Verfahrensgang

Vergabekammer Südbayern (Beschluss vom 15.02.2016; Aktenzeichen Z3-3-3194-1-65-12/15)

 

Tenor

I. Auf sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 15.2.2016 dahingehend abgeändert, dass in dem Vergabevermerk und in den Gutachten der M. Revision, GmbH vom 30.11.2015 und der B. Consult GmbH weitere Schwärzungen vorzunehmen sind und der Antragstellerin Akteneinsicht in die oben genannten Teile der Vergabeakten zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu gewähren ist. Die genannten Teile der Vergabeakte sind in der vom Senat geschwärzten Form als Anlagen Bestandteil des Beschlusses. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zurückgewiesen.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen.

III. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin ½ und die Beigeladene und die Antragstellerin je ¼.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 175.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragsgegnerin betreibt die Vergabe der Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (S. auf den Strecken der S-Bahn Nürnberg mit Leistungsbeginn zum 9.12.2018 und beabsichtigt, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen.

Mit Beschluss vom 17.9.2015 (Az. Verg 3/15) untersagte der Senat der Antragsgegnerin, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen und verpflichtete die Antragsgegnerin bei fortbestehender Beschaffungsabsicht, die Eignungsprüfung der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Vergabesenats zu wiederholen.

Die Antragsgegnerin erholte zur Frage, ob die Beigeladene auf Grundlage eines Verkehrsvertrages im Ruhrgebiet (VRR Vertrag) als finanziell leistungsfähig eingestuft werden kann, ein Gutachten der M.L. Revision GmbH vom 30.11.2015 und ein Gutachten der B. Consort GmbH vom 9.11.2015 ein.

Nach Auswertung der beiden Gutachten bejahte die Antragsgegnerin die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen und teilte der Antragstellerin am 15.12.2015 mit, dass (wiederum) beabsichtigt sei, den Zuschlag der Beigeladenen zu erteilen.

Nachdem die Antragsgegnerin der Rüge der Antragstellerin vom 16.12.2015 nicht abgeholfen hatte, reichte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.12.2015 einen Nachprüfungsantrag ein und beantragte, ihr Einsicht in die Vergabeakten gemäß § 111 Abs. 1 GWB zu gewähren.

Mit Beschluss vom 7.1.2016 erfolgte die Beiladung.

Die Antragsgegnerin wandte sich mit Schriftsatz vom 18.1.2016 gegen den Nachprüfungsantrag und beantragte, der Antragstellerin die Akteneinsicht in die Vergabeakten zu verweigern, soweit diese über die Kapitel 27-33 des Vergabevermerks hinausgehen.

Die Beigeladene beantragte mit Schriftsatz vom 1.2.2016, das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin zurückzuweisen.

Mit E-Mail vom 5.2.2016 teilte die Vergabekammer der Beigeladenen und der Antragsgegnerin unter Übersendung der betreffende Unterlagen mit, in welchem Umfang sie beabsichtigt, der Antragstellerin Akteneinsicht zu gewähren.

Die Beigeladene nahm mit Schriftsatz vom 10.2.2016 Stellung und forderte die weitere Schwärzung von mehreren Stellen sowie der gesamten Seiten 17-19 im Gutachten der M. Revisions GmbH und von weiteren Passagen im Gutachten der B. Consult GmbH.

Die Antragsgegnerin erhob mit Schriftsatz vom 10.2.2016 keine Bedenken in die Einsicht des Vergabevermerks, und forderte hinsichtlich des Gutachtens der M. Revision und des Gutachtens B. GmbH weitere Schwärzungen.

Die Vergabekammer erließ am 15.2.2016 folgenden Beschluss:

1. Der Antragstellerin wird nach Eintritt der Bestandskraft dieses Beschlusses gemäß § 111 Abs. 1 GWB aufgrund ihres Antrages vom 22.12.2015 Akteneinsicht in folgende Teile der Vergabeakte der Antragsgegnerin gewährt:

a. den Vergabevermerk, S. 49-59, jedoch ohne Anlagen,

b. das zum Teil geschwärzte Gutachten der M Revision, GmbH vom 30.11.2015, jedoch ohne Anlagen

c. das zum Teil geschwärzte Gutachten der B. Consult GmbH vom 9.11.2015, jedoch ohne Anlagen.

2. Die oben genannten Teile der Vergabeakte in der von der Vergabekammer geschwärzten Form sind als Anlage Bestandteil dieses Beschlusses. Der genaue Umfang der gewährten Akteneinsicht und die vorgenommenen Schwärzungen ergeben sich aus diesen Anlagen.

3. Eine Kostenentscheidung ist dem derzeitigen Verfahrensstadium nicht veranlasst.

Zur Begründung führte die Vergabekammer u.a. aus, dass das gesamte von der Beigeladenen stammende Zahlenwerk bezüglich der Kalkulation des V. Vertrags und des Angebots zum Vergabeverfahren S-Bahn Nürnberg geschwärzt worden sei, wobei nicht verkannt werde, dass die Antragstellerin an diesen Zahlenwerk durchaus ein anerkennenswertes Interesse habe. Da aber in der Auftragsbekanntmachung keine zahlenmäßigen Mindestanforderungen für die finanzielle Eignung vorgegeben worden seien, könne diese auch nicht überprüft werden. Die Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin könne insoweit ohnehin nur auf Ermessensfehler untersucht werden. Anders beurteile die Vergabekammer die Rechtslage jedoch in ...

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