Leitsatz (amtlich)

1. Zum Vorliegen eines Angebots i.S.v. § 5a Abs. 3 UWG bei einer Anzeige, in der eine Kraftfahrzeughändlerin ein Pkw-Modell mit detaillierten Angaben unter Nennung eines "ab"-Preises und unter Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers bewirbt.

2. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG ist es zulässig, anfallende Kfz-Überführungskosten in den Endpreis hineinzurechnen. Sie müssen jedoch jedenfalls gesondert angegeben werden.

 

Normenkette

UWG § 5a Abs. 3; Richtlinie 2005/29/EG Art. 7 Abs. 4; PAngV § 1 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 20.09.2011; Aktenzeichen 33 O 21404/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 20.9.2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das vorliegende Urteil und das in Ziff. 1. bezeichnete Urteil des LG sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., macht gegen die Beklagte, eine Kraftfahrzeughändlerin, einen Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit der nachstehend wiedergegebenen Anzeige aus der S. Zeitung vom 24./25.7.2010 (Anlage K 2) wegen Verstoßes gegen die Informationspflichten bezüglich der Überführungskosten geltend.

((Abbildung entfernt))

Das LG hat die Beklagte auf den von der Klägerin in erster Instanz zuletzt gestellten Antrag hin mit Urteil vom 20.9.2011 wie folgt verurteilt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr handelnd in Zeitungsinseraten oder sonst werblich gegenüber Verbrauchern für Kraftfahrzeuge unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis zu werben, wenn die Überführungskosten in dem beworbenen Preis nicht enthalten sind, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingelichtet:

((es folgt die Wiedergabe der vorstehend wiedergegebenen Anzeige))

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.1.2011 zu bezahlen.

Auf dieses Urteil wird einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz, das Urteil des LG München I vom 30.8.2011 - 33 O 21404/10 -, zugestellt am 11.10.2011, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz, die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins der mündlichen Verhandlung vom 2.2.2012 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Unterlassungsverurteilung gem. Ziff. I. des Tenors des landgerichtlichen Urteils.

a) Der Unterlassungsantrag (Klageantrag Ziff. I.) - und Entsprechendes gilt für Ziff. I. des Tenors des landgerichtlichen Urteils - ist hinreichend bestimmt.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH GRUR 2011, 936, Rz. 17 - Double-opt-in-Verfahren m.w.N.). Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist in der Regel unproblematisch, wenn der Kläger das Verbot einer Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist (BGH GRUR 2011, 934, Rz. 14 - Original Kanchipur m.w.N.). So verhält es sich insbesondere dann, wenn die Klagepartei - wie im Streitfall - das Verbot einer Werbeanzeige erstrebt und der Unterlassungsantrag eine Kopie dieser Werbeanzeige enthält (BGH GRUR 2009, 1075 Rz. 10 - Betriebsbeobachtung). Wird der beklagten Partei in einem solchen Fall untersagt, erneut mit dem beanstandeten Inserat zu werben, kann für sie nicht zweifelhaft sein, wie sie sich in Zukunft zu verhalten hat (BGH GRUR 2011, 934, Rz. 14 - Original Kanchipur m.w.N.). Vergleichbar liegt der Fall hier. Im Streitfall hat die Klägerin durch die Wendung "wenn dies geschieht wie nachfolgend eingelichtet" deutlich gemacht, dass Gegenstand des Unterlassungsantrags allein die konkrete Verletzungsform gemäß Anlage K 2 ist (vgl. BGH GRUR 2011, 340, Rz. 21 - Irische Butter; BGH GRUR 2011, 742, Rz. 17 - Leistungspakete im Preisvergleich m.w.N.).

Die von der Klägerin hinzugefügten Zusätze ("im geschäftlichen Verkehr handelnd in Zeitungsinseraten oder sonst werblich gegenüber Verbrauchern für Kraftfahrzeuge unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis zu werben, wenn die Überführungskosten in dem beworbenen Preis nicht enthalten sind") können naturgemäß nicht auf ein Klageziel gerichtet sein, das über die konkrete Verletzungsform hinausgeht (vgl. BGH GRUR 2011, 934, Rz. 13 - Original Kanchipur). Sie stellen im Blick auf da...

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