Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausgabe einer Sorgerechtsakte

 

Normenkette

EGGVG §§ 23, 28 Abs. 1 S. 4; FamFG § 13; GG Art. 1, 2 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwVfG § 5 Abs. 2; ZPO § 273

 

Tenor

1. Der Antrag vom 03.09.2010 bzw. vom 28.10.2011 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 18.08.2010, wonach dem Amtsgericht ... die von diesem im Rahmen des Verfahrens Az.: 3 C 305/ 10 angeforderten Sorgerechtsakten des Amtsgerichts Az.: 4 UF 161/ 08 (bzw. 408 F 1108/ 08), zu übersenden sind, wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Beim Amtsgericht ... war unter dem Aktenzeichen 3 C 305/10 von der Antragstellerin (neben einer von ihr selbst so bezeichneten "Prozesslawine vor den unterschiedlichsten Gerichten", Bl. 34, Az.: 3 C 305/10) ein Zivilprozess anhängig gemacht worden. Sie klagte dabei im Zusammenhang mit dem am Amtsgericht ..., Az.: 408 F 1108/08, anhängigen Sorgerechtsverfahren bezüglich ihrer Tochter ..., gegen ... den Leiter des Kinderheimes, in dem sich die Tochter der Antragstellerin ab dem 24.07.2008 befand, auf Widerruf und Unterlassung einer von diesem angeblich gegenüber dem im Sorgerechtsverfahren mit der Erstellung eines "Erziehungsgutachtens" beauftragten Sachverständigen getätigten Äußerung, wonach die Antragstellerin bei den sog. Umgangsterminen im Frühjahr/Sommer 2008 ihre Tochter aufgefordert hätte, "sich sehr widerspenstig zu verhalten, so z.B unter den Schreibtisch zu scheißen". Die Antragstellerin zitierte in ihrer Klage aus S. 11 des Gutachtens und benannte den Sachverständigen als Zeuge zum Beweis ihrer Behauptung.

Mit Verfügung vom 14.05.2010 (Bl. 28, Az.: 3 C 305/10) beraumte der zuständige Richter Termin zur mündlichen Verhandlung an und verfügte antragsgemäß die Ladung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen als Zeugen, nachdem der dortige Beklagte die Behauptung der Antragstellerin mit Klageerwiderung vom 25.03.2010 (Bl. 13/ 14, Az.: 3 C 305/10) bestritten hatte. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 11.06.2010 (Bl. 31/ 32) wandte sich der Zeuge, gegen den die Antragstellerin ebenfalls zwei Gerichtsverfahren eingeleitet hatte, gegen die "ständigen Vorladungen" und verwies im Hinblick auf die Beweistatsache auf sein schriftliches Gutachten. Der zuständige Richter setzte den Termin zur mündlichen Verhandlung zunächst ab und gab der Antragstellerin mit Verfügung vom 24.06.2010 (Bl. 36, Az.: 3 C 305/10) die Vorlage des Sachverständigengutachtens auf. Mit Schreiben vom 02.07.2010 (Bl. 37, Az.: 3 C 305/10) lehnte die Antragstellerin unter Berufung auf ihr Persönlichkeitsrecht ("Weigerung als Ausübung eines Grundrechts") die Vorlage des Gutachtens ab. Mit Schreiben vom 19.07.2010 (Anlage Ast. 1 = Bl. 38, Az.: 3 C 305/10) beantragte der dortige Beklagte die "Herbeiziehung" der Sorgerechtsakten zum Beweis dafür, dass die Antragstellerin "vor extremen, auch unflätigen, teils beleidigenden, teils unsachlichen Äusserungen nicht halt gemacht hat". Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und widersetzte sich dem mit Schreiben vom 06.08.2010 (Anlage Ast. 2 = Bl. 40, Az.: 3 C 305/10). Mit Verfügung vom 12.08.2010 (Anlage Ast. 3 = Bl. 41, Az.: 3 C 305/10) ordnete der zuständige Richter an, die Akten des Sorgerechtsverfahrens des Amtsgerichts Az.: 408 F 1108/08, beizuziehen, "um den Kontext der inkriminierten Äußerung, der entscheidungserheblich sein könnte, festzustellen". Wegen einer Beschwerde befand sich das Sorgerechtsverfahren zu diesem Zeitpunkt unter dem Aktenzeichen 4 UF 161/08 bei dem zuständigen Familiensenat des Oberlandesgerichts ... Am 18.08.2010 verfügte der Vorsitzende des Familiensenats die Aktenübersendung an das Amtsgericht Kaufbeuren (Anlage Ast. 8). Mit Schreiben vom 20.08.2010 (Bl. 44/ 46, Az.: 3 C 305/ 10), eingegangen am 24.08.2010, lehnte die Antragstellerin den zuständigen Richter am Amtsgericht Kaufbeuren wegen Befangenheit ab, verwies auf die Rechtswidrigkeit der Beiziehung der Sorgerechtsakten und beantragte die "Sperrung der beigezogenen Sorgerechtsakte für den Beklagten". Da offensichtlich zu diesem Zeitpunkt der zuständige Richter urlaubsbedingt abwesend war, verfügte noch am 24.08.2010 (Bl. 47, Az.: 3 C 305/10) dessen Stellvertreter: "Derzeit keine Akteneinsicht in die beigezogenen Sorgerechtsakten...". Mit Schreiben vom 24.08.2010 (Anlage Ast. 6 = Bl. 49, Az.: 3 C 305/10), das auch dem zuständigen Amtsgericht zur Kenntnis gebracht wurde, erläuterte der Vorsitzende des Zivilsenats ..., an den sich die Antragstellerin ebenfalls gewandt hatte, sein Vorgehen. Er führte dabei u.a. aus: "Das Amtsgericht vor Ort muss sodann aufgrund der von ihm anzuwendenden Verfahrensordnung entscheiden, ob und inwieweit - ggfs. nach Anhörung aller Beteiligten - es gewonnene Informationen aus der beigezogenen Akte der Öffentlichkeit preisgeben und verwerten darf. Gegebenenfalls muss es nach entsprechender Pr...

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