Leitsatz (amtlich)

1. Die Einrichtung eines Aktienregisters gem. § 67 AktG obliegt dem Vorstand der Aktiengesellschaft als Leitungsorgan (§ 76 AktG). Ein Tätigwerden von Vorstandsmitgliedern in einer vertretungsberechtigten Zahl (§ 78 Abs. 3 AktG) genügt nicht.

2. Das in der Satzung einer AG für die Übertragung von Namensaktien vorgesehene Zustimmungserfordernis (§ 68 Abs. 2 AktG) kann bei der Übertragung auf einen Aktionär, der dadurch Alleinaktionär wird, unbeachtet bleiben.

3. Die Verpflichtung eines GmbH-Gesellschafters zur Übernahme einer Stammeinlage im Rahmen einer beabsichtigten Kapitalerhöhung bedarf nicht der Form des § 55 Abs. 1 GmbHG.

 

Normenkette

AktG §§ 67, 68 Abs. 2; GmbHG § 55 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 29.09.2004; Aktenzeichen 1 HKO 1524/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG Landshut vom 29.9.2004 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen der beklagten Aktiengesellschaft vom 20.4.2004, mit denen Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt und Satzungsänderungen beschlossen worden sind.

Auf der spontan anberaumten Hauptversammlung vom 20.4.2004 wurden lediglich für die A. Vermögensverwaltung GmbH Stimmen abgegeben. Sie ging dabei davon aus, nicht nur Inhaberin der 11.040.000 Vorzugsaktien der Beklagten gewesen zu sein, sondern zwischenzeitlich auch die 20.500.000 Stammaktien von den Klägern erworben zu haben.

Die Kläger sehen ihre Aktionärsrechte verletzt und haben mit ihrer Klage geltend gemacht, die Beschlüsse vom 20.4.2004 seien Scheinbeschlüsse, hilfsweise gem. § 241 AktG nichtig oder weiter hilfsweise gem. § 243 AktG für nichtig zu erklären.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, es habe eine Vollversammlung gem. § 121 Abs. 6 AktG stattgefunden. Die A. GmbH sei schon nach § 67 Abs. 2 als Alleinaktionärin anzusehen gewesen, nachdem nach der erstmaligen Ausgabe von Aktienurkunden in Form von zwei Globalurkunden für die Stammaktien einerseits und die Vorzugsaktien andererseits und der Übergabe dieser Urkunden an die A. GmbH, diese Gesellschaft in dem am 19.4.2004 erstmals eingerichteten Aktienregister als Inhaberin sämtlicher Aktien eingetragen worden sei. Dies habe aber auch der materiellen Rechtslage entsprochen. Die Kläger hätten die Übertragung ihrer Aktien mit Angebot vom 6.6.2003 (Anlage B1) i.d.F. der Änderungsvereinbarung vom 27.6.2003 (Anlage K10) verbindlich angeboten. Die Annahme sei am 28.1.2004 erfolgt. Die vereinbarten Bedingungen seien, soweit auf sie nicht nachträglich verzichtet worden sei, bis auf eine einzige Voraussetzung erfüllt worden. Darauf könnten sich die Kläger nicht berufen, da sie den Eintritt dieser Bedingung treuwidrig vereitelt hätten. Sie hätten sich als Mitgesellschafter der A. GmbH zur Zustimmung zu einer Kapitalerhöhung verpflichtet, über die die Aktien der Kläger als Sacheinlage in die A. GmbH eingebracht werden sollten. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hätten die Kläger auf der Gesellschafterversammlung von der A. GmbH vom 17.2.2004 grundlos verweigert.

Wegen der erstinstanzlichen Feststellungen im Einzelnen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das LG Landshut hat mit Endurteil vom 29.9.2004 unter Klageabweisung im Übrigen auf den ersten Hilfsantrag der Kläger hin festgestellt, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 20.4.2004 zu im Einzelnen bezeichneten Tagesordnungspunkten nichtig seien. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Weigerung der Kläger, einem Kapitalerhöhungsbeschluss bei der A. GmbH zuzustimmen, sei nicht treuwidrig gewesen, da jedenfalls zu diesem Zeitpunkt keine wirksame Zustimmung des Aufsichtsrats zur Übertragung der Akten entsprechend § 6 Abs. 4 der Satzung der Beklagten vorgelegen habe. Ob die Aktien der Kläger auf die A. GmbH übergegangen seien, könne letztlich dahingestellt bleiben, da die Berufung der Beklagten auf § 121 Abs. 6 AktG und § 67 Abs. 2 AktG rechtsmissbräuchlich sei. Die Beklagte hätte vor der Schaffung vollendeter Tatsachen die Kläger jedenfalls anhören müssen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter verfolgt.

In der Berufungsinstanz haben die Kläger zur Begründung ihrer schon in erster Instanz vorgebrachten Auffassung, es habe hinsichtlich der beabsichtigten Übertragung ihrer Aktien auf die A. GmbH ein offener Einigungsmangel vorgelegen, einen geänderten Tatsachenvortrag unterbreitet. In erster Instanz haben die Kläger vorgetragen, im unmittelbaren Vorfel...

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