Verfahrensgang

LG Passau (Entscheidung vom 24.02.2012; Aktenzeichen 4 O 538/11)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 24.02.2012, Az.: 4 O 538/11, wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • III.

    Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Passau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  • IV.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 24.02.2012, Az.: 4 O 538/11, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in den Gegenerklärungen vom 31.05.2012 und 06.06.2012 geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Der Senat verbleibt nach wie vor bei seiner Auffassung, dass die von dem Kläger geschilderten Vorfälle nicht ausreichen, um eine geplante und zielgerichtete, systematische Herabsetzung des Klägers zu belegen oder zumindest zu indizieren. Der Senat hat dabei die von dem Kläger geschilderten Vorfälle als wahr unterstellt und an keiner Stelle des Beschlusses die vom Kläger geschilderten Einzelvorgänge gebilligt. Entscheidend ist vielmehr, dass aus den geschilderten Vorfällen aus Sicht des Senates nicht der Schluss gezogen werden kann, dass damit eine systematische und geplante Herabsetzung des Klägers erfolgt ist.

Der Senat hat in dem Hinweisbeschluss ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die von dem Kläger geschilderten Vorfälle nicht ausreichen, um den schwerwiegenden Vorwurf eines Mobbings zu begründen. Der Senat hat in dem Beschluss insbesondere darauf hingewiesen, dass von den Maßnahmen nicht nur der Kläger allein betroffen war, dass es sich teilweise um eine Abwägung zwischen dienstlichen und privaten Belangen gehandelt hat und daher alleine der Umstand, dass in den geschilderten Fällen, nach Auffassung des Klägers seine Vorgesetzten seine privaten Belange nicht hinreichend bei Schichteinteilung und Wochenenddiensteinteilung beachtet haben, nicht genügt, um den Vorgesetzten des Klägers Mobbing vorwerfen zu können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3957803

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