Leitsatz (amtlich)

1. Zur Zulässigkeit einer Zwischenverfügung, wenn das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig wird

2. Nicht kapitalisiert im Titel (Beitragsbescheid) ausgewiesene - bereits angefallene - Säumniszuschläge können im Rahmen der Zwangshypothek jedenfalls nicht als Teil der Hauptsache im Grundbuch eingetragen werden.

 

Normenkette

GBO § 18 Abs. 1; ZPO §§ 866-867; SGB 4 § 24 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Starnberg

 

Tenor

I. Die Beschwerden gegen die Zwischenverfügung des AG Starnberg - Grundbuchamt - vom 12.8.2011 werden zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert beträgt je 100 EUR.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten, Sozialversicherungsträger je in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, betreiben die Zwangsvollstreckung in Grundeigentum des Schuldners. Sie haben unter dem 4.8.2011 dem Grundbuchamt vollstreckbare Ausfertigungen von Beitragsbescheiden (Krankenkasse und Alterskasse) vorgelegt und beantragt, Zwangshypotheken zu ihren Gunsten in folgender Form einzutragen:

Zwangssicherungshypothek zu ... Euro. Unsere Forderung erhöht sich für die Beträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum 15. des Monats gezahlt hat, ab August 2011 aus dem Forderungsbescheid vom ... und ab Juli 2011 aus dem Forderungsbescheid vom ... für jeden angefangenen Monat der Säumnis um einen Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrags (§ 24 Abs. 1 SGB IV), beim derzeitigen Sachstand also um 29 EUR.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 12.8.2011 unter Fristsetzung beanstandet, dass die Säumniszuschläge nur insoweit in den Hypothekenbetrag eingerechnet werden könnten, als sie bereits in kapitalisierter Form tituliert seien. Im Übrigen seien sie nur als nicht kapitalisierte Säumniszuschläge eintragbar. Dies bedeute, dass die Eintragung nur in folgender Form in Betracht komme:

Zwangssicherungshypothek zu ... Euro für ...; monatliche Säumniszuschläge i.H.v. 1 % des rückständigen auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrags aus 1.168,95 EUR seit Juni 2010, aus 1.168,40 EUR seit November 2010 und aus 467,37 EUR seit Januar 2011; gemäß Forderungsbescheiden der ... Kasse vom ... 2011.

Die Beteiligten haben hiergegen Beschwerde eingelegt. Die vorgeschlagene Eintragung entspreche nicht der Rechtslage, wie sie der Gesetzgeber für die Berechnung der Säumniszuschläge in § 24 SGB IV vorsehe. Bei der Eintragung seien auch die zwischen Bescheid- erlass und Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek angefallenen Säumniszuschläge in kapitalisierter Weise zu berücksichtigen.

II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Die Beschwerden erweisen sich als zulässig (§ 71 Abs. 1 GBO). Anders als in § 58 Abs. 1 FamFG ist die Anfechtung von Entscheidungen in Grundbuchsachen nicht auf Endentscheidungen beschränkt. Deshalb sind auch, wie bisher, Zwischenverfügungen des Grundbuchamts nach § 18 GBO anfechtbar (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 71 Rz. 1) Ob eine Zwischenverfügung vorliegt, beurteilt sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt der Verfügung; ohne Bedeutung ist, ob das Grundbuchamt seine Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet hat oder als solche verstehen will (OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 105; BayObLG NJW-RR 1998, 737 f.; Demharter § 71 Rz. 19; s. auch Senat vom 30.9.2011, 34 Wx 356/11 bei juris). Der Rechtspfleger geht zutreffend von grundbuchrechtlichen - nicht vollstreckungsrechtlichen - Hindernissen aus. Denn die ergangenen Bescheide als solche bilden geeignete Vollstreckungstitel, und zwar auch hinsichtlich der mit diesen festgesetzten Säumniszuschläge, die sich aus § 24 SGB IV ergeben. In Frage steht hier nur, wie die Nebenforderungen im Grundbuch zu verlautbaren sind, mit anderen Worten, ob sie - wie von den Antragstellern verlangt - für den Zeitraum bis zur Antragstellung kapitalisiert werden können. Fehlen dem Antrag grundbuchrechtliche Voraussetzungen, liegt ein Eintragungshindernis vor und kann die fristwahrende Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO ergehen.

2. Säumniszuschläge sind Nebenleistungen (vgl. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14. Aufl. Rz. 1966), nämlich außer dem Kapital zu entrichtende Beträge, die von der Hauptforderung abhängig sind und sich nach einer bestimmten, hier gesetzlich festgelegten Methode berechnen. Als Hauptforderung würden sie durch Angabe des Betrages eingetragen werden, der sich bis zu ihrer Eintragung errechnet, also der kapitalisiert zusätzlich über die Hauptsache hinaus ausgewiesenen Summe. Als Nebenforderung werden sie so eingetragen, dass die gesetzliche Berechnungsmethode bezogen auf einen Hauptbetrag sowie der Zeitraum angegeben werden (Schöner/Stöber Rz. 1953 für Zinsen). Grund für die Eintragung der Berechnungsmethode und nicht eines kapitalisierten Betrags ist, dass Säumniszuschläge als periodisch wiederkehrende Nebenleistungen auch ab Eintragung noch weiter fällig werden und so der in Zukunft fällig werdende Betrag zugleich mit abgesichert werden kann. Dies allein würde es nicht ausschließen, bereits in ...

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