Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines Berichtigungsantrags wegen behaupteter nachträglicher Grundbuchunrichtigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Das an einem unter Verwendung der Flurstücksbezeichnung konkret benannten Grundstück bewilligte Geh- und Fahrtrecht ist durch entsprechende Eintragung im Grundbuch nur zu Lasten dieses Grundstücks entstanden, selbst wenn das Recht, das nach dem Wortlaut der Bewilligung zur Sicherung eines in einer Vorurkunde zu einem bestimmten Zweck "eingeräumten" Geh- und Fahrtrechts bestellt wird, diesen Zweck aufgrund der Lage des dienenden Grundstücks nicht (vollständig) erreichen kann.

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) - Grundbuchamt - vom 2. September 2014 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte ist aufgrund Erbfolge Eigentümerin eines Grundstücks (FlSt ...), zu dessen Gunsten nach ihrer Meinung ein im Grundbuch nicht verlautbartes Geh- und Fahrtrecht an FlSt ... besteht. Sie erstrebt die Eintragung des Rechts beim ihrer Ansicht nach belasteten Grundstück im Wege der Grundbuchberichtigung.

1. Das Grundstück FlSt ... hatte der Rechtsvorgänger der Beteiligten (Herr H.) mit notarieller Urkunde vom 30.5.1961 (URNr. ...) als noch zu vermessende Teilfläche von ca. 820 qm gekauft. Der Verkäufer (Herr G.) war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht Eigentümer des Grundes; er hatte seinerseits zu Urkunde vom 2.11.1960 eine "aus den ... Grundstücken Fl. Nr. ... und ... 1/2 herauszumessende Grundstücksteilfläche von ca. 2.500 qm erworben", aus der die an Herrn H. weiterverkaufte Teilfläche herausgemessen werden sollte. Im Kaufvertrag vom 30.5.1961 (Ziff. VI.) ist in Bezug auf ein Geh- und Fahrtrecht folgendes vereinbart:

Der jeweilige Eigentümer der von dem Verkäufer erworbenen Teilfläche von ca. 2.500 qm erhält auf Grund der vorbezeichneten Erwerbsurkunde ein Geh- und Fahrtrecht an dem Grundstück Fl. Nr. ... 1/2 eingeräumt. Der Verkäufer verpflichtet sich dieses Geh- und Fahrtrecht auch auf den jeweiligen Eigentümer der gegenwärtigen Vertragsfläche zu übertragen und anläßlich der Beurkundung der Auflassung eine Grunddienstbarkeit zu bestellen.

Hierzu stellte der Notar laut einer - von der Beteiligten in Kopie vorgelegten - als "Bestätigung" bezeichneten Erklärung vom selben Tag fest:

Herr G. hat mit der grundbuchamtlich noch nicht vollzogenen Urkunde vom 2.11.1960 ... aus den Grundstücken ... Fl. Nr. ... und Fl. Nr. ... 1/2 eine noch nicht vermessene Grundstücksteilfläche von etwa 2.500 qm erworben.

Mit Urkunde vom heutigen Tage hat Herr G. aus dieser Fläche ... eine noch nicht vermessene Fläche zu etwa 820 qm an Herrn H. verkauft.

In dieser Urkunde vom heutigen Tage hat Herr G. Herrn H. hinsichtlich der etwa 820 qm ein Geh- und Fahrtrecht des Inhalts eingeräumt, daß Herr H. die Möglichkeit hat, von der W. Orts Straße aus zu der von ihm gekauften Grundstücksfläche hin- und zurück zu gelangen.

2. Die in den Urkunden vom 30.5.1961 in Bezug genommene Vereinbarung vom 2.11.1960 (URNr. ...) zwischen Herrn G. als Käufer und Herrn W. als Verkäufer der noch zu vermessenden Teilfläche von ca. 2.500 qm lautet (Ziff. VII.):

Der Verkäufer räumt hiermit dem jeweiligen Eigentümer der Vertragsfläche das unentgeltliche Geh- und Fahrtrecht an dem Grundstück Fl. Nr. ... 1/2 ein. Der Verlauf des Geh- und Fahrtrechtes ist in dem dieser Urkunde beigefügten Lageplan "grün" schraffiert eingezeichnet. ...

In dem beigefügten maßstabsgetreuen Lageplan führt eine grün schraffierte, langgezogene Wegfläche von der südöstlichen Ecke der durch rote Schraffierung gekennzeichneten Vertragsfläche in südlicher Richtung über das angrenzende Grundstück zu einer im Bogen von Nordost nach Südwest in Form einer Straße verlaufenden Fläche, in die der grün schraffierte Weg - von Norden kommend - einmündet.

3. Laut Veränderungsnachweis (VN) Nr. .../... wurden die Vertragsflächen entgegen den Annahmen in den Kaufverträgen "nicht aus den Grundstücken Fl. Nr. ... und ... 1/2, sondern aus Fl. Nr. ... und ... gebildet", die "verschmolzen (wurden) zu dem Grundstück Fl. Nr. ...". Das Stammgrundstück (Fl. Nr. ...) wurde sodann zerlegt in die Flurstücke ... (neu) zu 0,3428 ha, ... zu 0,1719 ha, ... zu 0,0744 ha und ... zu 0,1935 ha.

Die Lage der so gebildeten Grundstücke zueinander ergibt sich aus der Kartenbeilage zu VN Nr. ... wie folgt: im Süden befindet sich FlSt ... in Form eines spitzwinkligen Dreiecks; nördlich grenzt das FlSt ... (neu) in Trapezform an; wiederum nördlich liegen FlSt ... und sodann FlSt ..., deren östliche Ausdehnung hinter derjenigen von FlSt ... (neu) zurückbleibt. Der östliche Bereich von FlSt ... wird als B.-Weg bezeichnet.

4. Die Parteien des Kaufvertrags vom 2.11.1960 (Frau W. als Erbin von Herrn W. sowie Herr G.) erkannten zu notarieller Urkunde vom 13.2.1962 (URNr. ...) die Messung sowie die FlSte ... und ... als Vertragsobjekte an und erklärten die Auflassung.

Unter Ziff. II. wurde f...

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