Leitsatz (amtlich)

Zu den (hier: fehlenden) Voraussetzungen für die Löschung eines Amtswiderspruchs im Antragsverfahren, der sich gegen die im Grundbuch eingetragene Anwachsung des Anteils eines ausgeschlossenen Gesellschafters bei den verbliebenen Gesellschaftern richtet.

 

Normenkette

BGB § 723 Abs. 1, § 737 Sätze 1, 3, § 738 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1, §§ 47, 53 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Freising - Grundbuchamt (Beschluss vom 19.01.2015)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des AG Freising - Grundbuchamt - vom 19.1.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.532 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind je mit dem Zusatz "als Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht" im mit einem Erbbaurecht belasteten Grundbuch als Eigentümer und im Erbbaugrundbuch als Erbbauberechtigte eingetragen.

Als Inhaber des Erbbaurechts waren seit dem 2.6.1997 neben Armin Sch. die Beteiligten zu 1 und 3 als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. Am 28.7.1997 wurde im Grundbuch vermerkt:

Der Anteil des ausgeschiedenen ... (Beteiligter zu 3) ist den Mitgesellschaftern angewachsen; ...

Diese Eintragung beruht auf einem entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag damaliger (Mit-) Gesellschafter vom 30.6.1997. Zum Nachweis der Änderung im Gesellschafterbestand hatten sie die beglaubigte Abschrift eines nicht rechtskräftig gewordenen landgerichtlichen Urteils vom 11.6.1992 vorgelegt, mit dem die Klage des Beteiligten zu 3 auf Feststellung des Fortbestands seiner Gesellschafterstellung und der Unwirksamkeit seiner Ausschließung zurückgewiesen wurde. Über die gegen das Urteil eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden.

Am 1.9.1999 trug das Grundbuchamt je in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs wie des Erbbaugrundbuchs (Ifd. Nrn. 1 und 4) zugunsten des Beteiligten zu 3 von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Anwachsung des Gesellschaftsanteils an die Mitgesellschafter ein.

Zu notarieller Urkunde vom 27.1.2006 vereinbarten die (übrigen) Gesellschafter mit der Beteiligten zu 2 ohne Mitwirkung des Beteiligten zu 3 Anteilsübertragungen, aufgrund derer nun die Beteiligten zu 1 und 2 (alleinige) Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sein sollen. Auf dem Grundbuchberichtigungsantrag vom selben Tag und dem seit 28.9.2007 rechtskräftigen Versäumnisurteil, mit dem Armin Sch. zur Genehmigung des Berichtigungsantrags verurteilt wurde, beruht die in den Grundbüchern am 18.10.2007 vollzogene Eintragung der Beteiligten zu 1 und 2 als (alleinige) Gesellschafter.

Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten am 14.3.2014 und 17.6.2014 die Löschung des je eingetragenen Widerspruchs. Sie seien zeitlich später als Berechtigte eingetragen worden, das Grundbuchamt habe deren Eigentümerstellung akzeptiert, der Widerspruch sei damit "gegenstandslos" geworden. Zudem sei der Beteiligte zu 3 nicht mehr Gesellschafter. Zwar sei das vom Beteiligten zu 3 angestrengte zivilgerichtliche Verfahren wegen Feststellung der Unwirksamkeit seines Ausschlusses aus der Gesellschaft noch nicht rechtskräftig abgeschlossen; es existiere jedoch ein Zwischenvergleich vor dem Oberlandesgericht vom 16.2.1993, aus dem die Einigung der Parteien darüber hervorgehe, dass der Ausschluss wirksam bleiben solle und es nur noch um die Bestimmung des Abfindungsanspruchs gehe. Zum Nachweis legten sie den in der Berufungsinstanz protokollierten Zwischenvergleich (in Ablichtung) vor, mit dem sich die Parteien darauf verständigt hatten, dass ein vom Gericht zu bestimmender Sachverständiger das Vermögen der GbR zum Stichtag 21.2.1991 bewertet.

Das Grundbuchamt hat am 23.6.2014 eine Zwischenverfügung des Inhalts erlassen, dass der für die Grundbuchberichtigung erforderliche Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht sei. Es hat zur Behebung des Hindernisses Frist gesetzt mit dem Hinweis, dass nach deren erfolglosem Ablauf der Antrag zurückgewiesen werde. Die Frist wurde wiederholt antragsgemäß verlängert. Schließlich hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 19.1.2015 den Eintragungsantrag zurückgewiesen.

Gegen die Antragszurückweisung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 5.2.2015, der das Grundbuchamt nach Ablauf der bis 5.3.2015 eingeräumten Begründungsfrist am 10.3.2015 nicht abgeholfen hat. Vor dem Beschwerdegericht haben die Beteiligten zu 1 und 2 am Löschungsbegehren unter Wiederholung der vorgebrachten Argumente festgehalten. Der Beteiligte zu 3 hat sich gegen die Löschung des Amtswiderspruchs ausgesprochen.

II. Das auf mehrere Gründe gestützte Löschungsbegehren der Beteiligten zu 1 und 2 stellt sich nach seinem Inhalt trotz Bezugnahme auf § 53 Abs. 1 GBO als Eintragungs- (Löschungs-)antrag im Sinne von § 13 Abs. 1 GBO dar. Danach erstreben die Antragsteller die Löschung des eingetragenen Widerspruchs nach jeder in Betracht kommenden Möglichkeit, insbesondere wegen (anfänglicher) Unri...

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