Leitsatz (amtlich)

Beinhaltet der Vollstreckungstitel (das Urteil) als Gläubigerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ohne auch ihre (alle) Gesellschafter auszuweisen, eignet sich dieser nicht zur Eintragung einer Zwangshypothek. Die fehlende (oder ungenügende) Bezeichnung der Gesellschafter im vorgelegten Titel ist nicht in jedem Fall ein unbehebbarer Mangel.

 

Normenkette

GBO § 18 Abs. 1, § 47 Abs. 2; ZPO §§ 319, 866-867

 

Verfahrensgang

AG Starnberg - Grundbuchamt (Beschluss vom 05.08.2011; Aktenzeichen Gilching, Blatt 8621-6)

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Starnberg - Grundbuchamt - vom 5.8.2011 (Antrag vom 27.6.2011, Eingang 18.7.2011) wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt für die Beteiligte zu 1: 30.447 EUR, für die Beteiligte zu 2: 16.953 EUR, für die Beteiligte zu 3: 17.756 EUR.

 

Gründe

I. Unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung eines Versäumnisurteils vom 7.2.2011 haben die Beteiligten zu 1 bis 3 mit Eingang vom 18.7.2011 die Eintragung von gleichrangigen Zwangshypotheken im Grundbuch eines der Schuldnerin gehörenden Wohnungseigentums beantragt. Der vorgelegte Titel weist als Kläger und Gläubiger die ..., die ... sowie die ... aus, jeweils vertreten durch eine (identische) GmbH und diese vertreten durch einen Geschäftsführer.

Das Grundbuchamt hat am 18.7.2011 die Eintragungsanträge im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Bei der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) müssten auch deren sämtliche Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden. An deren Nennung im Titel fehle es. Das könne auch nicht durch formlose Nachreichung ihrer Namen nachgeholt werden.

Der Beschwerde vom 25.8.2011 führt im Wesentlichen aus, das Grundbuchamt dürfe einen nach materiellem Recht wirksam erlassenen Vollstreckungstitel nicht deshalb ignorieren, weil er die Gesellschafter nicht benenne. Überdies hätte allenfalls eine Zwischenverfügung ergehen dürfen, wonach die Beteiligten die Gesellschafter zu benennen hätten.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Das nach § 71 Abs. 1 GBO (s. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 867 Rz. 24) zulässige Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Die teilrechtsfähige GbR ist zwar als Vollstreckungsgläubigerin (§ 750 Abs. 1 ZPO) einzutragende Berechtigte der Zwangshypothek (§§ 866, 867 ZPO). Jedoch sind stets auch ihre Gesellschafter mit einzutragen, und zwar alle, nicht nur die zur Vertretung berechtigten. Das ergibt sich nunmehr zwingend aus der Bestimmung des § 47 Abs. 2 GBO, die durch Art. 1 ERVGBG vom 11.8.2009 (BGBl. I, 2713) eingefügt wurde. Die Bezeichnung der Gesellschafter richtet sich nach § 15 Abs. 1 Buchst. a und b GBV. Danach ist es nicht zulässig, die Gesellschaft allein unter ihrem Namen ohne Eintragung auch ihrer - und zwar aller - Gesellschafter einzutragen (vgl. zu allem Demharter, GBO, 27. Aufl., § 47 Rz. 27 und 28; Zöller/Stöber, a.a.O., § 867 Rz. 8c; auch Hügel/Wilsch, GBO, 2. Aufl., Zwangssicherungshypothek Rz. 116). Lautet der Vollstreckungstitel nur auf die Gesellschaft, ohne auch deren Gesellschafter (vollständig) auszuweisen, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich (Zöller/Stöber, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat diese Konsequenz im Zusammenhang mit der Ergänzung von § 47 GBO gesehen (s. BT-Drucks. 16/13437, 27, re. Sp.), aber in bewusster Abkehr zur Entscheidung des BGH vom 4.12.2008 (NJW 2009, 594) hingenommen, weil der zukünftige Titelgläubiger es im Erkenntnisverfahren in der Hand hat, seine grundbuchtaugliche Bezeichnung herbeizuführen.

Eintragungsgrundlage ist im Falle der Zwangshypothek, insoweit die sonst notwendige Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) ersetzend, allein der Titel (vgl. Demharter, a.a.O., Anhang zu § 44 Rz. 69). Eine Ergänzung des unzureichenden Titels durch Nachreichung notarieller Erklärungen zur Person des Gläubigers ist nicht möglich. Eine förmliche Berichtigung des erstrittenen Titels nach § 319 ZPO mag in Betracht kommen (s. etwa Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 319 Rz. 1; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 319 Rz. 14 mit zahlreichen Beispielen; Hügel/Wilsch, a.a.O., Rz. 116). Dann bildet allein die berichtigte Fassung die Grundlage der Zwangsvollstreckung (Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 319 Rz. 8). Hierüber zu befinden ist an dieser Stelle nicht.

2. Allerdings ist der Senat der Ansicht, dass die fehlende (oder ungenügende) Bezeichnung der Gesellschafter einer an sich eintragungsfähigen Gesellschaft im Titel (Urteil) regelmäßig nicht bereits die Zurückweisung des Eintragungsantrags rechtfertigt.

Vielmehr erscheint im Allgemeinen die Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO als geeignetes Instrument, auf die Behebung des Hindernisses hinzuwirken. Dieses Hindernis ist grundbuchrechtlicher Natur, besteht nämlich in der grundbuchspezifischen Besonderheit, dass der vorgelegte und ansonsten vollstreckungsfähige Titel gerade keine (ausreichende) Grundlage für die Eintragung der Zwangshypothek bilden kann (vgl. B...

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