Leitsatz (amtlich)

Enthält eine Teilungserklärung die Befugnis für die Eigentümer der Dachgeschosswohnungen, vorbehaltlich baubehördlicher Genehmigung in den Dachschrägen Fenster einzubauen, so umfasst dies auch den Einbau von Dachgaubenfenstern.

 

Normenkette

WEG § 14 Nr. 3

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 07.07.2007; Aktenzeichen 482 UR II 372/04 WEG)

LG München I (Beschluss vom 11.01.2005; Aktenzeichen 1 T 14463/04)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde werden der Beschluss des LG München I vom 11.1.2005 und des AG München vom 7.7.2007 im Kostenpunkt und in der Hauptsache insoweit aufgehoben, als die Antragsgegner verpflichtet wurden, die sieben Dachgauben auf der Nordseite des Anwesens zurückzubauen. In diesem Umfang wird der Antrag zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtkosten sämtlicher Instanzen trägt jeder Antragsteller 1/10, die Antragsgegner tragen samtverbindlich die Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IV. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 75.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Antragsteller und Antragsgegner sind Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnanlage. Die Antragsteller sind Eigentümer der Wohnung Nr. 22; den Antragsgegnern steht das Sondereigentum an den Speicherräumen in den Häusern Nr. 6 und 8 zu.

Die Teilungserklärung vom 15.3.1968 bestimmt (auf der letzten Seite) über den Ausbau dieser Speicherräume Folgendes:

"(...) die jeweiligen Eigentümer der Miteigentumsanteile verbunden mit Sondereigentum an den Speicherräumen (...) sind berechtigt,

a) in den Außenwänden der Speicherräume, also in den Dachschrägen, solche Fenster auf eigene Kosten anzubringen, wie sie baubehördlich genehmigt werden,

b) diese Speicherräume nach Belieben und im Rahmen der behördlichen Genehmigungen auszubauen und hierzu das Gemeinschaftseigentum in dem erforderlichen Umfang zu benützen (...)."

Beginnend im September 1997 haben die Antragsgegner die Speicherräume ausgebaut und im Zuge dieser Baumaßnahmen auf der Südseite des Dachs der Häuser Nr. 6 und 8 vier Loggien und auf der Nordseite sieben Dachgauben errichtet. Die Antragsteller und weitere Miteigentümer haben diesen Umbaumaßnahmen nicht zugestimmt.

Die Antragsteller beantragten, die Antragsgegner zum Rückbau dieser Dachgauben und Loggien zu verpflichten, mit der Begründung, dass diese baulichen Veränderungen der Zustimmung aller Miteigentümer bedürften, da sie nicht von der Teilungserklärung gedeckt seien. Diese gestatte lediglich das Anbringen von Dachflächenfenstern. Durch die angebrachten Gauben und Loggien entstünden den übrigen Wohnungseigentümern auch nicht hinzunehmende Nachteile dadurch, dass das Gebäude eine optische Beeinträchtigung erleide und durch den Eingriff in das Dach zudem eine erhöhte Schadensanfälligkeit herrühre.

Die Antragsgegner sind diesem Beseitigungsverlangen mit der Begründung entgegengetreten, die Teilungserklärung gestatte die Anbringung von Gauben und Loggien.

Mit Beschluss vom 7.7.2004 hat das AG die Antragsgegner zum beantragten Rückbau verpflichtet.

Die gegen diesen Beschluss durch die Antragsgegner eingelegte sofortige Beschwerde wies das LG mit Beschluss vom 11.1.2005 zurück. Gegen diesen am 18.1.2005 zugestellten Beschluss legten die Antragsgegner am 1.2.2005, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, Rechtsbeschwerde ein. Nachdem das Verfahren zunächst wegen Vergleichsverhandlungen geruht hatte, wurde es am 8.12.2006 wieder aufgenommen.

II. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist teilweise begründet.

1. Das LG hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Bei der Errichtung der Dachgauben und Loggien handle es sich um bauliche Veränderungen, die über die ordnungsgemäße Instandsetzung hinausgingen. Die Teilungserklärung gestatte die Anbringung von Loggien mit Dachgauben nicht. Zwar beinhalte die Bestimmung in der Teilungserklärung, die Speicherräume nach Belieben im Rahmen der behördlichen Genehmigungen auszubauen; dies umfasse in der Regel auch die Befugnis, durch Anbau von Dachfenstern oder Dachgauben das notwendige Licht zuzuführen. Loggien seien hierdurch jedoch nicht erfasst. Aber auch Dachgauben seien vorliegend nicht gestattet, da sie durch Buchstabe a der Teilungserklärung untersagt seien. Insoweit sei nämlich der Wortlaut enthalten "in den Außenwänden der Speicherräume, also in den Dachschrägen". Durch die baulichen Veränderungen würden die Antragsteller auch über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Im Hinblick auf die Loggien folge dies aus dem erheblichen Eingriff in die Dachkonstruktion und der erforderlichen geänderten Abführung des anfallenden Oberflächenwassers. Hieraus resultiere ein gesteigertes Risiko von Wasserschäden. Ferner ergäbe sich durch die Loggien und durch die Dachgauben eine architektonische Veränderung des äußeren Gesamteindrucks der Wohnanlage, die für die Antragsteller nachteilig se...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge