Verfahrensgang

AG Laufen (Verfügung vom 17.03.2015)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des AG Laufen - Grundbuchamt - vom 17.3.2015 insoweit aufgehoben, als das Grundbuchamt dem Beteiligten zu 1 aufgegeben hat, Übernahmeerklärungen der aktuellen Eigentümer vorzulegen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des AG Laufen - Grundbuchamt - vom 17.3.2015 zurückgewiesen.

III. Der Beschwerdeführer hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners zu tragen.

IV. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 26.336 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1, 5 und 6 sind Geschwister. Deren Vater teilte bereits zu Lebzeiten sein Immobilienvermögen im Weg der vorweggenommenen Erbfolge unter seinen Kindern auf. In diesem Zusammenhang übertrug er zunächst die im Grundbuch gebuchten Flurstücke xxx/1 und xxx/2 gemäß notariellem Schenkungsvertrag vom 15.10.1982 auf den Beteiligten zu 6. Der Eigentumsübergang wurde am 27.12.1982 im Grundbuch vollzogen.

Nachfolgend kamen die Familienmitglieder überein, die Aufteilung gemäß notariellem Vertrag vom 17.5.1988 zu ändern. Im Tausch gegen ein gleichwertiges Grundstück übertrug der Beteiligte zu 6 das Eigentum am oben genannten Grundbesitz auf den Vater zurück. Gleichzeitig veräußerte der Beteiligte zu 5 ein Grundstück entgeltlich an den Vater. Dieser übertrug die von den Beteiligten zu 5 und 6 zurückerlangten Grundstücke im Tausch gegen ein gleichwertiges Grundstück auf den Beteiligten zu 1. Das vom Beteiligten zu 1 im Austausch erworbene Grundstück wiederum veräußerte der Vater an den Beteiligten zu 5 unter Verrechnung der wechselseitigen Kaufpreisansprüche und zinsloser Stundung der Restforderung.

Unter Ziff. VI der Urkunde vom 17.5.1988 (nebst klarstellender Erklärung vom 9.5.1990) bewilligten die Vertragsparteien die Eintragung eines vererblichen Vorkaufsrechts für ... (den Beteiligten zu 5) und ... (den Beteiligten zu 6) als Gesamtberechtigte nach § 513 BGB im Grundbuch von ... Blatt ...

Sie stellten klar, dass die Vereinbarung, wonach die Vorkaufsberechtigten bei Ausübung des Vorkaufsrechts nicht mehr als das 6-fache des jetzigen Einheitswertes zu zahlen brauchen, lediglich schuldrechtlichen Charakter habe.

Im Grundbuch wurden am 13.6.1990 der Eigentumsübergang auf den Beteiligten zu 1 vollzogen und das Vorkaufsrecht zugunsten der Beteiligten zu 5 und 6 eingetragen.

Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 16.10.2014 übertrug der Beteiligte zu 1 das Eigentum an dem Grundbesitz auf seine beiden Kinder, die Beteiligten zu 3 und 4, zu je hälftigem Miteigentum bei gleichzeitiger Bestellung eines lebenslangen Nießbrauchs zu Gunsten des Beteiligten zu 1 sowie seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2. Die vertragliche Bestimmung (Ziff. III der Urkunde) lautet wie folgt:

Nießbrauch, Schenkung

1. Herr ... (Beteiligter zu 1) behält sich auf seine Lebensdauer einen Nießbrauch an allen Vertragsgegenständen vor, kraft dessen Nutzungen und Lasten grundsätzlich bei ihm verbleiben.

Für diesen Nießbrauch gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Besonderheiten:

a) Der Berechtigte schuldet bei Ausübung seines Nießbrauchs nur die Sorgfalt, die er in eigenen Dingen anzuwenden pflegt.

b) Der Berechtigte hat für die Dauer des Nießbrauchs alle Lasten der Nießbrauchsgegenstände zu tragen,...

...

2. Für die Zeit ab Erlöschen des in Abs. 1. bestellten Nießbrauchs erhält Frau ... (Beteiligte zu 2) auf ihre Lebensdauer einen Nießbrauch, der denselben Inhalt hat wie der in Abs. 1. vorbehaltene Nießbrauch.

...

3. Im Übrigen erhalten die ... (Beteiligten zu 3 und 4) die heutige Zuwendung als Schenkung, deren Wert die Beteiligten nicht beziffern möchten und die sie sich auch nicht auf ihren gesetzlichen Pflichtteil gegenüber ihrem Vater anrechnen lassen müssen.

Unter Ziff. XI vereinbarten die Vertragsparteien eine bedingte Rückübereignungspflicht folgenden Inhalts:

1. Der Veräußerer kann die Rückübereignung eines heute überlassenen Miteigentumsanteils ganz oder teilweise verlangen, wenn zu Lebzeiten der Eltern oder eines Elternteils der heutigen Erwerber eine der folgenden Voraussetzungen eintritt:

a) Der betreffende Miteigentumsanteil ist ganz oder teilweise durch Rechtsgeschäft, Erbfolge oder in anderer Weise auf andere Personen übergegangen als den Erwerber des betreffenden Miteigentumsanteils oder den Erwerber des anderen Miteigentumsanteils.

b) Der Inhaber des betreffenden Miteigentumsanteils hat rechtsgeschäftlich eine Übereignungspflicht im Sinne des Buchst. a) begründet.

c) Der überlassene Miteigentumsanteil ist ganz oder teilweise oder einzeln in ein Insolvenzverfahren geraten oder länger als drei Monate von einem Zwangsvollstreckungsverfahren betroffen.

d) Der Wert des heute überlassenen Miteigentumsanteils wird in einen Zugewinnausgleich oder einen ähnlichen Ausgleich einbezogen.

...

4. Der Veräußerer tritt hiermit den Rückübereignungsanspruch mit Wirkung ab seine...

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