Normenkette

GBO § 75

 

Verfahrensgang

AG Aichach (Beschluss vom 03.03.2015)

OLG Köln (Beschluss vom 11.06.2010; Aktenzeichen 2 Wx 77/10)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Aichach - Grundbuchamt - vom 3.3.2015 (unterbliebene Abhilfe) wird verworfen.

II. Geschäftswert: bis 500 EUR.

 

Gründe

I. Gegen den Beschluss des Grundbuchamts, der einer Beschwerde nicht abhilft (§ 75 GBO), ist ein selbständiges Rechtsmittel nicht gegeben (Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 75 Rn. 22; Demharter GBO 29. Aufl. § 75 Rn. 14). Denn die Sache fällt mit der Entscheidung, nicht abzuhelfen, beim Beschwerdegericht an, das im Rechtsmittelzug über die beanstandete Entscheidung des Ausgangsgerichts gerade in der Fassung befindet, die sie durch die Nichtabhilfeentscheidung erhalten hat (OLG Köln FGPrax 2010, 229). Es bedarf in diesem Fall auch keines Abwartens auf die Rechtsmittelbegründung, die die Beteiligte angekündigt hat nachzureichen.

Der Senat befindet gesondert über das am 16./18.3.2015 eingegangene und ausdrücklich gegen den (Nicht-) Abhilfebeschluss des AG vom 3.3.2015 gerichtete Rechtsmittel, weil seine abschließende Entscheidung über die zugrundeliegende Beschwerde bereits vom 12.3.2015 stammt und am 13.3.2015 mit Übergabe an die Geschäftsstelle erlassen war (vgl. § 39 Abs. 3 FamFG; siehe OLG Köln FGPrax 2010, 229; Demharter GBO § 75 Rn. 14).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG wird der Beschwerdewert festgesetzt und mit Rücksicht darauf, dass die Beschwer im Wesentlichen bereits in der zuvor ergangenen Sachentscheidung zum Ausdruck kommt, mit dem Mindestwert angesetzt (§ 36 Abs. 1, § 34 Abs. 1, 2 und 4 GNotKG mit Tabelle B).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7710898

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge