Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung nach unterbliebener lastenfreier Abschreibung bei Teilung eines mit einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) belasteten Grundstücks.

 

Normenkette

BGB §§ 894, 1018, 1026; GBO § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 46 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Rosenheim - Grundbuchamt (Beschluss vom 21.04.2015; Aktenzeichen ST-6021-8)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des AG Rosenheim - Grundbuchamt - vom 21.4.2015 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die im Grundbuch des AG Rosenheim von Stephanskirchen Blatt 6021 FlSt 3xxx/6 in Abteilung II unter der laufenden Nummer 1 zugunsten des jeweiligen Eigentümers von FlSt 3xxx/5 (BVNr. 1 Bl. 5xxx) eingetragene Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) zu löschen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin von Grundbesitz, der laut Eintrag in Abteilung II lfd. Nr. 1 des Grundbuchs mit einer Dienstbarkeit, nämlich einem Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer eines Nachbargrundstücks, belastet ist. Beide Grundstücke sind - neben weiteren - aus Teilungen eines ursprünglichen Stammgrundstücks hervorgegangen. Gegenstand des Grundbuchverfahrens bildet der auf die Löschung der Eintragung gerichtete Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1. Dem liegt Folgendes zugrunde:

Gemäß notariellem Überlassungsvertrag vom 22.6.1994 übertrugen die damaligen Eigentümer des Stammgrundstücks FlSt 3xxx eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 700 m2 auf ihren Sohn; in dem der Urkunde beigefügten Lageplan war die Vertragsfläche farbig gekennzeichnet. Für die Vermessung legten die Vertragsparteien unter Ziff. II der Urkunde fest, sie solle

so durchgeführt werden, dass entlang der Nordgrenze der Vertragsfläche ein ca. 5 Meter breiter Geh- und Fahrweg als Zugang und Zufahrt zum Restgrundstück des Veräußerers in dessen Eigentum verbleibt.

Unter Ziff. XI der Urkunde bestellten die Veräußerer zugunsten des jeweiligen Eigentümers der "heutigen Vertragsfläche" ein Geh- und Fahrtrecht wie folgt:

Geh- und Fahrtrecht

Der Veräußerer räumt an dem in Ziffer II beschriebenen Grundstücksstreifen in einer Breite von ca. 5 Meter entlang der Nordgrenze der Vertragsfläche dem jeweiligen Eigentümer der heutigen Vertragsfläche das Recht ein, über diesen Streifen jederzeit zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren.

Zur Sicherung dieses Rechts bestellt der Veräußerer eine entsprechende Grunddienstbarkeit und bewilligt ... deren Eintragung in das Grundbuch.

Das Ergebnis der durchgeführten Vermessung, durch welche die übertragene Teilfläche die Bezeichnung FlSt 3xxx/5 erhielt, wurde von den Vertragsteilen zu notarieller Urkunde vom 1.12.1994 anerkannt. Unter Ziff. IV der Messungsanerkennung und Auflassung stellten die Vertragsteile fest, dass dienendes Grundstück das (Rest-)Grundstück FlSt 3xxx und herrschendes Grundstück das Grundstück FlSt 3xxx/5 ist.

Aus Anlass eines notariellen Einbringungsvertrags vom 22.7.2004 wurde das dienende (Rest-)Grundstück erneut geteilt. Eine Teilfläche von ca. 1.071 m2, in dem der Urkunde beigefügten Lageplan rot gekennzeichnet, sowie ein 1/3-Miteigentumsanteil an einer weiteren Teilfläche von ca. 800 m2, im Lageplan blau gekennzeichnet, wurden in eine Kommanditgesellschaft eingebracht. Infolge der durchgeführten und zur Urkunde vom 15.12.2004 anerkannten Vermessung erhielten die blau gekennzeichnete Teilfläche nunmehr die Bezeichnung FlSt 3xxx, die rot gekennzeichnete Teilfläche die Bezeichnung FlSt 3xxx/6 und die verbliebene Restfläche die Bezeichnung FlSt 3xxx/7. FlSt 3xxx (neu) umfasst den bereits im Jahr 1994 vermessenen Grundstücksstreifen entlang der Nordgrenze des damaligen Vertragsgrundstücks und erstreckt sich darüber hinaus in östlicher Richtung entlang der Nordgrenze von FlSt 3xxx/6 und (teilweise) FlSt 3726/7. Das FlSt 3xxx/6 grenzt östlich an das FlSt 3xxx/5 an, das FlSt 3xxx/7 wiederum östlich an FlSt 3xxx/6. Beim grundbuchamtlichen Vollzug wurde die zu Lasten des dienenden (Rest-)Grundstücks FlSt 3xxx (alt) eingetragene Dienstbarkeit (unter anderem) auf das Grundbuchblatt von FlSt 3xxx/6 mitübertragen.

Die Beteiligte zu 1 erwarb gemäß notariellem Vertrag vom 9.12.2014 das FlSt 3xxx/6 und den 1/3-Miteigentumsanteil an FlSt 3xxx (neu). In Ziff. X der Erwerbsurkunde verständigten sich die Vertragsparteien darauf, einvernehmlich auf eine möglichst zeitnahe Löschung des an FlSt 3xxx/6 eingetragenen Geh- und Fahrtrechts hinzuwirken.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 25.3.2015 beantragte die Beteiligte zu 1 beim Grundbuchamt die Löschung des zu Lasten von FlSt 3xxx/6 eingetragenen Geh- und Fahrtrechts im Weg der Grundbuchberichtigung. Die Grunddienstbarkeit hafte wegen ihres beschränkten Ausübungsbereichs nach den erfolgten Teilungen des ursprünglich belasteten Grundstücks nicht am gegenständlichen Grundbesitz der Beteiligten zu 1.

Da die Antragstellerin die vom Grundbuchamt für erforderlich erachtete Bewilligungserklärung des Dienstbarkeitsberechtigten nicht beibrachte, wies das Gr...

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