägerin die damals noch unter dem Namen H. Service GmbH firmierende Klägerin von der Firma H. erworben.

Die Beklagte beantragte beim Amtsgericht Coburg - Mahngericht - den Erlass eines Mahnbescheids, wonach der dortige Beklagte G. u.a. an die dortigen Anspruchsstellerinnen 5.222.846,57 € zahlen sollte. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten G. am 11.03.2005 zugestellt, G. legte gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 30.03.2006, eingegangen beim Landgericht München I am gleichen Tag, begründete die Beklagte die Ansprüche und stellte in dem Verfahren 25 O 16498/05 folgende Anträge, wobei die dortige Klägerin zu 2) die hiesige Klägerin und die H. AG die Klägerin zu 1) war::

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1) und 2) als Gesamtgläubigerinnen 5.222.846,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 20.4.2002 - Zug um Zug gegen Abtretung der der Klägerin zu 1) aus dem Verkauf des Kommanditanteils an der update Unternehmensberatung für Programmierung und Datenverarbeitung GmbH & Co. KG mit Vertrag des Notars Arno M. U., München, URNr. ...59 U/20001 vom 18.10.2001 zustehenden Rechte und Ansprüche und hierauf vereinnahmter Zahlungen - zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 1) 766.937,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 20.4.2002 - Zug um Zug gegen Abtretung der der Kläger zu 1) aus der Neuregelung des der update Unternehmensberatung für Programmierung und Datenverarbeitung GmbH & Co. KG mit Vertrag vom 26.01.2000 gewährten Darlehens in Höhe von 1.500.000 DM mit Vertrag des Notars Arno M. U., München, URNr. ...59 U/2001 vom 18.10.2001 zustehenden Rechte und Ansprüche und hierauf vereinnahmter Zahlungen - zu bezahlen.

Die Klage wurde von der Beklagten wie folgt begründet (Bl. 18 ff. der beigezogenen Akte 25 O 16489/05 des Landgerichts München I):

1. Erwerb der Geschäftsanteile an der Firma update Unternehmensberatung für Programmierung und Datenverarbeitung GmbH mit notariellem Kaufvertrag vom 13.1.2000

Der Beklagte (G.) hat in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma H Verwaltung GmbH, diese handelnd als geschäftsführende Gesellschafterin der H. GmbH & Co. Beteiligung KG mit Urkunde des Notars Arno M. U., URNr. ...18 U/2000 vom 13.1.2000 sämtliche Geschäftsanteile an der Firma update Unternehmensberatung für Programmierung und Datenverarbeitung GmbH zu einem Kaufpreis von 10.215.000,00 DM - dies entspricht der im Antrag zu I. bezeichneten Summe von 5.222.846,57 € - erworben. Vertragsbestandteil war gemäß II. § 1 Ziff. 3 auch, dass die mit den veräußerten Geschäftsanteilen verbundenen Gewinnrechte dem Käufer zustehen. Tatsächlich war das erworbene Unternehmen wertlos: die Ertragserwartungen erfüllten sich nie.

Beweis: ...

2. Eingetretener Schaden

Der Sch...

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