Leitsatz (amtlich)

Zur Eintragungsfähigkeit von Absprachen der Wohnungseigentümer im Grundbuch, die als Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellt sind.

 

Normenkette

GBO §§ 16, 19, 29; WEG § 10 Abs. 2-3; ZPO § 278 Abs. 6

 

Verfahrensgang

AG Fürstenfeldbruck (Beschluss vom 10.04.2013; Aktenzeichen Gröbenzell, Blatt 11827-5)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 5 und 6 gegen den Beschluss des AG - Grundbuchamt - Fürstenfeldbruck vom 10.4.2013 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 26.000 EUR.

 

Gründe

i. Die Beteiligten zu 2 bis 6 sind die Wohnungseigentümer einer aus vier Einheiten bestehenden Wohnanlage. In einem Rechtsstreit vor dem AG schloss die Wohnungseigentümergemeinschaft (= Beteiligte zu 1) "WEG G.-Straße 8 ...", vertreten durch den Verwalter, als Klägerin mit der Beteiligten zu 2 als Beklagten einen Vergleich, dessen Zustandekommen mit folgendem Beschluss vom 27.7.2011 gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde:

1. Das Sondernutzungsrecht zugunsten Gerlinde K. an der Zufahrtsfläche entfällt; diese wird demzufolge Gemeinschaftseigentum.

Die Zufahrtsfläche ist die Grundstücksfläche (bei Draufsicht auf das Haus G.-Straße 8) zwischen dem Einfahrtstor G.-Straße 8 links bis rechts zum rechten Garagentor des Anwesens G.-Straße 8. Auf beiliegende Skizze wird verwiesen.

Klarstellend ist zu erwähnen, dass das Sondernutzungsrecht am Stellplatz bestehen bleibt. Die Miteigentümerin Gerlinde K. verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass der auf dem Stellplatz geparkte Pkw stets ganz nach vorne in Richtung Straße parkt, so dass hinter dem Pkw noch ein ausreichender Durchgang von ca. 1,4 Metern verbleibt. Widerruflich wird Gerlinde K. daher der Verbleib der Bank und des Löwens links von der Eingangstür gestattet. Sollte die oben genannte Bedingung - dass der auf dem Stellplatz parkende Pkw stets ganz nach vorne Richtung Straße parkt - nicht eingehalten werden, dann dürfen die anderen Miteigentümer die Gebrauchsregelung bezüglich der Bank und des Löwen widerrufen, wenn nach einer vorher erfolgten schriftlichen Abmahnung ein neuerlicher Verstoß vorliegt. Auch die Abmahnung darf jeder Miteigentümer durchführen. Nach erfolgtem Widerruf und vorhergegangener Abmahnung ist binnen einer Woche die Bank und der Löwe durch Gerlinde K. zu entfernen. Die Podestfläche links vor dem Eingang ist dann freizuhalten.

Ungeachtet eines etwaig bestehenden Sondernutzungsrechts am Hauseingangsbereich von den Garagen zum Hauseingang besteht Einigkeit, dass die Miteigentümer ein Wegerecht haben. Sollte ein Sondernutzungsrecht zugunsten Frau Gerlinde K. bestehen, so gibt diese das Sondernutzungsrecht auf; es entsteht insoweit an diesem Bereich ebenfalls Gemeinschaftseigentum.

2. Der bauliche Status quo wird allseits anerkannt mit den in diesem Vergleich genannten Ausnahmen.

3. Der Nachtrag zur Gemeinschaftsordnung in Ziff. 15 zum Kaufvertrag vom 1.8.2002 wird dahingehend geändert, dass ab Wirksamwerden des Vergleiches für Beschlüsse der Eigentümerversammlung die gesetzlichen Regelungen gelten. Ungeachtet der Tatsache, ob zwischen den Eigentümern Nr. 3 und Nr. 4 eine eventuelle Untergemeinschaft besteht, besteht Einigkeit darüber, dass die Eigentümer Stimmrecht in Eigentümerversammlungen zu gleichen Teilen im Rahmen der eventuellen Hauptversammlung haben.

4. Frau Gerlinde K. und Herr Horst K. verpflichten sich, die Bank vor dem Schlafzimmerfenster des Sondereigentums H. zu entfernen und entfernt zu belassen. Gerlinde und Horst K. verpflichten sich nach Absprache mit dem Sondereigentümer H., in die Fläche vor dem Schlafzimmerfenster H. bis zur Terrasse des Sondereigentümers H. zwei Büsche zu pflanzen. Grundsätzlich soll dieser Bereich vor dem Schlafzimmerfenster H. (Bereich Schlafzimmerfenster/Hauseck/Terrasse H.) nicht mehr als möblierter Aufenthaltsbereich genutzt werden. Die Kosten der Anschaffung der zwei Büsche werden zu gleichen Teilen zwischen Gerlinde K. und Herrn H. geteilt.

5. Herr Gerd K. wird die Trennwand an der Nordseite bis einschließlich 30.6.2012 und entsprechend dem Aufteilungsplan des Notars eine neue Abgrenzung errichten. Wenn die Arbeiten bis zum 30.6.2012 einschließlich nicht durchgeführt werden, verzichtet Herr Gerd K. auf die Versetzung der Mauer und auf das Sondernutzungsrecht westlich der Mauer. Die Fläche fällt dann zum Sondernutzungsrecht von Frau Gerlinde K.. Diese sorgt bis spätestens 30.9.2011 dafür, dass die an der Stelle gelagerten Gegenstände weggeräumt sind und auch weggeräumt bleiben.

6. Die Eigentümer stimmen dem Austausch der Fenster gemäß Angebot ... vom 2.2.2011 bei der Wohnung H. zu; anzumerken ist, dass das Schlafzimmer und die Terrassentür statt bisher zweiflügelig beide dreiteilig ausgefürt werden.

Der Austausch der Fenster erfolgt auf Kosten des Herrn H.

7. Die Eigentümer stimmen dem Austausch der Wohnungseingangstür zur Wohnung H. durch eine Tür ... zu.

Insbesondere stimmen die Eigentümer dem Einbau der Tür dahingehend zu, dass der bisherige Rundbogen auf rechtseckige Form abgeänder...

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