Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 19.05.2006; Aktenzeichen 24 O 2535/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.07.2008; Aktenzeichen II ZR 204/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Landshut vom 19.5.2006, Az.: 24 O 2535/04, dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

II. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.932,72 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB als Kommanditisten der Fondsgesellschaft B.I. GmbH & Co. KG, ... (im Folgenden: B.I.), in Anspruch. Sie stützt ihr Klagebegehren auf Ausschüttungen, die unberechtigt aus dem Eigenkapital erbracht worden und deshalb als Einlagenrückgewähr zu werten seien.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO.

Das LG hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 25.939,72 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.1.2005 verurteilt, die Klage nur hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, dem Klagebegehren stehe weder eine Stundungsabrede zwischen der Klägerin und der B.I. entgegen noch sei das Klagebegehren der Klägerin treuwidrig und verstoße gegen § 242 BGB.

Gegen dieses dem Beklagtenvertreter am 8.6.2006 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung vom 10.7.2006, eingegangen am 10.7.2006 und nach Fristverlängerung rechtzeitig begründet mit Schriftsatz vom 7.9.2006.

Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Beklagte u.a. wie in erster Instanz vor, das Klagebegehren sei rechtsmissbräuchlich. Es bestehe eine kollusive Absprache der Klägerin mit dem hinter der B.I. stehenden Herrn T., die zum Ziel habe, die einzelnen Gesellschafter entgegen der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung hinsichtlich der Ausschüttungen in Anspruch zu nehmen.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Landshut vom 19.5.2006 abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt hierzu ihren Vortrag aus erster Instanz. Insbesondere stehe dem Klagebegehren nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die Klägerin verfolge mit ihrer Klage ausschließlich eigene Interessen, eine Beeinflussung durch den Geschäftsführer der Komplementär GmbH der B.I., Herrn T., sei nicht gegeben.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen, im Übrigen auf das Ersturteil Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung erweist sich in der Sache als begründet. Dem Klagebegehren steht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, § 242 BGB.

a) Der B.I. ist es aufgrund der Regelung in den §§ 3 Ziff. 1, 13 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages vom 30.8.1999 (Anlage K 2) verwehrt, selbst die Ausschüttungen von den Kommanditisten zurückzufordern. Dies ist in dem vorliegenden Rechtsstreit unstreitig.

b) Das LG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die B.I. aufgrund von Liquiditätsproblemen nicht in der Lage gewesen sei, die Darlehensraten für Oktober bis Dezember 2003 zu bezahlen. Das LG stützt diese Auffassung auf die im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Aussagen der Zeugen T. und M. (Protokolle vom 3.5.2005 LG Kempten, Anlage zu Bl. 226 d.A., vom 16.12.2004 und 7.7.2005 LG Stuttgart und vom 2.9.2005 LG Freiburg, Anl. zu Bl. 74-86 d.A.). Richtig ist insoweit zwar, dass die Zeugen T. und M. jeweils in Abrede gestellt haben, dass die Raten für Oktober bis Dezember 2003 deshalb nicht bezahlt worden seien, um der Klägerin die Inanspruchnahme der Gesellschafter zu ermöglichen. Vielmehr sei nicht die erforderliche Liquidität vorhanden gewesen. Die Richtigkeit dieser Aussagen wird jedoch in Frage gestellt durch den weiteren Geschehensablauf.

Aus den von der Klägerin selbst gefertigten und vorgelegten Aufstellungen der rückständigen Annuitäten für die 6 Darlehenskonten (Anl. K 26) ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der Fälligkeiten 31.10.2003 bis 31.12. 2003 kein Zahlungseingang vermerkt ist. Die - reduzierten - Folgeraten per 31.1.2004 bis 31.3.2004 wurden jedoch fristgerecht bezahlt, die weiteren Folgeraten gingen ebenfalls, wenn auch teils mit einer Verspätung von einigen Wochen, bei der Klägerin ein. Dabei erfolgten die Zahlungen auch nach dem behaupteten Ende der Stundungsvereinbarung fortlaufend bis Dezember 2005.

Die Klägerin trägt hierzu vor, eine Verrechnung der nach dem 1.1.2004 geleisteten Annuitäten auf die Rückstände Oktober bis Dezember 2003 gem. § 366 Abs. 2 BGB sei ihr dadurch verwehrt gewesen, dass die Zahlungen...

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